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BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 17/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2008

in dem Verfahren

AnwZ (B) 17/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FAO §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1

Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 Buch-

stabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversiche-

rungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Ar-

beitsrecht hat.

BGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07 - AGH Koblenz

wegen Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini

ohne mündliche Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

vom 10. November 2006 im Kostenpunkt geändert. Im Übrigen

wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht er-

hoben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die ihr in bei-

den Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu ersetzen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist seit dem 27. November 2001 im Bezirk der An-

tragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Am 18. November 2005 bean-

tragte sie bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachan-

wältin für Arbeitsrecht" zu gestatten. Ihrem Antrag waren eine Bestätigung über

ihre Teilnahme an einem Fachlehrgang, drei Originalklausuren und eine Fallliste

mit 56 gerichtlichen und rechtsförmlichen sowie 60 außergerichtlichen Fällen

beigefügt. Nach Beanstandungen der Antragsgegnerin legte sie eine ergänzte

Fallliste vor, die 59 gerichtliche und rechtsförmliche und 72 außergerichtliche

Fälle umfasste.

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Die Antragsgegnerin hat den Antrag am 7. Juni 2006 mit der Begründung

zurückgewiesen, dreizehn der gerichtlichen und rechtsförmlichen Fälle aus der

ergänzten Liste könnten nicht berücksichtigt werden. Zwei Fälle beträfen im Eil-

und Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit und könnten nur einmal ge-

zählt werden. Zwei weitere Fälle gehörten zum Beamtenrecht und könnten für

die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" nicht angerechnet werden. Die

Anrechnung der restlichen zehn Fälle scheitere daran, dass es sich hierbei um

sozialrechtliche Fälle handele, denen der notwendige Bezug zum Arbeitsrecht

fehle. Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Füh-

rung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. Dagegen richtet

sich die von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde der

Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.

II.

3

Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsmittel ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die

Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu gestatten, weil sie

die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

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1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeich-

nung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2

Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 FAO besondere theoreti-

sche Kenntnisse in den in § 10 FAO bezeichneten Einzelbereichen und prakti-

sche Erfahrung voraus. Dazu muss die Antragstellerin nach § 5 Satz 1 Buch-

stabe c FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwältin mindestens 100

Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen, davon mindes-

tens fünf Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte ge-

richts- oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet haben.

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2. Die Antragstellerin hat die danach erforderlichen theoretischen Fähig-

keiten nachgewiesen. Sie hat zwar ihren Antrag nicht in demselben Jahr ge-

stellt, in dem der Lehrgang endete. Das führte aber nicht dazu, dass sie zusätz-

lich noch einen Fortbildungsnachweis nach § 4 Abs. 2 FAO in der seit dem

1. Januar 2007 geltenden Fassung (des Beschlusses der 6. Sitzung der 3. Sat-

zungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 3. April 2006,

BRAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn für die Bescheidung ihres An-

trags gilt nach § 16 Abs. 1 FAO in der vorgenannten Fassung noch das bis da-

hin maßgebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah.

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3. Die Antragstellerin hat auch mehr als 100 Fallbearbeitungen in der von

§ 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 FAO bestimmten Spezifikation nachgewiesen.

Die Fallliste enthält zwar überwiegend Fallbearbeitungen aus dem Bereich des

Individualarbeitsrechts. Der erforderliche Anteil von fünf Fallbearbeitungen aus

dem Bereich des Kollektivarbeitsrechts kann aber nach § 5 Satz 1 Buchstabe c

Satz 2 FAO auch mit Fallbearbeitungen aus dem Individualarbeitsrecht darge-

stellt werden, in denen das kollektive Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle

spielt. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die kollektiv-arbeitsrechtlichen Fra-

gen im Mittelpunkt stehen; es genügt vielmehr, wenn das kollektive Arbeitsrecht

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für den Fall substanzielle Bedeutung hat (Senat, Beschl. v. 6. November 2000,

AnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Diese Voraussetzungen hat der An-

waltsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Die Antragsgegnerin hat

sie indessen nicht in Zweifel gezogen. Sie sind mindestens bei den gerichtli-

chen und rechtsförmlichen Fallbearbeitungen zu Nr. 4, 14, 31, 39 und 42 sowie

bei den außergerichtlichen Fallbearbeitungen zu Nr. 3, 32, 38, 50, 56 und 57

auch gegeben.

4. Die Antragstellerin hat auch mindestens 50 gerichtliche oder rechts-

förmliche Fallbearbeitungen nachgewiesen.

a) Die berücksichtigungsfähige (dazu Offermann-Burckart, Fachanwalt

werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 538; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18. Juni

2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131) ergänzte Fallliste der Antrag-

stellerin weist 59 Fallbearbeitungen aus. Diese meint die Antragsgegnerin aller-

dings nicht alle berücksichtigen zu können, weil sie nicht alle das Arbeitsrecht

im Sinne von § 10 FAO beträfen. Für die Fallbearbeitungen zu Nr. 12 und

Nr. 44 trifft das zu, weil es sich hierbei um Beamten- und nicht um Arbeitsrecht

handelt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Fall-

bearbeitungen zu Nr. 23 und Nr. 32 nur als eine Fallbearbeitung gezählt hat.

Von den verbleibenden 56 Fallbearbeitungen hat die Antragsgegnerin aber wei-

tere 10 ausgeschieden, weil sie dem Sozialrecht zuzuordnen seien und keinen

Bezug zum Arbeitsrecht hätten. Diese Ansicht teilt der Anwaltsgerichtshof nicht.

Nach seiner Ansicht lässt sich diese Einschränkung der Vorschrift des § 10

FAO nicht entnehmen. In der Sache selbst hält der Anwaltsgerichtshof aller-

dings nicht alle zehn streitigen Fallbearbeitungen für anrechnungsfähig, son-

dern nur die Fallbearbeitungen zu Nr. 35, 43, 45 und 48 der Fallliste. Damit er-

reichte die Antragstellerin 50 gerichtliche und rechtsförmliche Fallbearbeitun-

gen.

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b) Dem ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zuzu-

stimmen.

aa) Mit Fallbearbeitungen aus dem Bereich des Arbeitsförderungs- und

des Sozialversicherungsrechts können die für den Erwerb der Fachanwaltsbe-

zeichnung für das Fachgebiet Arbeitsrecht erforderlichen Fallbearbeitungen nur

nachgewiesen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht ha-

ben.

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(1) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs schon

aus dem Wortlaut des § 10 Nr. 1 FAO. Diese Vorschrift legt, für sich genom-

men, nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeich-

nung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind. Ihr Zweck ist es viel-

mehr festzulegen, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst.

Dem entspricht es auch, wenn die Vorschrift dem Teilbereich des Individualar-

beitsrechts das Arbeitsförderungs- und das Sozialversicherungsrecht nicht als

solches, sondern nur in seinen Grundzügen zuordnet. Wer die Fachanwaltsbe-

zeichnung für Arbeitsrecht führen möchte, muss deshalb nachweisen, dass er

das Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht in den Grundzügen be-

herrscht. Der uneingeschränkten Verweisung in § 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 1

FAO auf diese Vorschrift ist einerseits zu entnehmen, dass die nachzuweisen-

den Fallbearbeitungen auch diese Gebiete berühren können. Auf Grundzüge

dieser Rechtsgebiete beschränken können sich solche Fallbearbeitungen ande-

rerseits aber nur, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsrecht aufweisen.

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(2) Nur dieses engere Verständnis entspricht auch dem Zweck der Ver-

weisung in § 5 Satz 1 Buchstabe c FAO auf diese Vorschrift. Die Erwähnung

des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts in § 10 Nr. 1 FAO

trägt im Wesentlichen den inhaltlichen Bezügen zwischen dem Arbeitsrecht ei-

nerseits und dem Arbeitsförderungs- und dem Sozialversicherungsrecht Rech-

nung. Ohne Grundkenntnisse in diesen beiden Rechtsgebieten kann der Fach-

anwalt für Arbeitsrecht seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden.

Sie haben aber für diese Fachanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion.

Die praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann sinnvoll nur

mit arbeitsrechtlichen Fällen nachgewiesen werden. Fälle aus dem Arbeitsför-

derungs- und dem Sozialversicherungsrecht können diesen Zweck nur erfüllen,

wenn sie wenigstens einen arbeitsrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch

arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spielen.

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(3) Diese Einschränkung verlangt auch die systematische Stellung der

Regelung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Fachanwaltsordnung in § 1

Satz 1 FAO nicht eine einheitliche Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeits-

und Sozialrecht, sondern für jedes dieser beiden Gebiete eine eigene Fachan-

waltsbezeichnung mit unterschiedlichen Anforderungen (vgl. § 5 Satz 1 Buch-

stabe c i.V.m. § 10 FAO einerseits und § 5 Satz 1 Buchstabe d i.V.m. § 11 FAO

andererseits) vorsieht. Das schließt zwar nicht von vornherein aus, dass eine

Fallbearbeitung sowohl für die eine als auch für die andere Fachanwaltsbe-

zeichnung angerechnet werden kann (vgl. dazu Offermann-Burckart, aaO,

Rdn. 357). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fallbearbeitung den Nach-

weis praktischer Erfahrungen auf beiden Fachgebieten erbringt. Das ist nur der

Fall, wenn sie Bezüge zu beiden Fachgebieten hat. Andernfalls könnte ein

Rechtsanwalt mit Fallbearbeitungen aus dem Arbeitsförderungs- und dem So-

zialversicherungsrecht die Berechtigung zur Führung beider Fachanwaltsbe-

zeichnungen erwerben. Das stellt die Einführung zweier verschiedener Fach-

anwaltsbezeichnungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts in Frage. Vor

allem aber entstünde bei dem rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Ein-

druck, dass auch eine so erworbene Fachanwaltsbezeichnung ein Ausweis

praktischer Erfahrung auch auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts ist.

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bb) Den erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht lassen aber

entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht alle zehn von ihr beanstande-

ten Fallbearbeitungen vermissen. Er fehlt nur bei den Fallbearbeitungen, die

sich mit den sozialrechtlichen Einzelheiten des Leistungsumfangs befassen.

Anders liegt es dagegen bei den Fallbearbeitungen zu Nr. 35, 43, 45 und 48,

die der Anwaltsgerichtshof zusätzlich anerkannt hat, und bei der von der An-

tragsgegnerin zurückgewiesenen Fallbearbeitung zu Nr. 41. Diese Fallbearbei-

tungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen

nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit

des Arbeitnehmers auf. Sie sind deshalb geeignet, auch arbeitsrechtliche Ex-

pertise nachzuweisen. Rechnet man diese fünf Fallbearbeitungen den von der

Antragsgegnerin anerkannten 46 Fallbearbeitungen hinzu, hat die Antragstelle-

rin 51 gerichtliche oder rechtsförmliche Fallbearbeitungen nachgewiesen und

damit die Anforderungen erfüllt. Ihr ist deshalb die Führung der Fachanwaltsbe-

zeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu gestatten.

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5. Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin

Fallbearbeitungen nachreichen könnte

(dazu Offermann-Burckart, aaO,

Rdn. 541 f.), kommt es nicht an.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 201 Abs. 2 und 3

BRAO, § 13a FGG. Dem Senat erschien es angemessen, der Antragsgegnerin

auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auf-

zugeben.

Terno

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 AGH 13/06 -