Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 20.02.2008 – XII ZR 58/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 58/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 387, 432 Abs. 1, 753 Abs. 1; ZVG §§ 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133, 180 Abs. 1
Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsver- steigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort.
Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Se- natsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356).
Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, die ihm gegen den anderen Mitberechtigten zusteht.
Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen For- derung gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 5. März 2004 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
2
Die seit 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, zwischen denen ein
Zugewinnausgleichsverfahren noch anhängig ist, streiten im vorliegenden Ver-
fahren um die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ih-
nen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens in O. .
Das Teilungsversteigerungsverfahren war auf Betreiben der Beklagten
mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 eröffnet worden. Am 29. August 2001
erhielt der Kläger für sein Bargebot von 771.000 DM den Zuschlag, wobei zwei
Grundschulden in Höhe von 285.000 DM und 100.000 DM bestehen blieben.
Nachdem der Kläger das Bargebot nicht gezahlt hatte, wurde im Verteilungs-
termin vom 9. Oktober 2001 ein Teilungsplan beschlossen, demzufolge von den
vorweg entnommenen Verfahrenskosten gemäß § 109 ZVG ein Teilbetrag von
8.905 DM der Beklagten als Erstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschus-
ses zugeteilt wurde. Ferner wurde als Übererlös die Bargebotsforderung gegen
den Kläger in Höhe von 485.840,67 DM auf die Parteien als frühere Eigentümer
zu je ½ "unverteilt" übertragen.
3
Nach Widerspruch des Klägers wurden den Parteien durch Ergänzungs-
beschluss vom 30. Oktober 2001 - in gleicher Weise weitere Erlösüberschüsse
in Höhe von 202.065 DM und 70.900 DM, insgesamt also in Höhe von
(485.840,67 DM + 202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM, zuge-
wiesen.
4
5
Der Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbe-
schlusses erteilt. Ferner wurden von Amts wegen zugunsten der Parteien zu je
½ Anteil (nicht: zugunsten der Beklagten) Sicherungshypotheken in Höhe der
übertragenen Forderungen eingetragen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden die ihr
zugewiesenen Beträge nicht zu, weil erstens aus dem Versteigerungserlös vor-
ab aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. September 2001 (10 U
34/01 OLG Hamm) ein Betrag von 167.000 DM an seine Mutter auszukehren
sei, und zweitens ihm, dem Kläger, gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch
aufgrund von Akontozahlungen über 181.392,60 DM sowie zwei Darlehen in
Höhe von insgesamt 168.406,66 DM zustehe, die er für wertsteigernde Maß-
nahmen an dem streitgegenständlichen Objekt allein aufgenommen und ver-
wendet habe. Ferner beruft er sich auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit
einem Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Beklagte, den er mit
1.404.786 DM beziffert. Hilfsweise beruft er sich insoweit auf ein Zurückbehal-
tungsrecht.
6
Mit seiner Klage begehrte er zum einen die Feststellung, dass der Be-
klagten die gemäß Teilungsplan übertragenen Forderungen nicht zustehen, und
7
8
zweitens die Verurteilung der Beklagten, die Löschung der (auch) zu ihren
Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantra-
gen.
Das Landgericht wies die Klage in vollem Umfang ab.
Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht die erstin-
stanzliche Entscheidung durch Teilurteil insoweit ab, als das Landgericht auch
über den der Beklagten allein und vorab zugewiesenen Betrag von 8.905 DM
entschieden hatte. Insoweit behielt es die Entscheidung über diesen Streitge-
genstand sowie über die Kosten dem Schlussurteil vor und setzte das Verfah-
ren durch gesonderten Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Zu-
gewinnausgleichsverfahren aus.
9
Im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zu-
rück. Zugleich wies es seinen in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Fest-
stellung ab, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-
schluss die Wiederversteigerung des Grundstücks zu betreiben.
10
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers,
mit der er sein Begehren weiterverfolgt, soweit darüber durch Teilurteil ent-
schieden wurde.
Entscheidungsgründe:
I.
11
12
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht die Entscheidung dem Schlussurteil vor-
behalten hat, ist der Rechtsstreit noch vor ihm anhängig und dem Revisionsge-
richt nicht angefallen (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 301 Rdn. 12).
13
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger sein Begehren
nur noch auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch stützt und
im Übrigen mit seinem erstmals im Berufungsrechtszug dargelegten Vorbrin-
gen, Akontozahlungen von 181.392,60 DM geleistet zu haben, nach § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen wäre. Das ist revisionsrechtlich nicht zu be-
anstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
14
3. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zugewinn-
ausgleich zusteht. Die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch oder ein dar-
auf gestütztes Zurückbehaltungsrecht gegenüber den gemäß Teilungsplan
übertragenen Forderungen gegen den Kläger auf Zahlung des Bargebots schei-
tere jedenfalls - soweit damit der Erlösüberschuss verteilt worden sei - an der
Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die Forderungen von (485.840,67 DM +
202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM nicht der Beklagten, son-
dern der aus ihr und dem Kläger bestehenden Gemeinschaft übertragen wor-
den seien, die sich, wenn auch nicht mehr als "Grundstücksgesellschaft", an
den "ungeteilt" übertragenen Forderungen fortsetze.
15
Dem stehe auch nicht das Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR
281/97 - NJW 2000, 948 ff. entgegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut die-
ser Entscheidung sei die dem dortigen Sachverhalt zugrunde liegende ur-
sprüngliche Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben gewesen. Soweit der
erkennende Senat auf die dort zu beurteilende Forderung gegen die Hinterle-
gungsstelle auf Herausgabe des hinterlegten Erlöses § 420 BGB angewandt
und eine der Beteiligung an der früheren Eigentümergemeinschaft entspre-
chende Teilung in Natur angenommen habe, sei dies mit dem vorliegenden
Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier habe der Kläger sein Bargebot nicht
berichtigt und die daraus resultierende Forderung gegen ihn sei "unverteilt" auf
die Parteien als Gesamtberechtigte übertragen worden, nicht aber zu gleichen
Teilen auf den Kläger und die Beklagte.
16
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die
Wiederversteigerung des Grundbesitzes betreibe, weil aus den Sicherungshy-
potheken jeder daran beteiligte Gläubiger die Wiederversteigerung auch ohne
Mitwirkung der anderen Gläubiger verlangen könne.
17
18
4. Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.
Die hälftige Mitberechtigung der Beklagten an den ihr und dem Kläger zu
je ½ übertragenen Forderungen ist durch die Aufrechnungserklärung des Klä-
gers mit möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsansprüchen nicht
erloschen, da die Aufrechnung unzulässig ist. Die Beklagte ist daher auch we-
der verpflichtet, die Löschung der zur Sicherung dieser Forderungen eingetra-
genen Sicherungshypotheken zu bewilligen, noch gehindert, aus dem Zu-
schlagsbeschluss (oder diesen Sicherungshypotheken) die Wiederversteige-
rung des Grundstücks zu betreiben.
19
a) Wenn die Forderung auf Berichtigung des Bargebots nach § 118 ZVG
auf den berechtigten Gläubiger übertragen worden ist, kann der Ersteher diese
Forderung zwar auch durch Aufrechnung erfüllen; die Eigenart des Zwangsver-
steigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen (vgl.
BGH, Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 146/86 - ZIP 1987, 902 f. m.N.).
20
Auch ist das vom Kläger als Ersteher geschuldete Bargebot durch Zah-
lung zu entrichten, §§ 107 Abs. 2, 49 Abs. 3 ZVG. Durch die mit dem Teilungs-
plan bewirkte Übertragung ändert sich die Natur dieses Zahlungsanspruchs
nicht. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist ebenfalls auf Zahlung ge-
richtet. Beide Forderungen sind somit ihrem Gegenstand nach gleichartig im
Sinne des § 387 BGB.
21
b) Die Zulässigkeit der vom Kläger erklärten Aufrechnung mit seinem
- revisionsrechtlich zu unterstellenden - Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt
aber auch voraus, dass die Beklagte als Schuldnerin dieses Anspruchs zugleich
Gläubigerin der gegen den Kläger als Ersteher gerichteten Forderung auf Zah-
lung des Bargebots (oder zumindest eines Bruchteils dieser Forderung) ist. Nur
dann ist die Voraussetzung des § 387 BGB erfüllt, dass die Parteien "einander"
gleichartige Leistungen schulden.
22
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorausset-
zung hier nicht gegeben, weil die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen
daran scheitert, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem
Grundstück mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren an dem Ver-
steigerungserlös fortgesetzt hat und noch fortbesteht.
23
Das Versteigerungsgericht hat die Forderungen gegen den Kläger als
Ersteher "unverteilt" auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien übertragen.
Diese Übertragung hat jedoch nur formale Bedeutung, weil die Forderungen
schon seit dem Zuschlag der aus den Parteien bestehenden Bruchteilsgemein-
schaft zustanden; die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie
den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt (BGHZ 4, 84, 90 m.N.), und
zwar hier als Mitberechtigten nach § 432 BGB. Denn mehreren Eigentümern
des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags steht die übertragene Forderung ge-
meinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Soweit - wie hier - zuvor
eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück bestand, besteht an der über-
tragenen Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder
Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen
kann (vgl. Böttcher ZVG 4. Aufl. § 128 Rdn. 10; Hintzen
in Hintzen/
Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Rdn. 12.298).
24
25
Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst er-
steigert (vgl. KG JW 1932, 3302; Hintzen aaO Rdn. 12.299).
c) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die
gemeinschaftliche Berechtigung der Parteien an der übertragenen Forderung
noch fortbesteht und nicht schon deshalb als bereits aufgelöst angesehen wer-
den kann, weil unstreitig keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen
seien, die hälftige (Miteigentums-)Quote der Parteien feststehe und die übertra-
genen Forderungen daher bereits gemäß § 420 BGB in Natur geteilt seien.
26
Soweit der Senat eine solche Teilung in Natur ausnahmsweise in einem
Fall der Hinterlegung des Übererlöses angenommen hat (Senatsurteil vom
17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356), ist diese Ent-
scheidung auf Kritik gestoßen (vgl. Gruber FamRZ 2000, 399, 401 f.). Ob an ihr
festzuhalten ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn der Sachverhalt,
den der Senat seinerzeit zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden nicht ver-
gleichbar.
27
Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, ist seine Auszahlung nämlich si-
chergestellt, während die übertragene Forderung gegen den Ersteher, der das
Bargebot nicht gezahlt hat, erst noch beigetrieben werden muss. Schon dies
spricht dagegen, das Gemeinschaftsverhältnis der Mitberechtigten an dieser
Forderung bereits als aufgelöst anzusehen.
28
Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass stets dann, wenn die Forde-
rung gegen den Ersteher - wie hier - unverteilt übertragen wird, nach § 128
Abs. 2 ZVG eine Sicherungshypothek für denjenigen einzutragen ist, welcher
zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war. Bestand zu diesem
Zeitpunkt eine Bruchteilsgemeinschaft, so sind die früheren Miteigentümer ge-
meinschaftlich Gläubiger dieser Sicherungshypothek und folglich nach § 47
GBO als "Mitberechtigte nach § 432 BGB" einzutragen (vgl. Dassler/Schiffhauer
ZVG 12. Aufl. § 128 Rdn. 8). Auch wegen dieser Mitberechtigung besteht das
Gemeinschaftsverhältnis der Parteien hier fort.
29
Dass der Zuschlag in der Teilungsversteigerung oder die unverteilte
Übertragung der Forderung auf Zahlung des Meistgebots - entgegen der Auf-
fassung der Revision - nicht schon zugleich die Auflösung der bestehenden
Gemeinschaft bewirken kann, ergibt sich zudem aus folgender Überlegung:
30
Die Verteilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen
den Ersteher) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich dar-
über nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens
(BGHZ 4, 84, 86). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Auf-
hebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen
oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl.
BVerfG NJW 1976, 1391, 1392; BGHZ 52, 99, 102; Stöber aaO § 180
Rdn. 6.1).
31
Der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an
die Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme
treten zu lassen, die verteilt werden kann (BGHZ 4, 84, 90). Wird im Versteige-
rungstermin eine Einigung über die Aufteilung des Erlösüberschusses nicht er-
zielt, kann dieser nur an die Berechtigten gemeinsam ausgezahlt werden (vgl.
Stöber ZVG 18. Aufl. § 180 Rdn. 17.7). Dem Versteigerungsgericht ist eine Auf-
teilung - etwa im Verhältnis der früheren Miteigentumsbruchteile - schon des-
halb verwehrt, weil ihm nicht bekannt ist, welche Ansprüche die Berechtigten
gegebenenfalls untereinander haben (vgl. Schiffhauer ZIP 1982, 660, 666). Der
Erlös ist vielmehr außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilen
(BGH, Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - FamRZ 1983, 797, 799; Böttcher
aaO § 181 Rdn. 104; Hintzen aaO Rdn. 12.292).
32
Ist aber mit dem Zuschlag an die Stelle des Bruchteilseigentums der Par-
teien am versteigerten Grundstück eine Mitberechtigung an dessen Surrogat,
nämlich dem Übererlös bzw. hier der Forderung gegen den Ersteher, getreten,
kann die in Ansehung dieser Forderung erforderliche Auseinandersetzung folg-
lich auch nicht schon durch die vom Versteigerungsgericht gemäß § 118 Abs. 1
ZVG angeordnete Übertragung dieser Forderung als "unverteilt" bewirkt worden
sein. Dies folgt aus der lediglich deklaratorischen Natur dieser "Übertragung",
die an der bereits mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtslage nichts ändert
(vgl. BGHZ 4, 84, 90).
33
Die Aufhebung der Gemeinschaft der Parteien setzt vielmehr nach dem
klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 BGB einen zweiaktigen Tatbestand voraus,
nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehen-
den Grundstücks und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits
eine Einigung der Teilhaber voraussetzt (vgl. BGHZ 52, 99, 103; Gruber FamRZ
2000, 399, 401). Dem entspricht die zwingende Vorschrift des § 128 Abs. 2
ZVG. Könnte die Aufhebung der Gemeinschaft - und sei es auch nur in Aus-
nahmefällen - mit der unverteilten Übertragung der Forderung gegen den
Ersteher als bereits aufgehoben angesehen werden, würde § 128 Abs. 2 ZVG
eine Eintragung verlangen, die das Grundbuch unrichtig macht.
34
5. Da die Forderungen, deren Sicherung die nach § 128 Abs. 2 ZVG ein-
getragenen Sicherungshypotheken dienen, den Parteien somit nach wie vor in
ungeteilter Gemeinschaft und in voller Höhe zustehen, hat das Berufungsge-
richt die Berufung des Klägers auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als die-
se sich gegen die Abweisung seines Antrags richtet, die Beklagte zu verurtei-
len, die Löschung dieser Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantra-
gen.
35
6. Nichts anderes gilt für die Abweisung des Hilfsantrages des Klägers
auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-
schluss vom 9. Oktober 2001 die "Wiederversteigerung" des Grundstücks zu
betreiben.
36
a) Die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nach § 133 ZVG, die
nun keine Teilungsversteigerung mehr ist, kann sowohl aus der übertragenen
Forderung gegen den Ersteher betrieben werden, sofern dieser noch Eigentü-
mer ist, als auch aus der hierfür eingetragenen Sicherungshypothek gegen den
Ersteher und jeden nachfolgenden Eigentümer (vgl. Stöber aaO § 133
Rdn. 2.3).
37
Aus der eingetragenen Sicherungshypothek kann jeder als früherer
Bruchteilseigentümer daran Beteiligte auch ohne Mitwirkung des oder der ande-
ren in das Grundstück vollstrecken und somit auch dessen nochmalige Verstei-
gerung nach § 133 ZVG beantragen (vgl. Stöber aaO § 180 Rdn. 18.6; Dass-
ler/Gerhardt aaO § 133 Rdn. 3; Hintzen aaO Rdn. 12.303); allerdings kann er
gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Leistung an alle verlangen (vgl. Dass-
ler/Schiffhauer aaO § 128 Rdn. 8).
38
Nichts anderes gilt, wenn ein solcher Teilhaber - wie hier - nicht aus der
Sicherungshypothek, sondern wegen der übertragenen Forderung aus dem mit
der Vollstreckungsklausel versehenen Zuschlagsbeschluss in das Grundstück
vollstrecken will und dessen nochmalige (jetzt: Zwangs-)Versteigerung bean-
tragt. Denn da diese unverteilt übertragene Forderung als gebundene, auf eine
im Rechtssinne unteilbare Leistung gemäß § 432 BGB gerichtete Forderung
anzusehen ist, kann nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder einzelne der mehre-
ren Gläubiger die Leistung - wenn auch nur an alle - fordern. Dieses Einzie-
hungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltend-
machung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch die Betreibung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203 m.w.N.;
für den Fall einer Erbengemeinschaft ebenso OLG Frankfurt NJW 1953, 1877;
Stöber aaO § 133 Rdn. 2.18). Es wäre auch nicht verständlich, wenn ein sol-
cher Teilhaber hinsichtlich dieser Forderung schlechter gestellt wäre als hin-
sichtlich der Sicherungshypothek, die lediglich der Sicherung dieser Forderung
dient (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203). Müsste der frühere Miteigentümer, gegen
den als Ersteher der Antrag auf nochmalige Versteigerung gerichtet ist, sich mit
diesem Antrag einverstanden erklären, was bei einem Streit über die Verteilung
des Erlöses regelmäßig nicht zu erwarten ist, widerspräche dies zudem einem
prozesswirtschaftlichen Bedürfnis (vgl. OLG Frankfurt NJW 1953, 1877).
39
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das auf nochmalige Versteigerung
des Grundstücks gerichtete Begehren der Beklagten hier ausnahmsweise
rechtsmissbräuchlich wäre.
40
Zwar müsste der Kläger bei erfolgreicher Vollstreckung durch die Beklag-
te das Bargebot bereits zu einem Zeitpunkt entrichten, in dem sein angeblicher
Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des Zugewinns noch nicht tituliert
und ungesichert ist. Seine Aussicht, diesen Anspruch demnächst realisieren zu
können, würde aber durch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nicht
verringert, da das Bargebot zunächst an die aus ihm und der Beklagten beste-
hende Gemeinschaft zu zahlen ist (§ 432 Abs. 1 BGB) und die Beklagte somit
vor deren Auseinandersetzung darüber nicht verfügen kann. Vor einer erhebli-
chen Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch ein Verhalten
der Beklagten schützt ihn zudem die Möglichkeit, Sicherheitsleistung nach
§ 1389 BGB zu verlangen.
41
Im Übrigen beruht die Verpflichtung des Klägers, das Bargebot zu zah-
len, auf seiner eigenen Entscheidung, das Grundstück selbst zu ersteigern und
die nach seiner Auffassung damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit zu
nutzen, sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu befriedigen.
42
7. Der Revision verhilft schließlich auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger
sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch auf ein Zurückbe-
haltungsrecht berufen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welchem Um-
fang ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers im Rahmen der von ihm gestellten
Anträge überhaupt entscheidungserheblich wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Klägers wegen seiner Zugewinnausgleichsforderung gegen die Beklagte
kommt nämlich - ebenso wie die von ihm erklärte Aufrechnung - schon mangels
Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht.
43
Zwar ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB
über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch dann zulässig, wenn dem
Schuldner (hier: dem Kläger) der Gegenanspruch nur gemeinschaftlich mit an-
deren zusteht. Die Zurückbehaltung führt in einem solchen Fall zur Verurteilung
des Schuldners zur Leistung an den Gläubiger Zug um Zug gegen Leistung des
Gläubigers an einen Dritten (BGHZ 28, 122, 125 f.).
44
Dagegen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit, wenn der Ge-
genanspruch des Schuldners - wie hier der Zugewinnausgleichsanspuch des
Klägers - nur gegenüber einem Mitgläubiger der Forderung auf Zahlung des
Bargebots, hier der Beklagten, besteht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl.
§ 273 Rdn. 6; Erman/Kuckuk BGB 11. Aufl. § 273 Rdn. 12; MünchKomm/Krüger
BGB 5. Aufl. § 273 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Unberath BGB 2. Aufl. § 273
Rdn. 11; PWW/Jud 2. Aufl. § 273 Rdn. 9; Kerwer in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 273
BGB Rdn. 6; Soergel/Siebert/Wolf 12. Aufl. § 273 Rdn. 8; RGRK-BGB/Alff
12. Aufl. § 273 Rdn. 21; vgl. im Übrigen auch BGHZ 63, 348 ff.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -