BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 22/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/07
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-
schwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Sächsischen
Anwaltsgerichtshofes vom 12. Januar 2007 zu tragen und der An-
tragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen
Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-
schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-
messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Terno
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 12.01.2007 - AGH 12/06 -