Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 626/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

2 StR 626/07

1.

2.

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenklägerin F. vom 31. Januar

2008, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht

Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, ist

gegenstandslos.

Gründe

1

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die münd-

liche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als

Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts

vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand

nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit

auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt