BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 19/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/07
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 2. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 23. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-
chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus einem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom
5. Mai 2006 ( ) wegen einer Forderung in Höhe von 260.000 €. Zu-
dem hatte die Staatsanwaltschaft im Februar und Mai 2006 gegen den An-
tragsteller zwei Anklagen wegen mehrfacher Veruntreuung von Mandantengel-
dern erhoben.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt; er hat
vielmehr in der Sache keine Stellung genommen und ist der mündlichen Ver-
handlung unentschuldigt ferngeblieben. Zudem sind nach dem angefochtenen
Beschluss weitere Zahlungsforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen
den Antragsteller bekannt geworden. Dieser musste sogar am 11. Januar 2007
auf Antrag des Versorgungswerkes die eidesstattliche Versicherung abgeben.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller vom
Amtsgericht L. am 8. September 2006 wegen Untreue zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
Terno
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2006 - AGH 20/06 (II) -