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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – V ZR 69/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 69/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

1. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbe-

schluss vom 29. November 2007 aufgehoben.

Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu dem Wert des Be-

schwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfah-

ren gehen zwar vom falschen Ansatz aus (vgl. o. g. Beschluss).

Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem

Beklagten bekämpfte Wegerecht verursachte Wertminderung

des Grundstücks infolge der Bebauung die Wertgrenze von

20.000 € übersteigt.

2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Köln vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

100.000 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -