BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 20/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/07
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 19. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen
Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO,
7. Aufl., § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-
chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus Zwangs-
vollstreckungen zweier Gläubiger wegen Forderungen in Höhe von 43.000 €
und 893 € (lfd. Nr. 2 und 3 der Übersicht).
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Im Gegenteil haben
sich seine Vermögensverhältnisse weiter verschlechtert. Zudem hat er das Er-
fordernis der umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl.
Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 60 m.w.N.) nur teilweise, jedenfalls nicht voll-
ständig erfüllt.
Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich einerseits, dass die
Forderung über 43.000 € zwischenzeitlich durch Vergleich erledigt und der da-
nach geschuldete Betrag gezahlt wurde. Auch hinsichtlich der anderen Forde-
rung berief sich der Antragsteller auf Zahlung, legte jedoch die angekündigte
Zahlungsbestätigung nicht vor. Andererseits sind weitere Vollstreckungsmaß-
nahmen bekannt geworden, so aus den titulierten Forderungen des Versor-
gungswerks über rund 10.000 € (lfd. Nr. 5 der Übersicht), einer privatärztlichen
Verrechnungsstelle über rund 300 € (lfd. Nr. 6 der Übersicht) und eines zahn-
ärztlichen Rechenzentrums über rund 200 € (lfd. Nr. 8 der Übersicht). Außer-
dem lag eine Klage der Stadtwerke E. AG auf Zahlung von rund 2.800 €
(lfd. Nr. 8 der Übersicht) wegen rückständiger Entgelte für Gaslieferungen vor.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens konnte der Antragsteller
zwar in einigen Angelegenheiten die Erledigung der Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen nachweisen oder ist die Erledigung anderweit bekannt geworden
(Forderungen lfd. Nr. 3, 5, 6 und 8 der Übersicht). Auch hat er, ohne dies zu
belegen, Erledigung behauptet zur Forderung der Stadtwerke (lfd. Nr. 7 der
Übersicht). Jedoch sind wegen weiterer Geldforderungen Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Wenngleich
diese Geldforderungen inzwischen teilweise bezahlt wurden, ist die Forderung
der Rechtsanwälte He. & Partner über rund 1.600 € (lfd. Nr. 11 der
Übersicht) noch offen. Insoweit ist vom Amtsgericht E. am 30. April 2007
Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen und im Schuldnerverzeichnis ein-
getragen worden. Damit wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
(2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Zudem sind weitere titulierte Forde-
rungen unter anderem der C. bank AG (450 € und 1.544 €), der H.
Coburg (357 €) und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande N.
(rund 39.000 €) bekannt geworden. Allein der teilweise Nach-
weis, dass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insge-
samt geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da
sein Ausbleiben im Senatstermin vom 25. Februar 2008 nicht hinreichend ent-
schuldigt war. Das von ihm vorgelegte privatärztliche Attest vom 20. Februar
2008 genügt hierfür nicht. Der Antragsteller ist mit Verfügungen des Vorsitzen-
den vom 30. Januar 2008 und vom 22. Februar 2008 ausdrücklich darauf hin-
gewiesen worden, dass es für eine erneute Terminsaufhebung der Vorlage ei-
nes entsprechenden amtsärztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat er
- entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 24. Februar 2008 - nicht
vorgelegt.
Terno
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 110/05 -