BGH Beschluss vom 14.02.2008 – I ZR 69/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 69/04
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
EG-VO 510/06 Art. 14 Abs. 1; EWG-VO 2081/92 Art. 17
Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Bayerisches Bier
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwendbar, wenn die ge- schützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur- sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist?
2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurtei- lung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen?
b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geogra- phischen Angabe?
3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeich- nungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist?
BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - I ZR 69/04 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff
und Dr. Koch
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur
Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom
20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmit-
tel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwend-
bar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfah-
ren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbe-
zeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom
14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirk-
sam eingetragen ist?
2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt
ist für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten
geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen?
b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vor-
schrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten
Verfahren nach Art. 17 der Verordnung
(EWG)
Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen
Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der
Zeitrang der geschützten geographischen Angabe?
3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geogra-
phischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die
Angabe "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen zur Ein-
tragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der
Verordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG)
Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist?
Gründe
I. Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der
bayerischen Brauwirtschaft. Nach § 2 seiner Satzung gehört es zu seinen Auf-
gaben, gegen die unlautere Verwendung der Angabe "Bayerisches Bier" vorzu-
gehen.
Auf Antrag des Klägers meldete die Bundesregierung am 20. Januar
1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zur Eintragung in das von der Euro-
päischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geographischen Angaben an. Mit der Verordnung
(EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 182 v. 5.7.2001,
S. 3) wurde die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geographische
Angabe (g.g.A.) eingetragen.
Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei. Sie ist Inhaberin der in-
ternational registrierten Marke Nr. 645 349:
.
Die IR-Marke genießt mit Priorität vom 28. April 1995 Schutz in Deuts-
chland für die Waren "Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons
non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations
pour faire des boissons".
Der Kläger sieht eine Verletzung der geschützten geographischen Anga-
be "Bayerisches Bier" in der Schutzerstreckung der IR-Marke der Beklagten auf
Deutschland. Er hat die mangelnde Benutzung der Marke mit Ausnahme der
Ware "Bières" geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen.
Die Beklagte hat eine Verletzung der geschützten geographischen Anga-
be durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Verord-
nung (EG) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung "Bayerisches Bier" ge-
schützt werde, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der IR-Marke zeitlich vor-
rangig vor demjenigen der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches
Bier".
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt
festzustellen,
dass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 verstoßen hat, als sie den An- trag des Klägers auf Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" als nach der Verordnung geschützte geographische Angabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleitet hat.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
(OLG München GRUR Int. 2005, 72).
Dagegen richtet sich die (vom Senat) zugelassene Revision der Beklag-
ten. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf
Einwilligung in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349, soweit die Mar-
ke für Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Fest-
stellungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ab. Vor einer Entschei-
dung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß
Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Be-
schlusstenor gestellten Fragen einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein An-
spruch auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke der Beklagten für Deutsch-
land im Hinblick auf die Eintragung für "Bier" zu. Die Bezeichnung "Bayerisches
Bier" sei durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 im vereinfachten Verfahren
nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirk-
sam als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der Kommission
eingetragen worden. Die von der Beklagten gegen die Gültigkeit der Verord-
nung (EG) Nr. 1347/01 vorgebrachten Einwände griffen sämtlich nicht durch.
Das Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kommission
habe auch zutreffend verneint, dass die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zu
einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Die IR-Marke verletze den für die
geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestehenden Schutzbereich. Sie dürfe
auch nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 weiterver-
wendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der IR-Marke vor
der geschützten geographischen Angabe. Ausschlaggebend für den Zeitrang
der geschützten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags
nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für die Bezeichnung
"Bayerisches Bier" am 20. Januar 1994. Dagegen verfüge die IR-Marke nur
über die Benelux-Priorität vom 28. April 1995. Auf ältere Markeneintragungen
zugunsten der Beklagten in anderen Mitgliedstaaten komme es nicht an. Der von der Beklagten beanspruchte Telle-quelle-Schutz nach Art. 6quinquies PVÜ
stehe dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der IR-Marke nicht ent-
gegen. Der Telle-quelle-Schutz regele den Maßstab für absolute Schutzversa-
gungsgründe, nicht aber Prioritätsfragen. Der Anspruch des Klägers sei nicht
verwirkt, und die Entziehung des Schutzes der prioritätsjüngeren IR-Marke für
Deutschland sei nicht unverhältnismäßig.
2. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Schutzbereichs der ge-
schützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" i.S. von Art. 13 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch die IR-Marke bejaht. Nach Er-
lass des Berufungsurteils ist die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit Wirkung
vom 31. März 2006 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/06 des
Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-
sprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG
Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ersetzt worden (Art. 19, 20 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 510/06). Die Verordnung (EG) Nr. 510/06 sieht in Art. 13 Abs. 1 lit. b
für geschützte Namen einen inhaltsgleichen Schutz wie Art. 13 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor. Danach werden eingetragene Namen ge-
gen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche
Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in
Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren",
"Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird.
Nach Auffassung des Senats kommt es für die Entscheidung des vorlie-
genden Rechtsstreits darauf an, ob die Verordnung (EG) Nr. 1347/01, durch die
die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geographische Angabe in
das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden ist, wirksam ist (dazu
nachstehend II 3) und ob die geschützte geographische Angabe "Bayerisches
Bier" der IR-Marke der Beklagten im Rang vorgeht und diese Marke auch nicht
im Verhältnis zu der geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt
ist (dazu nachstehend II 4 und 5).
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, verfügt die geschützte
geographische Angabe über einen besseren Zeitrang als die IR-Marke und ist
diese auch nicht koexistenzberechtigt, möchte der Senat - ebenso wie das Be-
rufungsgericht auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - eine
Verletzung des Schutzbereichs der geschützten geographischen Angabe
"Bayerisches Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 510/06
durch die IR-Marke der Beklagten bejahen.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften erfasst der Begriff der Anspielung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung
eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeich-
nung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des
Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustel-
len, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer
Verwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH, Urt. v. 4.3.1999 - C-87/97, Slg.
1999,
I-1301 = GRUR
Int. 1999, 443 Tz. 25 f. = WRP 1999, 486
- Gorgonzola/Cambozola). Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung
(EG) Nr. 510/06 umfasst auch den geschützten Namen in einer Übersetzung.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu der geschützten geographischen
Angabe "Bayerisches Bier" herstellt, wenn Bier mit der IR-Marke der Beklagten
gekennzeichnet wird. Dass der tatsächliche Ursprung des mit der IR-Marke der
Beklagten gekennzeichneten Bieres aus Holland in der Marke zum Ausdruck
kommt, ist unerheblich (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 29 - Gorgonzola/
Cambozola).
Da die Beklagte sich im Revisionsverfahren nur noch gegen die Schutz-
entziehung der IR-Marke für die Ware "Bières" wendet, steht die gleiche Er-
zeugnisklasse i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 510/06 in Rede wie diejenige der geschützten geographischen Angabe.
c) Dem Kläger steht deshalb nach § 135 MarkenG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
i.V. mit Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 510/06 - Entsprechendes galt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - ein Löschungsanspruch zu,
der auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke für Deutschland gerichtet ist,
wenn die vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (Wirksamkeit
der Verordnung (EG) Nr. 1347/01, besserer Zeitrang der geschützten geogra-
phischen Angabe "Bayerisches Bier" und keine Koexistenzberechtigung der IR-
Marke).
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Wirksamkeit
der den Schutz der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier"
begründenden Verordnung (EG) Nr. 1347/01 an.
a) Ohne die wirksame Begründung des Schutzes als geschützte geogra-
phische Angabe kann die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zwar als geographi-
sche Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich Schutz
nach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes beanspruchen (EuGH,
Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, Slg. 2000, I-9187, GRUR 2001, 64 Tz. 47 ff. =
WRP 2000, 1389 - Warsteiner; Urt. v. 18.11.2003 - C-216/01, Slg. 2003,
I-13617 = GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud). Das Berufungsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung in Deutschland keine
Gattungsbezeichnung i.S. des § 126 Abs. 2 MarkenG ist. Es hat von seinem
Standpunkt aus aber folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem
Kläger für die Zeit nach dem Inkrafttreten des deutschen Markengesetzes am
1. Januar 1995 ein aus §§ 127, 128 MarkenG i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgender Anspruch auf Einwilligung in die Schutz-
entziehung der IR-Marke der Beklagten zusteht. Das Berufungsurteil muss da-
her aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-
den, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 unwirksam wäre und auf die natio-
nalen Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 127,
128 MarkenG im Streitfall zurückgegriffen werden kann (dazu nachstehend un-
ter II 6).
b) Die Frage der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 ist be-
reits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens der Corte d'appello Turin
vom 19. Juli 2007 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ei-
nem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien geführten
Prozess (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-343/07).
Das italienische Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften unter anderem Fragen zur Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01
unter dem Aspekt formeller und materieller Mängel vorgelegt. Im Hinblick auf
dieses Vorabentscheidungsersuchen in einem zwischen den Parteien des vor-
liegenden Rechtsstreits geführten Prozess sieht der Senat von weitergehenden
Ausführungen zur Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ab.
4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, kommt es für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die geschützte geographische Anga-
be "Bayerisches Bier" i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 510/06 vorrangig gegenüber der IR-Marke der Beklagten ist und diese Mar-
ke nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 im Verhältnis zu
der geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist.
a) Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 wird
die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Art. 13 der Verordnung aufge-
führten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abge-
lehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach Einreichung des Antrags
auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe bei
der Kommission gestellt wird. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift eingetrage-
ne Marken werden nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung gelöscht.
Eine inhaltsgleiche Regelung enthielt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 des Rates vom
8. April 2003 (ABl. EG Nr. L 99 v. 17.4.2003, S. 1) mit Wirkung vom 24. April
2003 geänderten Fassung.
b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 510/06 vor, weil der Antrag auf Eintragung der geschützten geo-
graphischen Angabe "Bayerisches Bier" bei der Kommission am 20. Januar
1994 eingegangen ist, während die IR-Marke der Beklagten über die Priorität
vom 28. April 1995 verfügt. Entsprechendes gilt nach Art. 14 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 geänder-
ten Fassung.
aa) In der zuvor gültigen Fassung sah Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dagegen vor, dass der Antrag auf Eintragung
der Marke, auf den einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der
die gleiche Art von Erzeugnissen betrifft, zurückgewiesen wird, sofern dieser
Antrag nach der in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht
wird. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist
allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung nicht an-
wendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach Art. 15 der Verordnung,
der eine Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nicht vorsieht. Die
Vorschrift des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 über das vereinfachte
Verfahren ist durch Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 692/03 gestrichen
worden. Sie gilt nur fort für die eingetragenen Bezeichnungen oder die Be-
zeichnungen, für die die Eintragung nach dieser Vorschrift beantragt ist. Nach
Art. 17 Abs. 3 konnten die Mitgliedstaaten einen einzelstaatlichen Schutz der
gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten,
zu dem über den Antrag entschieden worden ist.
bb) Der Umstand, dass im vereinfachten Verfahren eine Art. 6 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entsprechende
ausdrückliche Regelung des Zeitrangs der geschützten geographischen Anga-
be fehlt, könnte seinen Grund in der Ausgestaltung des vereinfachten Verfah-
rens nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben. Die Vorschrift des
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 setzt für die Anmel-
dung und Eintragung im vereinfachten Verfahren voraus, dass es sich in den
jeweiligen Mitgliedstaaten um gesetzlich geschützte oder üblich gewordene Be-
zeichnungen handelt. Der Gerichtshof hat in den Urteilen "Grana padano" (v.
20.5.2003 - C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Tz. 93 ff.) und
"Prosciutto di Parma" (v. 20.5.2003 - C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR
2003, 616 Tz. 95 ff.) entschieden, dass es den Betroffenen aus Gründen der
Rechtssicherheit möglich sein muss, den Umfang der ihnen durch eine Ge-
meinschaftsregelung auferlegten Pflichten genau zu erkennen. Er hat daraus
gefolgert, dass die Voraussetzung einer Spezifikation nach Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einem Betroffenen in einem Zivilverfahren nur
entgegengehalten werden kann, wenn die Voraussetzung in angemessener
Weise bekannt gemacht worden ist. Der Gerichtshof hat des Weiteren in der
Entscheidung "Grana padano" (GRUR 2003, 609 Tz. 101 f.) ausgesprochen,
dass eine entsprechende Voraussetzung auch vor Bekanntmachung der Anfor-
derungen der Spezifikation einem Betroffenen entgegengesetzt werden kann,
wenn dieser sie aufgrund der bis zum Inkrafttreten der Verordnung fortgelten-
den nationalen Vorschriften zu beachten hatte.
cc) Würden diese Grundsätze auf die Kollision einer im vereinfachten
Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen ge-
schützten geographischen Angabe mit einer Marke übertragen, könnte sich
daraus ergeben, dass für den Zeitrang einer geschützten geographischen An-
gabe der Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Eintragung maßgeblich ist und
dass ein früherer Zeitrang sich für die geschützte geographische Angabe in
dem zeitlichen Umfang ergibt, in dem sie bereits vor dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung nach nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt war.
In diesem Fall stellt sich die weitere Frage, ob es für die Bestimmung des
Zeitrangs nach den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats nur darauf an-
kommt, ob die geschützte geographische Angabe vor dem Inkrafttreten der
Verordnung nach den nationalen Vorschriften allgemein Schutz beanspruchen
konnte, oder ob es erforderlich ist, dass auch aufgrund der Vorschriften des
Mitgliedstaats die geltend gemachten Ansprüche aus der geographischen Be-
zeichnung gegen die Marke begründet sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall
ist die Frage darauf gerichtet, ob es für die Beurteilung des Zeitrangs der ge-
schützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" auf das Inkrafttreten der
Verordnung (EG) Nr. 1347/01 am 5. Juli 2001 und bejahendenfalls darauf an-
kommt, ab welchem Zeitpunkt diese Bezeichnung Schutz nach §§ 127, 128 des
am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen deutschen Markengesetzes beanspru-
chen konnte, oder ob zudem erforderlich ist, dass auch aufgrund dieser Vor-
hung der IR-Marke der Beklagten zum Prioritätszeitpunkt (28. April 1995) ver-
langt werden konnte.
dd) Im vorliegenden Verfahren stellt sich danach die Frage, ob Art. 14
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 auf geschützte geographi-
sche Angaben anwendbar ist, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen sind, und bejahendenfalls welcher
Zeitpunkt für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe maßgeblich
ist.
Sollte die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06
auf im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 eingetragene geschützte geogra-
phische Angaben nicht anwendbar sein, stellt sich die Frage, nach welcher Be-
stimmung sich die Kollision einer nach Art. 17 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 geschützten geographischen Angabe mit einer Marke richtet.
5. Die Bestimmung des Zeitrangs der im vereinfachten Verfahren nach
Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen geschützten geogra-
phischen Angabe ist auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 510/06 entbehrlich, der eine Koexistenzberechtigung
für eine Marke vorsieht, auf die einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände
zutrifft.
Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 setzt
für eine Koexistenzberechtigung zwischen der geschützten geographischen
Angabe und der Marke voraus, dass die Marke vor dem 1. Januar 1996 in gu-
tem Glauben angemeldet oder eingetragen worden ist. Nach der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 14 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Begriff des guten Glaubens unter
Berücksichtigung aller Vorschriften des nationalen Rechts und des Völkerrechts
zu betrachten, die in dem Zeitpunkt galten, als der Antrag auf Eintragung der
Marke eingereicht wurde. Standen die seinerzeit geltenden Vorschriften dem
Eintragungsantrag für die Marke eindeutig entgegen, kann ein guter Glaube
grundsätzlich nicht vermutet werden (EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 35
- Gorgonzola/Cambozola). Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Fest-
stellungen getroffen hat, kann im Revisionsverfahren nicht zu Lasten des Revi-
sionsbeklagten davon ausgegangen werden, die Revisionsklägerin sei gutgläu-
big i.S. des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 gewesen.
6. Sollte die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen unwirk-
sam sein, stellt sich die weitere Frage nach der Anwendbarkeit des nationalen
Schutzes geographischer Herkunftsangaben.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften steht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nationalen Bestimmun-
gen nicht entgegen, die die irreführende Verwendung geographischer Her-
kunftsangaben verbieten, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigen-
schaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht (EuGH, Urt.
v. 7.5.1997 - C-321-324/94, Slg. 1997, I-2343 = GRUR Int. 1997, 737 Tz. 39 f.
- Piestre; GRUR 2001, 64 Tz. 54 - Warsteiner; GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74
- American Bud).
b) Umstritten geblieben ist allerdings auch nach diesen Entscheidungen,
ob die geographischen Herkunftsangaben, die die Voraussetzungen einer Ein-
tragung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 510/06 erfül-
len, die aber nicht zur Eintragung angemeldet worden sind, nach dem Recht der
Mitgliedstaaten geschützt werden können (bejahend: Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., Vor § 130 Rdn. 21a; Fezer/Marx, UWG, § 4-S 10 Rdn. 235; Gloy/
Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 57 Rdn. 41;
Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 126 Rdn. 41 f.; Obergfell,
GRUR 2001, 313, 315; Loschelder, FS Erdmann, S. 387, 395 f.; Büscher, FS
Erdmann, S. 237, 240; Knaak, FS Schricker, S. 815, 818; a.A. Meyer/Klaus,
GRUR 2003, 553, 557; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 130-136
Rdn. 2; wohl auch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hierzu Art. 1
der Verordnung Nr. 918/04, ABl. EG Nr. L 163 v. 30.4.2004, S. 88).
Sollte die den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier"
begründende Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen unwirksam
sein, obwohl die Bezeichnung die Anforderungen an eine Eintragung nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 an sich
erfüllt, stellt sich die Frage, ob auf die nationalen Vorschriften (§§ 127, 128
MarkenG) zum Schutz der geographischen Bezeichnung zurückgegriffen wer-
den kann.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 O 16532/01 -
OLG München, Entscheidung vom 27.05.2004 - 29 U 5084/03 -