BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 16/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/07
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. We-
gen Veruntreuung von Mandantengeldern wurde er durch seit dem 16. Januar
2004 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. zu einer Geldstrafe von 900 €
und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 zu einer
Geldstrafe von 2.400 € verurteilt. Die Durchsetzung dieser Geldstrafen blieb
zunächst erfolglos. Auch Gläubiger versuchten vergeblich, ihre titulierten Forde-
rungen gegen den Antragsteller durchzusetzen. Am 28. Juli, 1. und 23. Dezem-
ber 2005 und 13. April 2005 erließ das Amtsgericht W. gegen den An-
tragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung, derentwegen er in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einge-
tragen wurde. Wegen dieser Eintragung, der nicht bezahlten Geldstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 und wegen weite-
rer sechs vergeblich vollstreckter Forderungen verschiedener Gläubiger wider-
rief die Antragsgegnerin am 12. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat keinen
Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,
AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in eines der nach
§§ 915 ZPO, 26 InsO zu führenden Schuldnerverzeichnisse eingetragen, so
wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet.
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
Zu diesem Zeitpunkt erwirkten seine Gläubiger immer häufiger Vollstreckungs-
bescheide, Versäumnisurteile und andere Titel gegen ihn, die sie nur teilweise
und auch erst nach vergeblichem Vollstreckungsversuch durchsetzen konnten.
Vier Gläubiger hatten gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt, derentwegen der Schuldner
bei Erlass des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis eingetragen war.
Mindestens die in dem Widerrufsbescheid aufgeführten acht Gläubiger hatten
ihre nicht sehr hohen Forderungen gegen den Antragsteller titulieren müssen
und vergeblich versucht, sie bei dem Antragsteller im Wege der Zwangsvoll-
streckung durchzusetzen.
3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen
nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der
Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres
Erlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-
scheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-
sichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-
len ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats
liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der
Bestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein An-
spruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete
Vermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein
nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Über-
prüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-
tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der Antragstel-
ler nicht geführt.
b) Eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse hat der
Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im
gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt.
Er hat zwar die Tilgungen einiger Forderungen, derentwegen gegen ihn voll-
streckt wurde, nachgewiesen. Das betrifft auch zwei Forderungen, deren Gläu-
biger gegen den Antragsteller Haftbefehle erwirkt haben. Diese Haftbefehle
können deshalb nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden,
weil mit ihrer Erfüllung die Voraussetzungen für die Löschung dieser Eintragun-
gen im Schuldnerverzeichnis eingetreten sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 26.
November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; Beschl. v. 6. März 2006,
AnwZ (B) 32/05 unveröff.). Das ändert an dem Vermögensverfall indessen
nichts. Er wird aufgrund der anderen Haftbefehle weiterhin gesetzlich vermutet.
Gegen den Antragsteller sind nach Erlass des Widerrufsbescheids neue Forde-
rungen tituliert und zwei weitere Haftbefehle erwirkt worden, in deren Folge der
Antragsteller am 17. Juli 2006 auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat. Auch die neu hinzugekommenen Forderungen will der Antragsteller teilwei-
se erfüllt haben. Nachweise dazu hat er aber nicht vorgelegt. Er räumt auch ein,
dass er die beiden Forderungen, derentwegen er mit der eidesstattlichen Versi-
cherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, bislang nicht erfüllt und
- unter Berücksichtigung der nicht belegten Erfüllung anderer Forderungen -
immer noch erhebliche Rückstände hat. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen
Versicherung, die der Antragsteller abgegeben hat, hatte er bei seiner Bank
etwa 25.000 € Schulden, die bis dahin nicht bekannt waren. Er hatte danach
jedenfalls seinerzeit keinerlei Einkommen und lebte von der Unterstützung sei-
ner Ehefrau. Seine in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Außen-
stände waren nach seinen Angaben uneinbringlich. Seine Fahrzeuge und eine
Grundstücksbeteiligung waren wegen anderer namhafter Forderungen verpfän-
det. Nach eigenen Angaben stehen dem Antragsteller zur Ordnung seiner Ver-
mögensverhältnisse auch jetzt im Wesentlichen nur Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zur Verfügung, die er nicht näher belegt und in der eidesstatt-
lichen Versicherung zudem verneint hat. Jedenfalls haben sie das Entstehen
neuer Schulden nicht verhindert und eine Konsolidierung der Vermögensver-
hältnisse des Antragstellers nicht bewirkt. Dass dazu die hälftigen Miteigen-
tumsanteile des Antragstellers an der von dem Antragsteller offenbar selbst
bewohnten Eigentumswohnung in W. und an einem Mehrfamilienhaus in
Wü. in Betracht kommen, ist nicht ersichtlich. Beide Immobilien sind nach
der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers belastet, die Eigentums-
wohnung mit 143.000 € und das Mehrfamilienhaus mit 115.000 €. Ihr Wert ist
nicht bekannt. Bei Aufgabe der Eigentumswohnung müsste der Antragsteller
eine Wohnung anmieten, wofür ihm die Mittel fehlen.
4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die
Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des
Widerrufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine
solche Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche
Gelder. Diese Gefahr hatte sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden Verur-
teilungen des Antragstellers wegen Untreue an Mandantengeldern belegen.
Angesichts der unverändert prekären Lage des Antragstellers ist auch nichts
dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet
wären.
Terno
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 70/06 -