Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 22/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 22/07

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-

schwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Sächsischen

Anwaltsgerichtshofes vom 12. Januar 2007 zu tragen und der An-

tragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen not-

wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-

schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen

Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-

schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses

des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-

messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Terno

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 12.01.2007 - AGH 12/06 -