BGH Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 626/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
2 StR 626/07
1.
2.
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos-
sen:
Der Antrag der Nebenklägerin F. vom 31. Januar
2008, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht
Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, ist
gegenstandslos.
Gründe
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die münd-
liche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als
Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts
vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand
nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit
auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt