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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – I ZR 142/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 142/06

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch

die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Der Antrag von Rechtsanwalt X, seine Beiordnung gemäß

§ 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat der Senat dem Beklagten

für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt am

Bundesgerichtshof X beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007

hat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Be-

klagte sich weigere, eine Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13

Nr. 3335 VV RVG auszugleichen. Außerdem habe der Beklagte Rechtsanwalt

X aufgefordert, ihm bis spätestens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf

der Revisionserwiderung zu übersenden, da er zu dessen “Überarbeitung und

Optimierung“ einen entsprechenden Zeitraum benötige, obwohl der Beklagte

darüber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der

ersten Jahreshälfte 2009 zu rechnen sei.

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II. Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund für die Aufhebung

der Beiordnung (§ 48 Abs. 2 BRAO) dargelegt worden ist.

1. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei bei-

geordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür

wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrau-

ensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört

ist (BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189).

2. Das ist hier nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Weigerung des Beklagten, die nach der Bewilligung der Prozess-

kostenhilfe erteilte Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VV

RVG zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des Man-

datsverhältnisses in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Nach § 16 Nr. 2

RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für

das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Da-

her entfällt die Gebühr nach Nr. 3335 VV im Nachhinein, wenn dem Prozess-

kostenhilfegesuch stattgegeben wird (Schons in Hartung/Römermann/Schons,

RVG, 2. Aufl., Nr. 3335 VV Rdn. 11). Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe

kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei

nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16

Abs. 2 BORA). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält

seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen

einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1

RVG). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1

Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestän-

de, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. OLG Mün-

chen MDR 1991, 62; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11; Musie-

lak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8 m.w.N.). Auch der Anwalt, der vor der

Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene

Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr

geltend machen.

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b) Der Umstand, dass der Beklagte um eine Übersendung des Entwurfs

der Revisionserwiderung bis Anfang des Jahres 2008 gebeten hat, obwohl er

darüber informiert worden war, dass der Verhandlungstermin beim Senat vor-

aussichtlich erst in der ersten Jahreshälfte 2009 stattfinden wird, reicht für die

Aufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht aus. Rechtsanwalt X war zwar

nicht gehalten, dieser Bitte des Beklagten zu entsprechen. Eine nachhaltige und

tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Man-

dant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen über

die Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis

des Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesge-

richtshof beruhen.

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c) Der von Rechtsanwalt X vorgelegte Schriftwechsel mit dem Be-

klagten lässt nicht erkennen, dass der Beklagte die Verantwortung des Rechts-

anwalts für die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nicht anerkennen will. Ver-

ständlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ankündigung einer "Überarbei-

tung und Optimierung" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den Be-

klagten als im Ton anmaßend empfunden. Bei der Bewertung der Wortwahl des

Beklagten muss aber wiederum seine Unerfahrenheit in Revisionssachen be-

rücksichtigt werden. Die Bitte des Mandanten, ihm vor Einreichung des Schrift-

satzes den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, begründet als sol-

che keine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses,

da auch die beim Bundesgerichtshof eingereichten Anwaltsschriftsätze mit den

Voranwälten und den Mandanten abzustimmen sind. Es kommt hinzu, dass ein

Schreiben von Rechtsanwalt Y als Vertreter von Rechtsanwalt X

vom 22. November 2007 die erste Reaktion auf die Wünsche des Beklagten

war und deshalb Rechtsanwalt X zugemutet werden konnte, zunächst die

Wirkung jenes Schreibens auf den Beklagten abzuwarten, anstatt sofort das

Mandat zu beenden.

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d) Ebenso wenig kann schließlich ein wichtiger Grund für die Aufhebung

der Beiordnung darin gesehen werden, dass der Beklagte in einem Telefax vom

3. September 2007 an seinen Instanzanwalt die Befürchtung geäußert hat, der

Antrag auf Prozesskostenhilfe könnte negativen Einfluss auf den Inhalt der Re-

visionserwiderung haben. Eine solche Befürchtung ist zwar unbegründet. Sie ist

aber aus der Sicht eines juristischen Laien nicht von vornherein völlig abwegig.

Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses be-

gründet diese Befürchtung nicht.

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e) Auch bei einer Gesamtbetrachtung haben die vorgetragenen Störun-

gen der Zusammenarbeit mit dem Beklagten kein ausreichendes Gewicht, um

die Aufhebung der Beiordnung zu rechtfertigen.

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -