BGH Urteil vom 20.02.2008 – IV ZR 32/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 32/06
URTEIL
Verkündet am: 20. Februar 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 2352, 2351
Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszu- stand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wieder- herstellen könnte.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06 - OLG Celle LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Februar 2008
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen
der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2005 wer-
den zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten
des Berufungsverfahrens wie folgt verteilt werden:
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ha-
ben der Kläger 30%, die Beklagten zu 1a und 1b je 25%
und der Beklagten zu 2 20% zu tragen. Von den außer-
gerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfah-
ren haben die Beklagten zu 1a und 1b je 25% und der
Beklagte zu 2 20% zu tragen. Von den außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren trägt
der Kläger je 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt
jede Partei 25%. Von den außergerichtlichen Kosten
des Klägers im Revisionsverfahren trägt jeder Beklagte
je 25%. Von den außergerichtlichen Kosten jedes Be-
klagten im Revisionsverfahren trägt der Kläger je 25%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 4. März 1998
in H. , ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Großmutter des Klä-
gers. Sie war - ebenso wie ihr am 6. März 1980 vorverstorbener Ehe-
mann - amerikanische Staatsangehörige,
lebte aber seit 1947
in
Deutschland. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Ge-
schäfts- und Bürohaus in H. sowie Kontenguthaben. Der Kläger,
seine am 15. März 2001 nachverstorbene Mutter und seine beiden Brü-
der, die Beklagten zu 1a und 1b, sind ebenfalls amerikanische Staatsan-
gehörige; wie ihre Mutter leben die Parteien in Großbritannien. Der Be-
klagte zu 2 ist mit Beschränkung auf das in H. belegene Haus
zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Am 5. Oktober 1979 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann
vor dem in H. als Notar ansässigen Beklagten zu 2 ein gemein-
schaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben
ein und bestimmten, dass die gemeinsame Tochter alleinige Erbin des
zuletzt Versterbenden sein sollte. Nach deren Tod sollte der dann noch
vorhandene Nachlass auf den am 28. Januar 1960 geborenen Kläger
übergehen, ersatzweise an dessen Abkömmlinge, weiter ersatzweise an
dessen am 26. April 1962 und am 3. Juni 1968 geborene jüngere Brüder,
die Beklagten zu 1a und 1b. Diese Regelung sollte im Fall eines Vorver-
sterbens der Tochter entsprechend gelten. Der Kläger wurde im Wege
eines Vermächtnisses verpflichtet, seinen Brüdern einen monatlichen Be-
trag aus den Erträgen des Hauses in H. zu zahlen.
Die Mutter des Klägers verzichtete in notarieller Urkunde vom
30. Juni 1994 auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament vom
5. Oktober 1979 sowie auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprü-
che am Nachlass ihrer Eltern. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an;
der Kläger stimmte ihm zu und verpflichtete sich, nach dem Tod der
Erblasserin an seine Mutter eine lebenslange monatliche Rente von
20.000 DM zu zahlen, die auf dem Hausgrundstück in H. grund-
buchlich abzusichern war. Die Erblasserin ließ sich zu diesem Vertrag
durch den Hinweis ihrer Tochter sowie des Klägers bewegen, der dama-
lige Ehemann der Tochter dürfe im Fall einer Scheidung keinen Zugriff
auf das Haus in H. erhalten. Bereits am 24. März 1995 erklärten
die Erblasserin und ihre Tochter ohne Mitwirkung oder Wissen des Klä-
gers zu notariellem Protokoll des Beklagten zu 2 die Aufhebung des Ver-
zichtsvertrages vom 30. Juni 1994 mit der Maßgabe, dass die Erbfolge
nach dem Testament vom 5. Oktober 1979 wiederhergestellt werde.
Spätestens ab der zweiten Hälfte des Jahres 1995 wurde die Erb-
lasserin über verschiedene familiäre Streitigkeiten unterrichtet. Daraufhin
erklärte die inzwischen 92-jährige Erblasserin am 22. April 1996 zu Pro-
tokoll eines anderen Notars die Anfechtung des Testaments vom
5. Oktober 1979, soweit der Kläger oder seine Abkömmlinge darin als
Erben oder Ersatzerben berufen sind. In der Urkunde heißt es, bei der
Erbeinsetzung des Klägers seien die Erblasserin und ihr Ehemann "von
der Erwartung seiner bis dahin einwandfreien Lebensführung" ausge-
gangen, die sich nicht erfüllt habe. Der Kläger habe seine Mutter über-
vorteilt und dadurch deren wirtschaftliche Existenz ruiniert. Gewissheit
habe die Erblasserin darüber erst im März 1996 aus ihr vorgelegten
Schriftstücken erlangt. Außerdem habe der Kläger auch seine Brüder in
eine bedrohliche finanzielle Lage gebracht, weil er sie zu hohen Darle-
hen veranlasst habe und deren Rückzahlung verweigere. Der Kläger ha-
be das seit jeher bestehende enge persönliche Verhältnis zur Erblasserin
vor etwa einem halben Jahr beendet, ohne dass sie ihm einen Grund da-
für gegeben habe. Insgesamt sei das harmonische Leben der Familie
durch das Verhalten des Klägers zerstört worden. Ihr Ehemann hätte die
Erbeinsetzung ebenso wie die Erblasserin selbst bei Kenntnis dieser
Sachlage nicht vorgenommen.
Auf einen Hilfsantrag des Klägers hat das Landgericht festgestellt,
dass er nach dem Tod der Vorerbin, seiner Mutter, alleiniger Nacherbe
geworden sei. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Feststellung,
dass er bereits mit dem Erbfall Alleinerbe geworden sei, hat das Landge-
richt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung auch
gegenüber dem Beklagten zu 2 bestätigt und die weitergehenden Beru-
fungsanträge aller Parteien zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich der Kläger mit der Revision und die Beklag-
ten mit ihren Anschlussrevisionen. Sie verfolgen mit ihren Rechtsmitteln
insoweit ihre Schlussanträge zweiter Instanz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
A. I. Was zunächst die Erbfolge angeht, ist nicht streitig, dass sie
sich aufgrund Rückverweisung für zum Nachlass gehörende Mobilien auf
das Wohnsitzrecht und für Immobilien auf das Belegenheitsrecht insge-
samt nach deutschem Recht beurteilt (vgl. Odersky ZEV 2000, 492).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht aufgrund
des Zuwendungsverzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 bereits mit dem
Tod der Erblasserin deren Vollerbe geworden. Denn dieser Vertrag sei
durch den Vertrag vom 24. März 1995 wirksam wieder aufgehoben wor-
den. Der Wortlaut des § 2352 BGB und die Gesetzessystematik sprä-
chen nicht gegen eine analoge Anwendung von § 2351 BGB. Die Aufhe-
bung des Zuwendungsverzichts bewirke hier, dass dieser so beseitigt
werde, als wäre er nie vereinbart worden. Die Erblasserin werde also
nicht von ihren Bindungen aus dem wechselbezüglichen gemeinschaftli-
chen Testament frei. Dass der Kläger die durch den Zuwendungsverzicht
für ihn begründete Aussicht, als Ersatzerbe seiner Mutter Vollerbe nach
dem zuletzt versterbenden Großelternteil zu werden, wieder verliere,
stehe nicht entgegen. Diese Aussicht sei für die Erblasserin - anders als
ein etwa nach dem Zuwendungsverzicht abgeschlossener Erbvertrag -
nicht bindend gewesen.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers grei-
fen nicht durch.
1. Nach ganz herrschender Meinung kann der Zuwendungsverzicht
(§ 2352 BGB) grundsätzlich ebenso wie der Verzicht auf das gesetzliche
Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB) durch Vertrag mit dem Erblasser
wieder aufgehoben werden (vgl. etwa LG Kempten MittBayNot 1978, 63,
64; Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2352 Rdn. 54; Soergel/Damrau,
Rdn. 27; MünchKomm-BGB/Strobel,
4. Aufl.
§ 2352
Rdn. 17;
AnwK-BGB/Beck/Ullrich, § 2352 Rdn. 20; Palandt/Edenhofer, BGB
67. Aufl. § 2352 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 7 III 2 a
S. 180; im Ergebnis auch Mittenzwei ZEV 2004, 488 ff.; a.A. Kipp/Coing,
Erbrecht 14. Aufl. § 82 V 2; Kornexl, Der Zuwendungsverzicht 1998
Rdn. 554 ff.).
Zwar verweist § 2352 Satz 3 BGB für den Zuwendungsverzicht le-
diglich auf die in §§ 2347 und 2348 BGB für den Erbverzicht geforderten
persönlichen Anforderungen und Formvorschriften, nicht aber auf die in
§ 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts. Das steht jedenfalls
einer analogen Anwendung des § 2351 BGB aber nicht entgegen, soweit
die Interessenlage übereinstimmt. Anders als bei einem Verzicht auf das
gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht kann der Erblasser bei einem Zu-
wendungsverzicht die Erbfolgeregelung, auf die der Begünstigte verzich-
tet hat, durch eine neue Verfügung von Todes wegen wieder herstellen,
so dass insofern für eine Aufhebung des Zuwendungsverzichts keine
Notwendigkeit besteht. Anders liegt es aber, wenn der Erblasser nicht
wirksam neu verfügen kann, etwa weil er durch einen vor dem Zuwen-
dungsverzicht geschlossenen Erbvertrag oder ein wechselbezügliches
gemeinschaftliches Testament gebunden ist. Jedenfalls in solchen Fällen
kann § 2351 BGB entsprechend auf die Aufhebung eines Zuwendungs-
verzichts angewandt werden. Ob die Verweisung auf § 2347 Abs. 2
Satz 2 BGB, wonach der Aufhebungsvertrag bei Geschäftsunfähigkeit
des Erblassers durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden kann, auch auf die
Aufhebung eines Zuwendungsverzichts trotz der insoweit bestehenden
Bedenken im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Erblassers
scheidung.
2. Im vorliegenden Fall ist im gemeinschaftlichen Testament vom
5. Oktober 1979 nach dem Tod des letzten Großelternteils die Mutter des
Klägers als Vorerbin und der Kläger erst nach deren Tod als Nacherbe
vorgesehen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass diese
Bestimmungen wechselbezüglich und damit für die länger lebende
(anders als in BGHZ 149, 363, 366) keine Wiederverheiratungsklausel
enthält, liegt nahe, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zu
seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil auch sie die gemeinsame Tochter
und den ältesten Enkel als Vor- und Nacherben für den Fall bestimmt
hat, dass sie als letzte starb. Auch wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe
im Testament nicht verwendet werden, sprechen die Beschränkung der
Tochter durch die Anordnung, dass der bei ihrem Tode noch vorhandene
Nachlass der Großeltern auf den Enkel übergehen solle, sowie die Be-
vorzugung des Klägers als des alleinigen (Nach-)Erben gegenüber sei-
nen Brüdern dafür, dass die Großeltern die Schlusserbfolge gemeinsam
erwogen und in allen Einzelheiten festgelegt haben; dass dem überle-
benden Großelternteil hätte freistehen sollen, insoweit Änderungen zu
verfügen, ist dem Testament nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich nicht
etwa daraus, dass im Testament zwar ein Veräußerungsverbot bezüglich
des Grundstücks in H. während der Dauer der Testamentsvoll-
streckung angeordnet worden ist, der überlebende Ehegatte an einer
Veräußerung aber nicht gehindert war. Das ändert an der bindenden
Wirkung der den Nachlass des letztversterbenden Großelternteils betref-
fenden Anordnungen jedoch nichts. Es entspricht auch nicht der Lebens-
erfahrung, dass der Erstversterbende dem überlebenden Ehegatten ganz
allgemein das Recht einräumen wolle, die zugunsten von Angehörigen
der übernächsten Generation getroffenen Anordnungen für den Fall einer
Verschlechterung der persönlichen Beziehungen zu ändern. Davon kann
insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgegangen wer-
den, in denen nicht nur persönliche, sondern auch wirtschaftliche und
unternehmerische Überlegungen eine Rolle für die Nachfolgeregelung
gespielt haben. Im Übrigen greift hier die Regel des § 2270 Abs. 2 BGB
ein.
3. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, hätte die Erblas-
serin trotz des Zuwendungsverzichts die im gemeinschaftlichen Testa-
ment vom 5. Oktober 1979 vorgesehene Schlusserbfolge zwar inhalts-
gleich erneut anordnen können; eine solche einseitige, wiederholende
Verfügung hätte aber nicht an der Bindungswirkung des gemeinschaftli-
chen Testaments teilgenommen, sondern jederzeit von der Erblasserin
widerrufen werden können. Das berechtigte Interesse, das beim Erbver-
zicht an Aufhebung nach § 2351 BGB besteht, nämlich die vor dem Ver-
zicht bestehende Rechtslage wiederherzustellen, ist mithin hier auch für
die Aufhebung des Zuwendungsverzichts gegeben.
4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist
durch den Aufhebungsvertrag vom 24. März 1995 die im gemeinschaftli-
chen Testament vom 5. Oktober 1979 vorgesehene Schlusserbfolge wie-
der gültig geworden. Diese Rechtsfolge tritt jedenfalls vom Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages an ein. Ob eine der ursprüngli-
chen Zuwendung entgegenstehende erbrechtliche Bindung, die ein Erb-
lasser in der Zeit zwischen dem Zuwendungsverzicht und seiner Aufhe-
bung eingegangen ist, hinfällig würde, die Aufhebung also ex tunc wirken
würde, ist zweifelhaft (dagegen Staudinger/Schotten aaO; Bamberger/
Roth/J. Mayer aaO Fn. 54; Kornexl aaO Rdn. 563 ff.; Mittenzwei aaO
491 f.; a.A. LG Kempten aaO). Die Frage bedarf hier aber keiner Ent-
scheidung, weil die Erblasserin eine anderweite, vom gemeinschaftlichen
Testament abweichende Verfügung nicht getroffen hat.
a) Dass der Zuwendungsverzicht der Mutter ein "Nachrücken" des
Klägers in der im Testament vom 5. Oktober 1979 angeordneten Erbfol-
ge bewirkte, ließ keine neue, zusätzliche Bindung der Erblasserin in dem
Sinne entstehen, dass sie davon etwa nicht durch Aufhebung des Zu-
wendungsverzichts wieder hätte abweichen können (anders Kornexl aaO
Rdn. 563, 565). Vielmehr wurde die testamentarische Regelung als sol-
che nicht dadurch verändert, dass die Mutter des Klägers auf die ihr dar-
in zugedachte Begünstigung verzichtet hat. Wäre dieser Verzicht beste-
hen geblieben, wäre zugunsten des Klägers die Ersatzerbfolge zum Zuge
gekommen, die im Testament ausdrücklich für den Fall des Vorverster-
bung des Zuwendungsverzichts hat keine andere Wirkung als der Um-
stand, dass die Mutter des Klägers den Erbfall erlebte. Folglich bedurfte
es keines Zuwendungsverzichts des Klägers, um die ursprünglich im
Testament vorgesehene Vor- und Nacherbfolge wirksam werden zu las-
sen.
b) Der Kläger hat durch den Vertrag vom 30. Juni 1994 auch keine
die Erblasserin bindende neue Rechtsposition erlangt. Er hat sich mit
dem Zuwendungsverzicht seiner Mutter zwar einverstanden erklärt und
ihn angenommen. Das wird im Hinblick auf die Abfindung verständlich,
die er seiner Mutter für die Zeit nach dem Tod der Erblasserin im Vertrag
vom 30. Juni 1994 versprochen hat. Für den Zuwendungsverzicht selbst
(§ 2352 BGB) war seine Zustimmung dagegen ohne Bedeutung. Sie lässt
sich auch nicht etwa als erbvertragliche Begünstigung des Klägers aus-
legen. Denn in dem der Zustimmung des Klägers unmittelbar vorange-
henden Vertragstext ist festgehalten, der Verzicht der Mutter des Klägers
habe "die Wirkung", dass der Kläger, der bisher im gemeinschaftlichen
Testament vom 5. Oktober 1979 als Schlussnacherbe eingesetzt war,
nunmehr testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin werde. Damit ist
die erbrechtliche Rechtsstellung, die der Kläger aufgrund des Verzichts-
vertrages zu erwarten hatte, nicht etwa als Inhalt der getroffenen rechts-
geschäftlichen Vereinbarung, sondern ausdrücklich als Wirkung des Ver-
zichts beschrieben. Das genügte, um den Zweck des Vertrages zu errei-
chen, nämlich einen Zugriff des zweiten Ehemannes der Mutter des Klä-
gers auf den Nachlass der Großeltern zu verhindern.
c) Ob dem Kläger im Hinblick auf die von ihm eingegangene Ver-
pflichtung zu einer Abfindung seiner Mutter Schadensersatzansprüche
zustehen, kann offen bleiben. Der Kläger macht nicht geltend und es ist
auch nicht ersichtlich, dass er nach dem Tod der Erblasserin Abfin-
dungszahlungen an seine Mutter geleistet hätte oder ihm sonst ein zu
ersetzender Schaden entstanden sein könnte. Deshalb handeln die Be-
klagten zu 1a und 1b auch nicht treuwidrig, wenn sie sich als Erben ihrer
Mutter auf die Aufhebung des Zuwendungsverzichts berufen.
Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet.
B. I. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des gemeinschaftli-
chen Testaments vom 5. Oktober 1979 nicht für wirksam. Ein Anfech-
tungsgrund (§ 2078 Abs. 2 BGB) sei nicht hinreichend dargelegt. Es
könne nicht festgestellt werden, welche näheren Vorstellungen die Groß-
eltern bei Testamentserrichtung mit der in der Anfechtungserklärung der
Erblasserin erwähnten Erwartung einer einwandfreien Lebensführung
des Klägers verbunden hätten. Die Erblasserin habe die Millionenforde-
rungen Dritter gegen ihre Tochter schon seit 1991 gekannt, die Erbaus-
sichten des Klägers aber gleichwohl durch Abschluss des Zuwendungs-
verzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 verbessert. Im Übrigen behaupte-
ten die Beklagten zu 1a und 1b auch keine finanzielle Schädigung der
Mutter durch den Kläger. Was den Kontaktabbruch des Klägers gegen-
über der Erblasserin betreffe, sei nicht mit der für eine Überzeugung er-
forderlichen Sicherheit festzustellen, dass die unveränderte Fortdauer
des bei Testamentserrichtung bestehenden guten Verhältnisses der
maßgebliche Beweggrund für die Erbeinsetzung des Klägers gewesen
sei. Nähere Einzelheiten zur Häufigkeit und Ausgestaltung der Kontakte
vor und nach der Testamentserrichtung seien nicht vorgetragen. Zwar sei
davon auszugehen, dass der Kläger bei Testamentserrichtung der Lieb-
lingsenkel der Großeltern gewesen sei. Das müsse indessen nicht das
einzige und für seine Bevorzugung gegenüber seinen Brüdern entschei-
dende Motiv gewesen sein. Daneben kämen als Motive in Betracht, dass
er der älteste Enkel war, nach dem Tod des ersten Ehemannes seiner
Mutter die Führung der finanziellen Belange und Geschäfte der Familie
übernommen hatte und durch seine Einsetzung als alleiniger Nacherbe
das Vermögen in einer Hand zusammengehalten werden konnte. Selbst
wenn die Großeltern bei Testamentserrichtung die spätere Entwicklung
bis hin zu dem Abbruch des Kontakts zwischen dem Kläger und der
Erblasserin vorausgesehen hätten, sei fraglich, ob dies der Einsetzung
des Klägers als Nacherbe entgegengestanden hätte. Denn die Großel-
tern hätten ersichtlich keine Vollerbschaft ihrer Tochter gewollt; neben
dem Kläger seien daher nur noch seine Brüder in Betracht gekommen,
für die bei Testamentserrichtung aber erst recht nicht vorauszusehen
gewesen sei, wie sich deren Beziehungen zum überlebenden Großeltern-
teil künftig einmal entwickeln würden.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevisionen der
Beklagten greifen nicht durch.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein zur
Anfechtung berechtigender Motivirrtum in der enttäuschten Erwartung
des Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten
würden sich harmonisch, jedenfalls frei von tief greifenden Störungen
entwickeln. Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zu-
wendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbst-
verständlich vorausgesetzt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom
27. Mai 1987 - IVa ZR 30/86 - NJW-RR 1987, 1412 unter II 1; vom
16. März 1983 - IVa ZR 216/81 - WM 1983, 567 unter 2 d). Um die An-
fechtung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum aber nicht nur ursächlich
für den letzten Willen gewesen sein, sondern für den Erblasser den letzt-
lich entscheidenden, ihn bewegenden Grund darstellen. Dafür kommen
nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen
Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (Se-
natsurteil vom 27. Mai 1987 aaO unter II 2 a). Soweit es um enttäuschte
Erwartungen geht, kann deren Ursächlichkeit auch im Normalfall nicht
aufgrund von Erfahrungssätzen festgestellt werden; das wäre durch die
Lebenserfahrung nicht gedeckt und würde die Bindungswirkung eines
Testaments praktisch weitgehend aufheben. Vielmehr muss der dem An-
fechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen
Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil vom 31. Oktober
1962 - V ZR 129/62 - NJW 1963, 246 unter 6).
2. Die Anschlussrevisionen machen geltend, der Kläger bestreite
nicht, dass er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Lieblingsenkel
seiner Großeltern gewesen sei. Das Berufungsgericht sei verfahrensfeh-
lerhaft den Beweisantritten für die Behauptung der Beklagten nicht nach-
gegangen, dass die Erbeinsetzung des Klägers auf dieser Stellung als
Lieblingsenkel der Großeltern beruht habe. Diese hätten dem das Tes-
tament beurkundenden Beklagten zu 2 auf dessen Frage, warum sie den
Kläger bevorzugen wollten, erklärt, das besonders enge und vertrauens-
volle Verhältnis zum Kläger sei der Beweggrund für dessen Erbeinset-
zung. Auch nahe Bekannte und Freunde der Großeltern könnten dies
aufgrund von vertraulichen Gesprächen bekunden.
Auf die in das Wissen der Zeugen und des Beklagten zu 2 gestell-
ten Behauptungen kam es indessen nicht entscheidend an. Das Beru-
fungsgericht konnte diese Behauptungen als wahr unterstellen, ohne
dass seiner Würdigung dadurch die Grundlage entzogen wäre. Die be-
haupteten Äußerungen der Erblasser sind nur Indizien für ihren letzten
Willen und insbesondere dafür, was für sie unter mehreren möglichen
Motiven der letztlich entscheidende Beweggrund war. Auf diese Haupt-
tatsachen hat der Tatrichter aus den vorgetragenen Indizien rechtsfehler-
frei nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse ziehen können (vgl.
BGHZ 121, 266, 271). Deshalb bedurfte es insoweit keiner Beweisauf-
nahme.
Das Berufungsgericht hebt nämlich mit Recht hervor, dass den
Großeltern im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kaum eine andere Al-
ternative als die Einsetzung des Klägers als alleinigem Nacherben blieb,
wenn sie seine Mutter nicht als unbeschränkte Alleinerbin einsetzen, das
wesentliche Vermögen aber in einer Hand zusammenhalten wollten, weil
die Entwicklung der Brüder des Klägers seinerzeit noch weniger voraus-
zusehen war als die des Klägers. Im Hinblick auf den Umfang des Fami-
lienvermögens und die wirtschaftliche Bedeutung, die seiner Erhaltung
für alle Beteiligten zukam, sind die Zweifel des Berufungsgerichts ver-
ständlich, ob die Fortdauer auch des bei Testamentserrichtung beste-
henden guten persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seinen Großel-
tern bis zum Tod des Längerlebenden nicht nur der Erwartung der Groß-
eltern entsprach, sondern auch der eigentliche Beweggrund für seine
Erbeinsetzung war. Soweit sie dem Beklagten zu 2 als Notar gesagt ha-
ben, der Beweggrund für die Bevorzugung des Klägers vor seinen Brü-
dern sei ihr besonders enges und vertrauensvolles Verhältnis zu ihm, er-
gibt sich daraus nicht, dass sie von einer Einsetzung des Klägers als al-
leinigem Nacherben abgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen
wäre, dass Zweifel an einem unveränderten Fortbestehen gerade dieser
persönlichen Beziehung bis zu dem möglicherweise fernen Ableben des
letzten Großelternteils nicht zuverlässig auszuschließen waren.
Mithin waren die Anschlussrevisionen zurückzuweisen.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 O 2556/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2005 - 6 U 16/05 und 6 U 240/05 -