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BGH Beschluss vom 11.02.2008 – AnwZ (B) 120/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 120/05

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-

Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechts-

anwalt Dr. Martini am 11. Februar 2008 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. Juni 2005 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstel-

ler die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die An-

tragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom

15. November 2007 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und

beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der

Erledigungserklärung nicht entgegengetreten.

II.

3

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-

digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung

der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen

hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnli-

cher Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Be-

schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind

nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Vorausset-

zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Be-

schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen

Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rech-

nung getragen hat.

Terno

Ernemann

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 1 AGH 9/05 -