BGH Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 55/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 55/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
MarkenG § 19 Abs. 1 und 2
Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hollister
Der nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben
über Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen.
BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 55/05 - OLG München
LG München I
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2004 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
und insoweit teilweise aufgehoben, als der auf Auskunftserteilung
gerichtete Antrag abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I, 33. Zivilkammer, vom 13. Januar 2004 wird hinsichtlich
der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß III. des Urteilstenors
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur
Auskunftserteilung über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hin-
sichtlich der Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli
2002 entfällt.
Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 1/10 und den
Beklagten zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens werden
der Klägerin zu 2/3, den Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die
Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt
die Klägerin. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen
die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungs-
beschwerde- und Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5
und die Beklagten zu 2/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt medizinische Artikel, insbesondere Ostomieprodukte,
her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der unter anderem für derartige Pro-
dukte eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 139 972 "Hollister".
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind,
erwarb von der P. GmbH, München
(im Folgenden:
P. ), mit der Klagemarke gekennzeichnete Ostomieprodukte, die
von der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr ge-
bracht worden waren. Sie verkaufte die Waren an ihre deutsche Muttergesell-
schaft, E. GmbH
(im Folgenden: E. ), die
sie
in Deutschland weitervertrieb.
Nachdem die Klägerin deswegen gegen E. vorgegangen war,
erteilte diese im Rahmen eines mit der Klägerin geschlossenen Vergleichs mit
Schreiben vom 19. Februar 2003 Auskunft über verschiedene Lieferungen von
Produkten der Klägerin, die ihr von der P. über die Beklagte
zu 1 geliefert worden seien.
Die Klägerin hat daraufhin die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung
der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die
Beklagten haben den Unterlassungsanspruch anerkannt. Hinsichtlich eines
Teils des geltend gemachten Auskunftsanspruchs haben die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur
Unterlassung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
Ferner hat es sie verurteilt,
der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der bezogenen und der ausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Einkaufs- und Verkaufspreise, der Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Bezugs- und Auslieferungsmonat, Auskunft zu erteilen, soweit sie nicht bereits durch Inbezugnahme des Schreibens der E. vom 19. Februar 2003 sowie durch Erklärungen im Verfahren dahingehend Auskunft erteilt haben, die von der P. bezogenen Produkte ausschließlich an die E. weiterverkauft und die streitgegenständlichen Produkte in identischem Umfang und zu demselben Preis wie in der gemäß Schreiben vom 19. Februar 2003 erteilten Auskunft angegeben von der P. bezogen zu haben.
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten hinsichtlich zweier
Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002 Auskunft erteilt.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend
für erledigt erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Begehren der
Klägerin
teilweise und die auf Auskunft gerichtete Klage vollständig
abgewiesen.
Mit der - insoweit vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die
Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Auskunftsansprüche der Klägerin in dem in
der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang verneint. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Zwar bestehe ein Auskunftsanspruch nicht nur als unselbständiger
Anspruch, wenn der auf Auskunft in Anspruch Genommene zugleich Schuldner
des Hauptanspruchs sei, sondern auch als selbständiger Anspruch nach § 19
MarkenG, wenn ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs sei und der
Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung der Durchsetzung dieses Anspruchs
dienen solle. Ansprüche auf Auskunftserteilung seien allerdings ihrem Inhalt
nach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt. Der Auskunftsschuldner sei
nicht verpflichtet, Auskunft über nur möglich erscheinende Verletzungshand-
lungen zu erteilen. Die Klägerin habe daher von den Beklagten Auskunft
lediglich hinsichtlich der Waren der konkreten Lieferungen verlangen können,
die auch Gegenstand der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz
seien. Das seien nur die konkreten unstreitigen Verletzungshandlungen. Inso-
weit hätten die Beklagten bereits Auskunft erteilt. Ein weitergehender Aus-
kunftsanspruch, der sich wie der Anspruch auf Unterlassung über die konkreten
Verletzungshandlungen hinaus auf solche Verallgemeinerungen erstrecke, die
das Typische der Verletzungshandlung aufwiesen, bestehe nicht, wie sich auch
der Schadensersatzanspruch nicht auf solche Verallgemeinerungen erstrecken
könne.
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie bleibt ohne Erfolg,
soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunftsertei-
lung über Einkaufs- und Verkaufspreise verneint hat. Im Übrigen führt sie hin-
sichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung zur teilweisen Aufhebung des
Berufungsurteils und insoweit zur teilweisen Wiederherstellung der landgericht-
lichen Entscheidung nach Maßgabe der übereinstimmenden Teilerledigungser-
klärung in der Berufungsinstanz.
1. Gemäß Art. 98 Abs. 2 GMV ist auf die von den Beklagten in
Deutschland begangenen Verletzungshandlungen hinsichtlich der Gemein-
schaftsmarke der Klägerin deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 125b Nr. 2
MarkenG stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke die
gleichen Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 19 MarkenG) zu wie dem Inhaber
einer nach dem Markengesetz eingetragenen Marke.
2. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen,
dass der Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf
Auskunftserteilung gemäß § 19 MarkenG zusteht. Bei der Verletzung einer
nationalen Marke setzt der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1
und 2 MarkenG voraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten
Verletzungstatbestände erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG
ist daher auch dann gegeben, wenn die Markenverletzung wie hier im Vertrieb
nicht erschöpfter Originalware besteht (BGHZ 166, 233 Tz. 33 - Parfümtest-
käufe). Für die Gemeinschaftsmarke, bei der entsprechend auf die in der
Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelten Verletzungstatbestände abzu-
stellen ist, gilt wegen der insoweit mit dem nationalen Recht überein-
stimmenden Regelung (vgl. Art. 9, 13 GMV) nichts anderes.
3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass
die Beklagten bereits in dem Umfang, in dem sie nach § 19 MarkenG zur
Auskunftserteilung verpflichtet sind, Auskunft erteilt haben mit der Folge, dass
der Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist. Der An-
spruch aus § 19 MarkenG wäre zwar, wovon auch das Berufungsgericht
ausgegangen ist, seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den
konkreten Verletzungsfall beschränkt. Wie der Senat nach Erlass des Beru-
fungsurteils entschieden hat, umfasst der Begriff der konkreten Verletzungs-
handlung jedoch beim Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG wie
beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch solche Handlungen, in
denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt
(BGHZ 166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe). Dem mit der Gewährung des
selbständigen Auskunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Auf-
deckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu
ermöglichen, widerspräche es, den Umfang dieses Anspruchs auf die bereits
festgestellten Verletzungshandlungen zu beschränken (vgl. BGHZ 166, 233
Tz. 36 - Parfümtestkäufe, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie auf
die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v.
29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 195 v.
2.6.2004, S. 16 - Durchsetzungsrichtlinie). Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts haben die Beklagten daher den Auskunftsanspruch der
Klägerin gemäß § 19 MarkenG mit den bisher erteilten Auskünften über die der
Klägerin bereits bekannten Verletzungshandlungen nicht erfüllt.
4. Das in der Revisionsinstanz mit der Klage noch verfolgte Auskunfts-
begehren der Klägerin geht allerdings dem Umfang nach über die Auskunfts-
verpflichtung der Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG hinaus, soweit
die Klägerin Auskunft auch über die Einkaufs- und Verkaufspreise begehrt.
Der Markeninhaber kann nach § 19 Abs. 1 MarkenG Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg verlangen. Nach § 19 Abs. 2 MarkenG erstreckt
sich die Auskunftspflicht ausdrücklich auf Angaben über Namen und Anschrift
des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen
Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der ausgelieferten,
erhaltenen oder hergestellten Gegenstände. Danach hat das Landgericht die
Beklagten mit Recht dazu verurteilt, der Klägerin über den Umfang der
Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der
bezogenen und der ausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Vorlie-
feranten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Bezugs- und Aus-
lieferungsmonat, Auskunft zu erteilen.
Eine Verpflichtung zur Angabe der Einkaufs- und Verkaufspreise besteht
dagegen nach § 19 MarkenG in der gegenwärtig (noch) geltenden Fassung
nicht. Einkaufs- und Verkaufspreise sind als Gegenstand der Auskunftspflicht in
§ 19 Abs. 2 MarkenG nicht genannt. Auch aus dem mit dem Auskunftsanspruch
nach § 19 MarkenG verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der
Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen,
lässt sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkaufs- und Verkaufs-
preise nicht herleiten, da aus den Einkaufs- und Verkaufspreisen keine Erkennt-
nisse über etwaige weitere Verletzer gewonnen werden können (vgl. auch
Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 26; v. Schultz in
Markenrecht, 2. Aufl., § 19 Rdn. 13; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht,
Rdn. 3386, m.w.N.). Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten,
weil durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 10 f. und 44) in Umsetzung
der Durchsetzungsrichtlinie die Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG ausdrück-
lich auf Angaben über Preise erstreckt werden soll. Die Gesetzesänderung ist
noch nicht in Kraft getreten und daher auf den Streitfall nicht anwendbar.
Eine Erweiterung der im Streitfall noch geltenden Fassung des § 19
MarkenG im Sinne der zukünftigen Regelung ist auch nicht im Wege einer
richtlinienkonformen Auslegung möglich. Denn nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. b
der Durchsetzungsrichtlinie, der durch die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Nr. 2
MarkenG umgesetzt werden soll, müssen sich die zu erteilenden Auskünfte
über den Ursprung und den Vertriebsweg von Waren, die ein Recht des
geistigen Eigentums verletzen, nur, "soweit angebracht", auf Angaben über die
Preise erstrecken, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden. Angaben
über Preise werden zwar zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
(vgl. Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie) benötigt, nicht dagegen, wie dargelegt,
zur Ermittlung der weiteren Vertriebswege und Verletzer. Im Streitfall geht es
jedoch nicht um einen (unselbständigen) Anspruch auf Auskunftserteilung zum
Zwecke der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, sondern um den
selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG, der dem Verletzten ein
Vorgehen gegen weitere Verletzer ermöglichen soll. Die Durchsetzungsricht-
linie, die bis spätestens 29. April 2006 umzusetzen war (Art. 20 Abs. 1),
erfordert daher keine richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Abs. 1 MarkenG
in der im Streitfall anwendbaren gegenwärtigen Fassung dahingehend, dass die
dort geregelte Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg ungeachtet des engeren Wortlauts von § 19 Abs. 2 MarkenG
Angaben über Einkaufs- und Abgabepreise der betreffenden Waren umfasst.
III. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, soweit das Be-
rufungsgericht den Auskunftsanspruch abgewiesen hat. Insoweit ist die Beru-
fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts
mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung
über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hinsichtlich der in der Berufungsin-
stanz erteilten Auskünfte (Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom
15. Juli 2002) entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.01.2004 - 33 O 14082/03 -
OLG München, Entscheidung vom 04.11.2004 - 29 U 2354/04 -