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BGH Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
II ZR 187/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 46 Nr. 5; ZPO §§ 138 Abs. 3, 256
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen
Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der
abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage
(§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Ur-
teils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 4. Juli 2006 das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2005 abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Gesellschafter der Beklagten mit jeweils 50 % sind die H.
GmbH (künftig: H. GmbH) und die E.
mbH (künftig: E. GmbH). Der Kläger ist Ge-
schäftsführer der H. GmbH und neben seiner Ehefrau und seinen Töchtern
mit 20 % an dieser beteiligt. Herr C. ist Geschäftsführer und Gesellschaf-
ter der E. . Bis zum 30. Juni 2004 waren Herr C. und der Kläger
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Über die Frage, ob
der Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 als Geschäftsführer
abberufen und sein Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 15. August 1995
beendet worden ist, streiten die Parteien.
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Art. 11 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (künftig: GV) "Be-
schlüsse" lautet u.a. wie folgt:
"11.5 Über alle Gesellschafterbeschlüsse sind Protokolle anzu- fertigen, von einem Geschäftsführer, und falls die Gesell- schaft nur einen Gesellschafter hat, auch von diesem zu unterschreiben, allen Gesellschaftern zu übersenden und im Protokollbuch der Gesellschaft zu verwahren.
11.6 Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse kön- nen nur innerhalb eines Monats seit Zugang des Proto- kolls und nur von solchen Gesellschaftern erhoben wer- den, die Widerspruch zu Protokoll, oder bei Abstimmung außerhalb einer Gesellschafterversammlung unverzüglich nach Zugang des Protokolls schriftlich eingelegt haben.“
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Am 30. Juni 2004 fand zwischen dem Kläger, Herrn C. und der
Steuerberaterin der Beklagten eine Besprechung statt. Ausweislich eines am
18. September 2004 übersandten Protokolls über eine Gesellschafterversamm-
lung vom 30. Juni 2004, das von Herrn C. und der Steuerberaterin unter-
zeichnet ist, wurde am 30. Juni 2004 u.a. der Beschluss gefasst:
"Herr Ec. scheidet zum 30.06.2004 als Geschäftsführer bei der P. GmbH aus."
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Das Protokoll verhält sich im Übrigen vorwiegend über die Folgen des
Ausscheidens des Klägers.
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Der Übersendung dieses Protokolls war die wechselseitige Zusendung
mehrerer Protokollentwürfe vorangegangen, die - auch von Seiten des Klägers -
als Protokoll einer Gesellschafterversammlung bezeichnet wurden und hinsicht-
lich des Wortlautes von Punkt 1 (= Ausscheiden des Klägers) identisch waren.
Unterschiede enthielten die Protokollentwürfe vor allem hinsichtlich der finan-
ziellen Folgen des Ausscheidens des Klägers.
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Im Anschluss an die Besprechung vom 30. Juni 2004 hatte der Kläger
bereits einen Kunden der Beklagten über sein Ausscheiden informiert und um
künftige Zahlung der Rechnungen an die H. GmbH gebeten, sowie den auf
die Beklagte lautenden Mietvertrag in der Geschäftsstelle W. gekündigt
und diverse weitere Verträge auf die H. GmbH bzw. auf sich selbst übertra-
gen.
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Gegen das am 18. September 2004 übersandte Protokoll erhob der Klä-
ger persönlich Widerspruch und sodann innerhalb der Frist des Art. 11.6 GV
Klage auf Zahlung seiner Geschäftsführerbezüge i.H.v. 63.234,57 € und auf
Feststellung der insoweit fortbestehenden Zahlungspflicht der Beklagten. Fer-
ner hat er die folgendermaßen formulierten Feststellungsanträge gestellt:
"1. Festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2004 kein Beschluss getroffen wurde, wonach der Kläger als Geschäftsführer sowie Gesellschafter der Beklagten zum 30.06.2004 ausgeschieden ist,
hilfsweise,
den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2004, wonach das Ausscheiden des Klägers so- wohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter zum 30.06.2004 beschlossen wurde, für nichtig zu erklären,
2. festzustellen, dass der Kläger weiterhin Geschäftsführer der Beklagten ist und sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 30.06.2004 hinaus fortbesteht."
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Das Landgericht hat der Klage im Umfang der Hauptanträge stattgege-
ben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig ver-
worfen, soweit sie gegen den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 gerichtet war; die
weitergehende Berufung hat es als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abwei-
sung der Klage.
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I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten sei hinsichtlich des Feststellungsantrags zu
Ziff. 1 bereits unzulässig, da in der Berufungsbegründung nicht, wie nach § 520
Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dargelegt worden sei, dass am 30. Juni 2004 ein
Beschluss gefasst und das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen sei. Da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass
kein Abberufungsbeschluss gefasst worden sei und eine einseitige Niederle-
gung des Amtes des Geschäftsführers ebenso wenig festgestellt werden könne
wie eine wirksame Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers, habe der
Kläger Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens seines Geschäftsführer-
anstellungsvertrages und auf Zahlung seiner Bezüge. Die von der Beklagten
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erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen
Schadensersatzansprüchen sei nach § 533 ZPO sowie wegen mangelnder Be-
stimmtheit unzulässig.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als - teilweise - un-
zulässig verworfen. Es hat verkannt, dass den Feststellungsanträgen zu Ziff. 1
und Ziff. 2 im Kern ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt, den der
Kläger lediglich in zwei, letztlich auf das identische Ziel gerichtete Anträge auf-
gespalten hat. Bei verständiger, den Anforderungen des Art. 103 GG entspre-
chender Würdigung der Anträge will der Kläger festgestellt wissen, dass er über
den 30. Juni 2004 hinaus Geschäftsführer der Beklagten ist, weil in der Gesell-
schafterversammlung an diesem Tag kein Beschluss über sein Ausscheiden
gefasst worden ist. Die vom Berufungsgericht zutreffend als ausreichend be-
werteten Berufungsangriffe der Beklagten gegen den Feststellungsantrag zu
Ziff. 2 beinhalten deshalb auch eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im
Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gegen den landgerichtlichen Urteilsaus-
spruch bezüglich des Klageantrags zu Ziff. 1.
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2. Schon im Ansatz verfehlt ist die ebenfalls auf einer unvollständigen
Würdigung des Parteivortrags beruhende Ansicht des Berufungsgerichts, zwi-
schen den Parteien sei unstreitig, dass in der Gesellschafterversammlung vom
30. Juni 2004 kein Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1
GmbHG gefasst worden sei (a). Vielmehr ist in der Gesellschafterversammlung
vom 30. Juni 2004 ein Beschluss über die Abberufung des Klägers und die Be-
endigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages gefasst worden (b). Die-
ser Beschluss ist wirksam, da er nicht fristgerecht von einer Gesellschafterin
der Beklagten angefochten worden ist (c).
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a) Zwar hat - auch - die Beklagte, entgegen ihren vorgerichtlichen Aus-
führungen, im Prozess die Ansicht vertreten, in der Gesellschafterversammlung
vom 30. Juni 2004 sei kein "Beschluss" gefasst worden. Darin liegt aber - was
sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht verkannt haben - kein
(Zu-)Geständnis einer Tatsache im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Geständnisfä-
hig sind lediglich Tatsachen. Wenn die Parteien übereinstimmend einen
Rechtsbegriff gebrauchen, aber zusätzlich Umstände vortragen, nach denen
die rechtliche Würdigung unzutreffend ist, sind nur Letztere für das Gericht be-
achtlich (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 11a m.w.Nachw.).
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Gesellschafter "auf das Aus-
scheiden des Klägers geeinigt haben" bzw. dass der Kläger sein Amt niederge-
legt und die Beklagte dieses Angebot angenommen habe. Hieraus hat sie den
Schluss gezogen, es liege kein Gesellschafterbeschluss vor. Die Beurteilung,
ob der von der Beklagten vorgetragene und vom Kläger bestrittene Lebens-
sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt des Protokolls über die Gesellschaf-
terversammlung diese rechtliche Schlussfolgerung rechtfertigt, oblag allein dem
Landgericht bzw. dem Berufungsgericht als Tatrichter (§ 286 ZPO).
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b) Aus dem Vortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterla-
gen folgt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 ein Be-
schluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Beendi-
gung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages gefasst worden ist.
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aa) Beide Parteien gehen ausweislich der von ihnen jeweils gefertigten
Protokollentwürfe zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Treffen am
30. Juni 2004 um eine Gesellschafterversammlung der Beklagten gehandelt
hat. Die Gesellschafter einer GmbH können jederzeit in Form einer sog. Univer-
salversammlung, d.h. unter Verzicht auf Formen und Fristen, zusammentreten.
Die auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse sind wirksam, wenn
keiner der (vollzählig) anwesenden Gesellschafter fehlende Einberufungsvor-
aussetzungen rügt und vorbehaltslos abstimmt (BGHZ 100, 264, 269 f.;
Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/97, DStR 1998, 348).
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So liegt der Fall hier. Die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten, die
H. GmbH und die E. GmbH, waren durch die für sie handelnden Organe,
den Kläger und Herrn C. , ordnungsgemäß vertreten und damit anwe-
send. Einberufungsmängel sind von keiner Seite geltend gemacht worden.
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bb) In der Versammlung haben beide Gesellschafterinnen einstimmig
den Beschluss gefasst, dass der Kläger am 30. Juni 2004 als Geschäftsführer
der Beklagten ausscheidet. Ausweislich der Protokollentwürfe sowohl des Klä-
gers als auch von Herrn C. wurden "auf der Gesellschafterversammlung
folgende Beschlüsse gefasst" und sodann unter Punkt 1 des Protokolls das
Ausscheiden des Klägers zum 30. Juni 2004 festgehalten. Darüber, dass dieser
unter Punkt 1 festgehaltene Beschluss am 30. Juni 2004 gefasst worden war,
bestand danach im Zeitpunkt der Erstellung des nach Art. 11.5 GV zur Doku-
mentation der gefassten Beschlüsse erforderlichen Protokolls zwischen den
handelnden Organen der Gesellschafterinnen, dem Kläger und Herrn C. ,
keine Uneinigkeit. Uneinig waren sich diese nur über die Folgen des Ausschei-
dens des Klägers. Der Streit ging aber auch in diesem Zusammenhang nicht
darum, wer für oder gegen etwas gestimmt hat, sondern allein um den Inhalt
dessen, von dem beide Seiten - insoweit übereinstimmend - meinten, dies sei
einstimmig beschlossen worden.
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b) Der unter Punkt 1 gefasste Beschluss über das Ausscheiden des Klä-
gers ist mangels fristgerechter Anfechtung wirksam.
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aa) Das GmbHG enthält - anders als das AktG - keine eigenständige
Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Es entspricht je-
doch der ständigen Rechtsprechung des Senats, die von der herrschenden
Meinung im Schrifttum geteilt wird, dass die aktienrechtlichen Vorschriften ent-
sprechend heranzuziehen sind (BGHZ 104, 66, 69 ff.; Goette, Die GmbH
2. Aufl. § 7 Rdn. 78 m.w.Nachw.). Soweit danach Beschlüsse der Gesellschaf-
terversammlung mangelhaft sind, können sie durch die kassatorisch wirkende
Anfechtungsklage beseitigt werden, wie dies hier in Art. 11.6 GV auch aus-
drücklich geregelt ist. Die Anfechtungsklage setzt jedoch die Feststellung eines
bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege "kassiert" werden
soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist.
Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffe-
nen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterlie-
genden Feststellungsklage (BGHZ 76, 154, 156 f.; Sen.Urt. v. 1. März 1999
- II ZR 205/98, DStR 1999, 769).
bb) Hier liegt ein festgestelltes Beschlussergebnis vor.
(1) Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert ein förmliches
Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll,
ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde (Goette aaO). Erfüllt ist diese Vor-
aussetzung stets, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung
trifft
(Sen.Urt. v. 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Lutter/Hommelhoff in
Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 42 m.w.Nachw.; Goette
aaO Rdn. 75 f.). Ein förmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise mög-
lich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu be-
seitigen, erreicht wird (Lutter/Hommelhoff aaO m.w.Nachw.).
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(2) So liegt der Fall hier. Nach Art. 11.5 GV ist über alle Gesellschafter-
beschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das von einem Geschäftsführer der Ge-
sellschaft zu unterschreiben, sodann den Gesellschaftern zu übersenden und
zudem im Protokollbuch zu verwahren ist. Enthält das derart unterzeichnete
und übersandte Protokoll - wie hier - die von beiden Gesellschafterinnen durch
die für sie handelnden Organe gleichlautend getroffene Feststellung, dass bei-
de durch die anwesenden Geschäftsführer ordnungsgemäß vertretenen Gesell-
schafterinnen einstimmig den Beschluss gefasst haben, dass der Kläger als
Geschäftsführer ausscheidet, ist ausreichend förmlich festgehalten, welcher
Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis ge-
fasst worden ist. Dass die Gesellschafter hier dem Protokoll diese - vorläufige -
Nachweisfunktion zugedacht haben, folgt auch aus Art. 11.6 GV, wonach Wi-
derspruch zu Protokoll oder nach Zugang des Protokolls schriftlich einzulegen
ist und die Anfechtungsfrist hinsichtlich der gefassten Gesellschafterbeschlüsse
einen Monat ab Zugang des Protokolls beträgt.
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c) Der Beschluss vom 30. Juni 2004 ist nicht wirksam angefochten wor-
den. Anfechtungsbefugt sind, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgese-
hen (s. dazu Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdn. 65, 32; Scholz/K. Schmidt,
GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 134), die Gesellschafter der GmbH. Keine der an-
fechtungsbefugten Gesellschafterinnen hat innerhalb der Monatsfrist des § 11.6
GV Anfechtungsklage gegen den Beschluss über das Ausscheiden des Klägers
erhoben. Die von dem Kläger selbst als Nichtgesellschafter, nicht aber in seiner
Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter der H. GmbH binnen Monatsfrist
erhobene Klage konnte mangels Anfechtungsbefugnis die Frist nicht wahren.
Mit Fristablauf ist der Beschluss endgültig wirksam geworden.
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3. Davon abgesehen ist auch von dem unzutreffenden Rechtsstandpunkt
des Berufungsgerichts aus dessen Ansicht verfehlt, die Berufung gegen den
Feststellungsantrag zu 2 sei unbegründet.
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a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Kläger über den
30. Juni 2004 hinaus Geschäftsführer der Beklagten ist und sein Anstellungs-
verhältnis fortbesteht. Durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht mit Wirkung für den Tag der letzten mündlichen Verhand-
lung in der Berufungsinstanz (6. Juni 2006) ausgesprochen, dass der Kläger
auch zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer in ungekündigter Stellung war.
Diese Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf
rechtliches Gehör (Art. 103 GG; § 286 ZPO).
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b) Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz zulässigerweise, d.h. ohne
Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO, vorgetragen, dass sie zwischenzeitlich von
erheblichen finanziellen Unregelmäßigkeiten des Klägers zu Lasten des Ver-
mögens der Beklagten erfahren habe und der Kläger deshalb in der Gesell-
schafterversammlung vom 17. Juni 2005 aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung abberufen und der Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos gekün-
digt worden sei. Das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, diesen Vor-
trag der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Keinesfalls
konnte es ihn - wie geschehen - als unbeachtlich behandeln. Denn nur wenn
die Abberufung und Kündigung vom 17. Juni 2005 unwirksam waren, war der
Kläger am 6. Juni 2006, wie vom Berufungsgericht durch die Zurückweisung
der Berufung in der Sache tenoriert, noch Geschäftsführer der Beklagten. Wa-
ren hingegen Abberufung und Kündigung wirksam, hätte das Berufungsgericht
von seinem Rechtsstandpunkt aus allenfalls tenorieren dürfen, dass die Ge-
schäftsführerstellung des Klägers und sein Anstellungsvertrag bis zum 17. Juni
2005 fortbestanden haben.
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4. Da die Verurteilung zur Fortzahlung des Geschäftsführergehalts auf
der unzutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, es sei unstreitig
kein Beschluss über das sofortige Ausscheiden des Klägers gefasst worden, ist
das Berufungsurteil auch insoweit fehlerhaft und (s.u. III. 2.) der Zahlungsantrag
abzuweisen, ohne dass es insoweit noch auf die ebenfalls unzutreffenden Aus-
führungen des Berufungsgerichts zu der Hilfsaufrechnung der Beklagten an-
kommt.
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III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit zur Endent-
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scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat sich dadurch, dass es den Vortrag der Be-
klagten unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör nur unvoll-
ständig zur Kenntnis genommen hat, den Blick dafür verstellt, dass der Kläger
nicht klagebefugt ist. Der Kläger kann die Bindungswirkung des Gesellschafter-
beschlusses vom 30. Juni 2004 (s.o. II, 2 b) nicht im Wege der Feststellungs-
klage nach § 256 ZPO beseitigen.
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Ist - wie hier - im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung
getroffen, verbleibt es bei der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG, wonach der
Geschäftsführer einer GmbH jederzeit frei abrufbar ist. Ist ein solcher Beschluss
gesellschaftsrechtlich verbindlich gefasst worden, kann der betroffene Ge-
schäftsführer, der - wie hier - nicht zugleich Gesellschafter ist, sich gegen die-
sen Beschluss nicht mit der Klage auf Feststellung, es sei kein bzw. kein wirk-
samer Beschluss gefasst worden, wehren (Scholz/U.H. Schneider, GmbHG
10. Aufl. § 38 Rdn. 58b; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl.
§ 38 Rdn. 41; Lutter/Hommelhoff aaO § 38 Rdn. 27, 29 m.w.Nachw.). Die all-
gemeine Feststellungsklage aus § 256 ZPO steht dem Geschäftsführer nur ge-
gen einen nichtigen (Scholz/U.H. Schneider aaO; Lutter/Hommelhoff aaO
Rdn. 28) d.h. nicht nur anfechtbaren Beschluss zu (Zöllner/Noack aaO § 38
Rdn. 40 f.). Nichtigkeitsgründe (i.S.d. § 241 AktG) liegen nicht vor.
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2. Da der wirksame Beschluss über sein Ausscheiden mit Zustimmung
des Klägers gefasst worden ist, bedurfte es ihm gegenüber keiner gesonderten
Abberufungserklärung (Scholz/U.H. Schneider aaO § 38 Rdn. 30; Zöllner/Noack
aaO § 38 Rdn. 38 jew. m.w.Nachw.). Zugleich lag in dieser Zustimmung auch
sein persönliches Einverständnis mit der sofortigen Aufhebung seines Anstel-
lungsvertrages. Ansprüche auf Zahlung des vertraglichen Geschäftsführerge-
halts stehen ihm deshalb nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu.
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3. Soweit der Feststellungsantrag zu 1 zusätzlich darauf gerichtet ist fest-
zustellen, dass kein wirksamer Beschluss darüber gefasst worden ist, dass der
Kläger nicht mehr Gesellschafter ist, fehlt für diesen Antrag unabhängig von
allem anderen bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger nicht
Gesellschafter der Beklagten war.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3/5 O 239/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 U 82/05 -