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BGH Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 55/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 55/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

MarkenG § 19 Abs. 1 und 2

Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hollister

Der nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben

über Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen.

BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 55/05 - OLG München

LG München I

Der

I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und

Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2004 unter

Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt

und insoweit teilweise aufgehoben, als der auf Auskunftserteilung

gerichtete Antrag abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I, 33. Zivilkammer, vom 13. Januar 2004 wird hinsichtlich

der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß III. des Urteilstenors

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur

Auskunftserteilung über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hin-

sichtlich der Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli

2002 entfällt.

Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 1/10 und den

Beklagten zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens werden

der Klägerin zu 2/3, den Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die

Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt

die Klägerin. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen

die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungs-

beschwerde- und Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5

und die Beklagten zu 2/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin stellt medizinische Artikel, insbesondere Ostomieprodukte,

her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der unter anderem für derartige Pro-

dukte eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 139 972 "Hollister".

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind,

erwarb von der P. GmbH, München

(im Folgenden:

P. ), mit der Klagemarke gekennzeichnete Ostomieprodukte, die

von der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr ge-

bracht worden waren. Sie verkaufte die Waren an ihre deutsche Muttergesell-

schaft, E. GmbH

(im Folgenden: E. ), die

sie

in Deutschland weitervertrieb.

3

Nachdem die Klägerin deswegen gegen E. vorgegangen war,

erteilte diese im Rahmen eines mit der Klägerin geschlossenen Vergleichs mit

Schreiben vom 19. Februar 2003 Auskunft über verschiedene Lieferungen von

Produkten der Klägerin, die ihr von der P. über die Beklagte

zu 1 geliefert worden seien.

4

Die Klägerin hat daraufhin die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung

der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die

Beklagten haben den Unterlassungsanspruch anerkannt. Hinsichtlich eines

Teils des geltend gemachten Auskunftsanspruchs haben die Parteien den

Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

6

Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur

Unterlassung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.

Ferner hat es sie verurteilt,

der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der bezogenen und der ausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Einkaufs- und Verkaufspreise, der Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Bezugs- und Auslieferungsmonat, Auskunft zu erteilen, soweit sie nicht bereits durch Inbezugnahme des Schreibens der E. vom 19. Februar 2003 sowie durch Erklärungen im Verfahren dahingehend Auskunft erteilt haben, die von der P. bezogenen Produkte ausschließlich an die E. weiterverkauft und die streitgegenständlichen Produkte in identischem Umfang und zu demselben Preis wie in der gemäß Schreiben vom 19. Februar 2003 erteilten Auskunft angegeben von der P. bezogen zu haben.

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In der Berufungsinstanz haben die Beklagten hinsichtlich zweier

Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002 Auskunft erteilt.

Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend

für erledigt erklärt.

9

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das auf

Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Begehren der

Klägerin

teilweise und die auf Auskunft gerichtete Klage vollständig

abgewiesen.

Mit der - insoweit vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die

Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat Auskunftsansprüche der Klägerin in dem in

der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang verneint. Zur Begründung hat

es ausgeführt:

11

Zwar bestehe ein Auskunftsanspruch nicht nur als unselbständiger

Anspruch, wenn der auf Auskunft in Anspruch Genommene zugleich Schuldner

des Hauptanspruchs sei, sondern auch als selbständiger Anspruch nach § 19

MarkenG, wenn ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs sei und der

Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung der Durchsetzung dieses Anspruchs

dienen solle. Ansprüche auf Auskunftserteilung seien allerdings ihrem Inhalt

nach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt. Der Auskunftsschuldner sei

nicht verpflichtet, Auskunft über nur möglich erscheinende Verletzungshand-

lungen zu erteilen. Die Klägerin habe daher von den Beklagten Auskunft

lediglich hinsichtlich der Waren der konkreten Lieferungen verlangen können,

die auch Gegenstand der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz

seien. Das seien nur die konkreten unstreitigen Verletzungshandlungen. Inso-

weit hätten die Beklagten bereits Auskunft erteilt. Ein weitergehender Aus-

kunftsanspruch, der sich wie der Anspruch auf Unterlassung über die konkreten

Verletzungshandlungen hinaus auf solche Verallgemeinerungen erstrecke, die

das Typische der Verletzungshandlung aufwiesen, bestehe nicht, wie sich auch

der Schadensersatzanspruch nicht auf solche Verallgemeinerungen erstrecken

könne.

12

II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie bleibt ohne Erfolg,

soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunftsertei-

lung über Einkaufs- und Verkaufspreise verneint hat. Im Übrigen führt sie hin-

sichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung zur teilweisen Aufhebung des

Berufungsurteils und insoweit zur teilweisen Wiederherstellung der landgericht-

lichen Entscheidung nach Maßgabe der übereinstimmenden Teilerledigungser-

klärung in der Berufungsinstanz.

13

1. Gemäß Art. 98 Abs. 2 GMV ist auf die von den Beklagten in

Deutschland begangenen Verletzungshandlungen hinsichtlich der Gemein-

schaftsmarke der Klägerin deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 125b Nr. 2

MarkenG stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke die

gleichen Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 19 MarkenG) zu wie dem Inhaber

einer nach dem Markengesetz eingetragenen Marke.

14

2. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen,

dass der Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf

Auskunftserteilung gemäß § 19 MarkenG zusteht. Bei der Verletzung einer

nationalen Marke setzt der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1

und 2 MarkenG voraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten

Verletzungstatbestände erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG

ist daher auch dann gegeben, wenn die Markenverletzung wie hier im Vertrieb

nicht erschöpfter Originalware besteht (BGHZ 166, 233 Tz. 33 - Parfümtest-

käufe). Für die Gemeinschaftsmarke, bei der entsprechend auf die in der

Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelten Verletzungstatbestände abzu-

stellen ist, gilt wegen der insoweit mit dem nationalen Recht überein-

stimmenden Regelung (vgl. Art. 9, 13 GMV) nichts anderes.

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3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass

die Beklagten bereits in dem Umfang, in dem sie nach § 19 MarkenG zur

Auskunftserteilung verpflichtet sind, Auskunft erteilt haben mit der Folge, dass

der Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist. Der An-

spruch aus § 19 MarkenG wäre zwar, wovon auch das Berufungsgericht

ausgegangen ist, seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den

konkreten Verletzungsfall beschränkt. Wie der Senat nach Erlass des Beru-

fungsurteils entschieden hat, umfasst der Begriff der konkreten Verletzungs-

handlung jedoch beim Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG wie

beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch solche Handlungen, in

denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt

(BGHZ 166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe). Dem mit der Gewährung des

selbständigen Auskunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Auf-

deckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu

ermöglichen, widerspräche es, den Umfang dieses Anspruchs auf die bereits

festgestellten Verletzungshandlungen zu beschränken (vgl. BGHZ 166, 233

Tz. 36 - Parfümtestkäufe, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie auf

die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v.

29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 195 v.

2.6.2004, S. 16 - Durchsetzungsrichtlinie). Entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts haben die Beklagten daher den Auskunftsanspruch der

Klägerin gemäß § 19 MarkenG mit den bisher erteilten Auskünften über die der

Klägerin bereits bekannten Verletzungshandlungen nicht erfüllt.

16

4. Das in der Revisionsinstanz mit der Klage noch verfolgte Auskunfts-

begehren der Klägerin geht allerdings dem Umfang nach über die Auskunfts-

verpflichtung der Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG hinaus, soweit

die Klägerin Auskunft auch über die Einkaufs- und Verkaufspreise begehrt.

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Der Markeninhaber kann nach § 19 Abs. 1 MarkenG Auskunft über die

Herkunft und den Vertriebsweg verlangen. Nach § 19 Abs. 2 MarkenG erstreckt

sich die Auskunftspflicht ausdrücklich auf Angaben über Namen und Anschrift

des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen

Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der ausgelieferten,

erhaltenen oder hergestellten Gegenstände. Danach hat das Landgericht die

Beklagten mit Recht dazu verurteilt, der Klägerin über den Umfang der

Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der

bezogenen und der ausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Vorlie-

feranten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Bezugs- und Aus-

lieferungsmonat, Auskunft zu erteilen.

18

Eine Verpflichtung zur Angabe der Einkaufs- und Verkaufspreise besteht

dagegen nach § 19 MarkenG in der gegenwärtig (noch) geltenden Fassung

nicht. Einkaufs- und Verkaufspreise sind als Gegenstand der Auskunftspflicht in

§ 19 Abs. 2 MarkenG nicht genannt. Auch aus dem mit dem Auskunftsanspruch

nach § 19 MarkenG verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der

Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen,

lässt sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkaufs- und Verkaufs-

preise nicht herleiten, da aus den Einkaufs- und Verkaufspreisen keine Erkennt-

nisse über etwaige weitere Verletzer gewonnen werden können (vgl. auch

Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 26; v. Schultz in

Markenrecht, 2. Aufl., § 19 Rdn. 13; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht,

Rdn. 3386, m.w.N.). Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten,

weil durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des

geistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 10 f. und 44) in Umsetzung

der Durchsetzungsrichtlinie die Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG ausdrück-

lich auf Angaben über Preise erstreckt werden soll. Die Gesetzesänderung ist

noch nicht in Kraft getreten und daher auf den Streitfall nicht anwendbar.

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Eine Erweiterung der im Streitfall noch geltenden Fassung des § 19

MarkenG im Sinne der zukünftigen Regelung ist auch nicht im Wege einer

richtlinienkonformen Auslegung möglich. Denn nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. b

der Durchsetzungsrichtlinie, der durch die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Nr. 2

MarkenG umgesetzt werden soll, müssen sich die zu erteilenden Auskünfte

über den Ursprung und den Vertriebsweg von Waren, die ein Recht des

geistigen Eigentums verletzen, nur, "soweit angebracht", auf Angaben über die

Preise erstrecken, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden. Angaben

über Preise werden zwar zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

(vgl. Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie) benötigt, nicht dagegen, wie dargelegt,

zur Ermittlung der weiteren Vertriebswege und Verletzer. Im Streitfall geht es

jedoch nicht um einen (unselbständigen) Anspruch auf Auskunftserteilung zum

Zwecke der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, sondern um den

selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG, der dem Verletzten ein

Vorgehen gegen weitere Verletzer ermöglichen soll. Die Durchsetzungsricht-

linie, die bis spätestens 29. April 2006 umzusetzen war (Art. 20 Abs. 1),

erfordert daher keine richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Abs. 1 MarkenG

in der im Streitfall anwendbaren gegenwärtigen Fassung dahingehend, dass die

dort geregelte Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft und den

Vertriebsweg ungeachtet des engeren Wortlauts von § 19 Abs. 2 MarkenG

Angaben über Einkaufs- und Abgabepreise der betreffenden Waren umfasst.

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III. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, soweit das Be-

rufungsgericht den Auskunftsanspruch abgewiesen hat. Insoweit ist die Beru-

fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts

mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung

über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hinsichtlich der in der Berufungsin-

stanz erteilten Auskünfte (Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom

15. Juli 2002) entfällt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.01.2004 - 33 O 14082/03 -

OLG München, Entscheidung vom 04.11.2004 - 29 U 2354/04 -