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BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 19/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 19/07

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des

II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 2. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 23. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-

chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus einem

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom

5. Mai 2006 ( ) wegen einer Forderung in Höhe von 260.000 €. Zu-

dem hatte die Staatsanwaltschaft im Februar und Mai 2006 gegen den An-

tragsteller zwei Anklagen wegen mehrfacher Veruntreuung von Mandantengel-

dern erhoben.

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b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der

hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse

(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt; er hat

vielmehr in der Sache keine Stellung genommen und ist der mündlichen Ver-

handlung unentschuldigt ferngeblieben. Zudem sind nach dem angefochtenen

Beschluss weitere Zahlungsforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen

den Antragsteller bekannt geworden. Dieser musste sogar am 11. Januar 2007

auf Antrag des Versorgungswerkes die eidesstattliche Versicherung abgeben.

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c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller vom

Amtsgericht L. am 8. September 2006 wegen Untreue zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

Terno

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2006 - AGH 20/06 (II) -