Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2008 – AnwZ (B) 50/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 50/07

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini

am 11. Februar 2008 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen

sofortigen Beschwerde zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Der Senat hat

den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl.

Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand,

dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzu-

lässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Ge-

schäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der

Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.

Terno

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 12/06 (II 10) -