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BGH Beschluss vom 12.02.2008 – 1 StR 275/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 275/07
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung hier: Antrag auf rechtliches Gehör
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-
sen:
1. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass
der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 zurückzuver-
setzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Damit hat sich der Antrag auf die Anordnung von Vollstre-
ckungsaufschub erledigt.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-
dung vom 7. November 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksich-
tigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung
nehmen können. Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt neuen Sachvor-
trag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
kein Raum ist.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
Nack Boetticher Hebenstreit
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