BGH Beschluss vom 11.02.2008 – AnwZ (B) 50/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/07
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini
am 11. Februar 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen
sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Der Senat hat
den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl.
Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand,
dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzu-
lässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Ge-
schäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der
Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.
Terno
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 12/06 (II 10) -