BGH Beschluss vom 11.02.2008 – AnwZ (B) 120/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 120/05
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-
Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechts-
anwalt Dr. Martini am 11. Februar 2008 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. Juni 2005 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstel-
ler die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die An-
tragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom
15. November 2007 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und
beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der
Erledigungserklärung nicht entgegengetreten.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-
digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung
der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen
hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnli-
cher Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Be-
schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind
nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Vorausset-
zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen
Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rech-
nung getragen hat.
Terno
Ernemann
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 1 AGH 9/05 -