BGH Beschluss vom 21.02.2008 – V ZR 69/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 69/07
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
1. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbe-
schluss vom 29. November 2007 aufgehoben.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu dem Wert des Be-
schwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfah-
ren gehen zwar vom falschen Ansatz aus (vgl. o. g. Beschluss).
Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem
Beklagten bekämpfte Wegerecht verursachte Wertminderung
des Grundstücks infolge der Bebauung die Wertgrenze von
20.000 € übersteigt.
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
100.000 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -