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BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 4 StR 29/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 29/08
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ein- stimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die vom Angeklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2008 bean- tragte Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei den Entscheidun- gen berufenen Senatsmitglieder bestand kein Anlass. Dass der An- geklagte die Namhaftmachung beantragt hat, um Bedenken gegen die Objektivität der möglicherweise entscheidenden Senatsmitglie- der geltend machen zu können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758), lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vor-
benannten Urteils wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-
gen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible