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BGH Beschluss vom 12.02.2008 – 1 StR 275/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 275/07

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung hier: Antrag auf rechtliches Gehör

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-

sen:

1. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass

der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 zurückzuver-

setzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Damit hat sich der Antrag auf die Anordnung von Vollstre-

ckungsaufschub erledigt.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-

dung vom 7. November 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksich-

tigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung

nehmen können. Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt neuen Sachvor-

trag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

kein Raum ist.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

§ 465 Abs. 1 StPO.

Nack Boetticher Hebenstreit

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