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BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 23/07

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2008

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüfer-

kammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar.

BGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07 - AGH Frankfurt am Main

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsteller seine im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 15. Juli 1991 als Rechtsanwalt zugelassen,

seit dem 19. Juli 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin. Am 1. Mai 2005 nahm er

eine Tätigkeit als Leiter der für die Länder H. , R. , S.

und T. zuständigen Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkam-

mer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in B. , in

F. auf. Mit Bescheid vom 13. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8

BRAO. Der Antragsteller nehme hoheitliche Aufgaben wahr; das gefährde seine

Unabhängigkeit als Rechtsanwalt.

2

Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichthof den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit wel-

cher sie die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung errei-

chen möchte. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzu-

weisen.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig,

aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist rechtswidrig

und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-

nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-

pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden

kann. Diese Regelung soll - ebenso wie die entsprechende Regelung über die

Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 BRAO) - die Freiheit und Unabhängigkeit

des Anwaltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Die Zulassung von

aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft wider-

spricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus der gesetzgeberischen

Wertung der §§ 7 Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO. Diese Vorschriften werden

durch §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ergänzt. Zur Erreichung des gesetzge-

berischen Ziels ist eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs von einer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Berufsaufsicht

Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jeden-

falls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. Für die Betroffe-

nen ist die dadurch zum Ausdruck kommende Beschränkung ihrer Berufsfreiheit

allerdings nur dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffent-

liche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob

die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen

Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324 f.;

Senat, BGHZ 100, 87, 90 f.; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93,

BRAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998, AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998,

200; v. 16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v. 14. Febru-

ar 2000, AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004; v. 26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02,

BGH-Report 2003, 1379).

5

2. Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche

Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikum den Ein-

druck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an

den Staat beeinträchtigt (Beschl. v. 26. Mai 2003, aaO). Das kann insbesondere

dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig

wird. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den

Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne we-

gen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder,

umgekehrt, der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benach-

teiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand

der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten

Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körper-

schaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung

im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (BVerfGE

87, 287, 323 f.; Senat, BGHZ 100, 87, 91; Beschl. v. 13. September 1993 aaO;

v.

16.

November

1998

aaO;

v.

14.

Februar

2000

aaO; v. 26. Mai 2003 aaO). Als in diesem Sinne mit dem Anwaltsberuf unver-

einbar hat der Senat angesehen eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer

Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93,

BRAK-Mitt 1994, 42), einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993,

AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954), einer Handwerkskammer (Beschl. v.

16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, 572), einer Industrie-

und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 72 f.; 49, 238, 240 f.), einer Landesärzte-

kammer (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 9/99, BRAK-Mitt. 2001, 44) und

einer berufsständischen Kammer für Bauingenieure und Architekten (Beschl. v.

26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379, 1380).

6

3. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die Wirtschaftsprüferkammer, ist

die Berufsvertretung der Wirtschaftsprüfer. Dieser gehören der Wirtschaftsprü-

ferkammer nach § 58 Abs. 1 WPO als Pflichtmitglieder an. Die Wirtschaftsprü-

ferkammer hat nach § 4 Abs. 2 WPO den Status einer Körperschaft des öffent-

lichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, die Berufspflichten der Mit-

glieder in einer Berufssatzung festzulegen (§ 4 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und

4 WPO), ein System der Qualitätssicherung zu betreiben (§ 57 Abs. 2 Nr. 14,

§ 57a WPO), die Erfüllung von Berufspflichten zu überwachen (§ 61a WPO)

und das Wirtschaftsprüfungsexamen abzunehmen (§ 5 WPO). In diesen Funk-

tionen nimmt die Wirtschaftsprüferkammer als Teil der mittelbaren Staatsver-

waltung hoheitliche Aufgaben wahr.

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4. Die Tätigkeit des Antragstellers für die Wirtschaftsprüferkammer be-

einträchtigt aber seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt und das Vertrauen der

Rechtsuchenden in diese Unabhängigkeit nicht. Der Antragsteller ist als Leiter

der Landesgeschäftsstelle nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

der Wirtschaftsprüferkammer betraut.

8

a) Die Landesgeschäftsstellen, welche die Wirtschaftsprüferkammer auf-

grund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 WPO eingerichtet hat,

haben nach § 9 Abs. 3 ihrer Satzung die Aufgabe, die für die Repräsentation

der Wirtschaftsprüferkammer in den Ländern zuständigen Landespräsidenten

und die Hauptgeschäftsstelle der Kammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe

zu unterstützen. Nach der von dem Senat eingeholten amtlichen Auskunft des

Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer vom 17. Januar 2008 beschränkt sich

die Aufgabe der Landesgeschäftsstellen und ihrer Leitungen auch hierauf. We-

der bei der Bestellung der Wirtschaftsprüfer noch bei der bei der Durchführung

des Wirtschaftsprüfungsexamens nehmen die Landesgeschäftsstellen der Wirt-

schaftsprüferkammer oder ihre Leitungen selbst Aufgaben wahr, die durch die

Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen geprägt sind.

9

b) Nach Auskunft ihres Präsidenten bedient sich die Wirtschaftsprüfer-

kammer zwar bei der Bestellung der Wirtschaftsprüfer der Landesgeschäftsstel-

len. Diese Unterstützung betrifft aber im Wesentlichen nur den Geschäftsbe-

trieb, nicht die sachliche Bescheidung der Anträge.

10

aa) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Vorprüfung der Anträge dar-

auf, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 WPO und Versagungsgrün-

de nach § 16 WPO vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Be-

werber zugelassen. Die Zulassung erfolgt nach § 15 Satz 1 WPO wie die Zu-

lassung von Rechtsanwälten (vgl. § 12 Abs. 1 BRAO) durch Aushändigung ei-

ner von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde. Diese Urkunde

unterzeichnet der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer. Ist zweifelhaft, ob die

Zulassung erfolgen kann, entscheidet die Hauptgeschäftsstelle. Lediglich in

dem Sonderfall, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 WPO offen-

sichtlich nicht gegeben sind, entscheidet die Landesgeschäftsstelle. Es kommt

nach der Auskunft des Präsidenten der Wirtschaftskammer auch in anderen

Fällen vor, dass die Landesgeschäftsstelle (in Abstimmung mit der Hauptge-

schäftsstelle) einen Bestellungsantrag zurückweist. Beides prägt die Tätigkeit

des Antragstellers aber nicht. Seine Tätigkeit ist bei der Bestellung von der ge-

schäftsstellenmäßigen Unterstützung von Hauptgeschäftsstelle, Geschäftsfüh-

rung und Vorstand geprägt. Eine solche Tätigkeit stellt die Unabhängigkeit des

Antragstellers als Rechtsanwalt nicht in Frage und beeinträchtigt auch das Ver-

trauen der Rechtsuchenden darin nicht.

11

bb) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin

aus der Beteiligung der Landesgeschäftsstelle an der Aushändigung der Zulas-

sungsurkunden an die Bewerber. Die Aushändigung der Zulassungsurkunde ist

zwar konstitutiver Bestandteil des Bestellungsvorgangs. Sie erfolgt auch regel-

mäßig in einer Feierstunde, die die Landesgeschäftsstelle vorzubereiten und

durchzuführen hat. Vorgenommen wird sie dabei aber nach der Auskunft des

Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer nicht durch den Leiter der Landesge-

schäftsstelle, sondern von einem der für den Bereich der jeweiligen Landesge-

schäftsstelle zuständigen Landespräsidenten. Der Präsident der Wirtschaftsprü-

ferkammer hat allerdings auch mitgeteilt, dass dies ausnahmsweise anders ist,

wenn ein Bewerber an der Feierstunde nicht teilnehmen kann oder möchte. In

diesem Ausnahmefall wird die Urkunde durch den Leiter der Landesgeschäfts-

stelle ausgehändigt. Darin liegt aber nicht die Wahrnehmung einer mit dem An-

waltsberuf nicht vereinbarenden hoheitlichen Tätigkeit. Die Aushändigung der

Zulassungsurkunde stellt, für sich genommen, nicht die Zulassungsentschei-

dung dar. Sie setzt einen Aushändigungsauftrag voraus, den der Präsident der

Wirtschaftsprüferkammer jedem übertragen kann, der dazu geeignet erscheint.

Dies könnte auch der Zusteller eines Postdienstleistungsunternehmens sein,

worauf der Antragsteller mit Recht hingewiesen hat. Die Aushändigung der Zu-

lassungsurkunde ist deshalb als solche nicht spezifisch hoheitliche Tätigkeit.

12

cc) Entsprechendes gilt für die Abnahme des Wirtschaftsprüfereides, den

Wirtschaftsprüfer nach § 17 Abs. 1 WPO (ähnlich wie gemäß § 12 Abs. 2 BRAO

die Rechtsanwälte gegenüber der Rechtsanwaltskammer) vor ihrer Zulassung

gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu leisten haben. Innerhalb der Wirt-

schaftsprüferkammer ist die Abnahme dieses Eides nach der Auskunft des Prä-

sidenten der Wirtschaftsprüferkammer den Leiterinnen und Leitern der Landes-

geschäftsstelle übertragen. Das führt aber entgegen der Annahme der Antrags-

gegnerin nicht dazu, dass die Leitungen der Landesgeschäftsstellen damit eine

hoheitliche Tätigkeit wahrzunehmen hätten. Mit dem Eid soll sich der künftige

Wirtschaftsprüfer zwar in feierlicher Form zur Einhaltung seiner Berufspflichten

verpflichten. Das ändert indessen nichts daran, dass die Ableistung des Wirt-

schaftsprüfereides technisch eine Voraussetzung für die Aushändigung der Zu-

lassungsurkunde ist, die der Bewerber zu erfüllen hat. Form und Inhalt des Ei-

des sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben; die Wahl der zulässigen Eides-

form steht allein dem Bewerber zu. Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat

den Eid lediglich für die Wirtschaftsprüferkammer entgegenzunehmen. Hoheitli-

ches Handeln ist damit nicht verbunden, weshalb mit der Abnahme des Eides

nach § 17 Abs. 1 WPO im Einzelfall auch eine andere Stelle beauftragt werden

kann.

13

c) Hoheitliche Aufgaben nimmt die Leitung der Landesgeschäftsstelle

schließlich auch nicht bei der Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens

wahr.

14

aa) Das Wirtschaftsprüfungsexamen wird nach § 12 Abs. 1 WPO vor der

Prüfungskommission der Wirtschaftsprüferkammer abgelegt, der der Antragstel-

ler nicht angehört. Die Organisation des Examens obliegt nach § 5 Abs. 1 und 4

WPO, § 2 Abs. 5 WiPrPrüfV der bei der Wirtschaftsprüferkammer eingerichte-

ten Prüfungsstelle und ihren für einzelne Teilaufgaben eingerichteten Kommis-

sionen (der Aufgabenkommission nach § 5 Abs. 4 WPO, § 8 WiPrPrüfV und der

Widerspruchskommission nach § 5 Abs. 4 und 5 WPO, § 9 WiPrPrüfV). Diesen

Gremien gehört der Antragsteller nicht an. Die Prüfungsstelle kann nach § 5

Abs. 3 WPO in die Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen

einbeziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Prüfungsstelle nach Auskunft des

Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer Gebrauch gemacht. Sie hat die Lan-

desgeschäftsstellen mit der technischen Durchführung, aber nicht mit der

Wahrnehmung der bei der Prüfungstätigkeit anfallenden hoheitlichen Aufgaben

betraut.

15

bb) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sollen bei den Landesge-

schäftsstellen eingereicht werden. Sie werden dort auf ihre Vollständigkeit ge-

prüft und verwaltungsmäßig erfasst. Diese Tätigkeit ist rein technischer Natur.

Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung trifft allein die

Prüfungsstelle. Die Landesgeschäftsstellen und ihre Leitungen wirken dabei

nicht mit. Daran ändert es auch nichts, dass die Landesgeschäftstellen die Zu-

lassungsentscheidungen an die Kandidaten versenden, sie zu der Anfertigung

der Aufsichtsarbeiten und zur mündlichen Prüfung laden und die Korrektur der

Aufsichtsarbeiten und die Termine zur mündlichen Prüfung koordinieren. Die

dem zugrunde liegenden Sachentscheidungen, die Zulassung zur Prüfung, die

Korrektur der Arbeiten, die Leitung und Durchführung der mündlichen Prüfung

und die eigentliche Prüfungsentscheidung, treffen allein die Prüfungsstelle und

die Prüfungskommission. Die Landesgeschäftsstellen haben hierauf keinen Ein-

fluss. Sie haben insoweit allein Sekretariatsfunktion.

16

cc) Über eine reine Sekretariatsfunktion hinaus geht die Mitwirkung bei

der Durchführung der Aufsichtsarbeiten. Diese werden in den Räumen der Lan-

desgeschäftsstellen angefertigt, denen auch die Durchführung der Klausurter-

mine und die Führung der Aufsicht in den Klausuren sowie die Anfertigung des

Terminsprotokolls obliegt. Bei solchen Klausurterminen kann über inhaltliche

Fragen zur Aufgabenstellung, über die Beeinträchtigung von Prüfungsbedin-

gungen und ihren etwa erforderlichen Ausgleich, über Nachschreibzeiten bei

körperlichen Behinderungen, über Täuschungsversuche und andere prüfungs-

typische Fragenstellungen zu entscheiden sein. Die Entscheidung hierüber ob-

liegt allein der Prüfungsstelle; sie ist nicht auf die Mitarbeiter der Landesge-

schäftsstelle oder ihre Leitung delegiert. Diesen obliegen allein die Sachver-

haltsfeststellung und die Bekanntgabe der Entscheidung der Prüfungsstelle. Die

Landesgeschäftsstellen und ihre Mitarbeiter leisten hier nur technische Hilfestel-

lung. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Mitwirkung eine über ihre tatsächlichen

Befugnisse und Möglichkeiten hinausgehende Außenwirkung haben könnte,

bestehen nicht.

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dd) Entsprechendes gilt für die Beauftragung der Landesgeschäftsstellen

mit der Erfassung der Prüfungsergebnisse und der Erstellung und Versendung

der Prüfungsbescheide. Auch hier führt die Landesgeschäftsstelle lediglich die

von der Prüfungsstelle und ihren Prüfungskommissionen getroffene Entschei-

dung technisch aus. Daran ändert es nichts, dass die Landesgeschäftsstelle im

Fall eines Widerspruchs gegen die Prüfungsentscheidung den Entwurf des Wi-

derspruchsbescheids anfertigt. Das setzt zwar eine inhaltliche Befassung mit

der angefochtenen Prüfungsentscheidung und dem Vorbringen des Kandidaten

voraus. Das Ergebnis bleibt aber bloße Arbeitshilfe für die Widerspruchskom-

mission, die unabhängig und in eigener Verantwortung zu entscheiden hat.

18

ee) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer

hat auch nicht die Aufgabe, die Wirtschaftsprüferkammer in den Ländern zu

repräsentieren. Diese Aufgabe obliegt dem Landespräsidenten der Wirtschafts-

prüferkammer (§ 9 Abs. 1 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer).

Terno

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2007 - 2 AGH 8/06 -