BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/07
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2008
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüfer-
kammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar.
BGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07 - AGH Frankfurt am Main
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsteller seine im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 15. Juli 1991 als Rechtsanwalt zugelassen,
seit dem 19. Juli 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin. Am 1. Mai 2005 nahm er
eine Tätigkeit als Leiter der für die Länder H. , R. , S.
und T. zuständigen Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkam-
mer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in B. , in
F. auf. Mit Bescheid vom 13. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO. Der Antragsteller nehme hoheitliche Aufgaben wahr; das gefährde seine
Unabhängigkeit als Rechtsanwalt.
Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichthof den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit wel-
cher sie die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung errei-
chen möchte. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzu-
weisen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig,
aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist rechtswidrig
und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-
nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
kann. Diese Regelung soll - ebenso wie die entsprechende Regelung über die
Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 BRAO) - die Freiheit und Unabhängigkeit
des Anwaltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Die Zulassung von
aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft wider-
spricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus der gesetzgeberischen
berischen Ziels ist eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs von einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Berufsaufsicht
Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jeden-
falls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. Für die Betroffe-
nen ist die dadurch zum Ausdruck kommende Beschränkung ihrer Berufsfreiheit
allerdings nur dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffent-
liche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob
die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen
Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324 f.;
Senat, BGHZ 100, 87, 90 f.; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93,
BRAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998, AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998,
200; v. 16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v. 14. Febru-
ar 2000, AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004; v. 26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02,
BGH-Report 2003, 1379).
2. Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche
Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikum den Ein-
druck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an
den Staat beeinträchtigt (Beschl. v. 26. Mai 2003, aaO). Das kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig
wird. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den
Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne we-
gen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder,
umgekehrt, der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benach-
teiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand
der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten
Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körper-
schaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung
im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (BVerfGE
87, 287, 323 f.; Senat, BGHZ 100, 87, 91; Beschl. v. 13. September 1993 aaO;
v.
16.
November
aaO;
v.
14.
Februar
aaO; v. 26. Mai 2003 aaO). Als in diesem Sinne mit dem Anwaltsberuf unver-
einbar hat der Senat angesehen eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer
Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93,
BRAK-Mitt 1994, 42), einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993,
AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954), einer Handwerkskammer (Beschl. v.
16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, 572), einer Industrie-
und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 72 f.; 49, 238, 240 f.), einer Landesärzte-
kammer (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 9/99, BRAK-Mitt. 2001, 44) und
einer berufsständischen Kammer für Bauingenieure und Architekten (Beschl. v.
26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379, 1380).
3. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die Wirtschaftsprüferkammer, ist
die Berufsvertretung der Wirtschaftsprüfer. Dieser gehören der Wirtschaftsprü-
ferkammer nach § 58 Abs. 1 WPO als Pflichtmitglieder an. Die Wirtschaftsprü-
ferkammer hat nach § 4 Abs. 2 WPO den Status einer Körperschaft des öffent-
lichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, die Berufspflichten der Mit-
glieder in einer Berufssatzung festzulegen (§ 4 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und
4 WPO), ein System der Qualitätssicherung zu betreiben (§ 57 Abs. 2 Nr. 14,
und das Wirtschaftsprüfungsexamen abzunehmen (§ 5 WPO). In diesen Funk-
tionen nimmt die Wirtschaftsprüferkammer als Teil der mittelbaren Staatsver-
waltung hoheitliche Aufgaben wahr.
4. Die Tätigkeit des Antragstellers für die Wirtschaftsprüferkammer be-
einträchtigt aber seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt und das Vertrauen der
Rechtsuchenden in diese Unabhängigkeit nicht. Der Antragsteller ist als Leiter
der Landesgeschäftsstelle nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
der Wirtschaftsprüferkammer betraut.
a) Die Landesgeschäftsstellen, welche die Wirtschaftsprüferkammer auf-
grund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 WPO eingerichtet hat,
haben nach § 9 Abs. 3 ihrer Satzung die Aufgabe, die für die Repräsentation
der Wirtschaftsprüferkammer in den Ländern zuständigen Landespräsidenten
und die Hauptgeschäftsstelle der Kammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe
zu unterstützen. Nach der von dem Senat eingeholten amtlichen Auskunft des
Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer vom 17. Januar 2008 beschränkt sich
die Aufgabe der Landesgeschäftsstellen und ihrer Leitungen auch hierauf. We-
der bei der Bestellung der Wirtschaftsprüfer noch bei der bei der Durchführung
des Wirtschaftsprüfungsexamens nehmen die Landesgeschäftsstellen der Wirt-
schaftsprüferkammer oder ihre Leitungen selbst Aufgaben wahr, die durch die
Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen geprägt sind.
b) Nach Auskunft ihres Präsidenten bedient sich die Wirtschaftsprüfer-
kammer zwar bei der Bestellung der Wirtschaftsprüfer der Landesgeschäftsstel-
len. Diese Unterstützung betrifft aber im Wesentlichen nur den Geschäftsbe-
trieb, nicht die sachliche Bescheidung der Anträge.
aa) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Vorprüfung der Anträge dar-
auf, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 WPO und Versagungsgrün-
de nach § 16 WPO vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Be-
werber zugelassen. Die Zulassung erfolgt nach § 15 Satz 1 WPO wie die Zu-
lassung von Rechtsanwälten (vgl. § 12 Abs. 1 BRAO) durch Aushändigung ei-
ner von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde. Diese Urkunde
unterzeichnet der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer. Ist zweifelhaft, ob die
Zulassung erfolgen kann, entscheidet die Hauptgeschäftsstelle. Lediglich in
dem Sonderfall, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 WPO offen-
sichtlich nicht gegeben sind, entscheidet die Landesgeschäftsstelle. Es kommt
nach der Auskunft des Präsidenten der Wirtschaftskammer auch in anderen
Fällen vor, dass die Landesgeschäftsstelle (in Abstimmung mit der Hauptge-
schäftsstelle) einen Bestellungsantrag zurückweist. Beides prägt die Tätigkeit
des Antragstellers aber nicht. Seine Tätigkeit ist bei der Bestellung von der ge-
schäftsstellenmäßigen Unterstützung von Hauptgeschäftsstelle, Geschäftsfüh-
rung und Vorstand geprägt. Eine solche Tätigkeit stellt die Unabhängigkeit des
Antragstellers als Rechtsanwalt nicht in Frage und beeinträchtigt auch das Ver-
trauen der Rechtsuchenden darin nicht.
bb) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin
aus der Beteiligung der Landesgeschäftsstelle an der Aushändigung der Zulas-
sungsurkunden an die Bewerber. Die Aushändigung der Zulassungsurkunde ist
zwar konstitutiver Bestandteil des Bestellungsvorgangs. Sie erfolgt auch regel-
mäßig in einer Feierstunde, die die Landesgeschäftsstelle vorzubereiten und
durchzuführen hat. Vorgenommen wird sie dabei aber nach der Auskunft des
Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer nicht durch den Leiter der Landesge-
schäftsstelle, sondern von einem der für den Bereich der jeweiligen Landesge-
schäftsstelle zuständigen Landespräsidenten. Der Präsident der Wirtschaftsprü-
ferkammer hat allerdings auch mitgeteilt, dass dies ausnahmsweise anders ist,
wenn ein Bewerber an der Feierstunde nicht teilnehmen kann oder möchte. In
diesem Ausnahmefall wird die Urkunde durch den Leiter der Landesgeschäfts-
stelle ausgehändigt. Darin liegt aber nicht die Wahrnehmung einer mit dem An-
waltsberuf nicht vereinbarenden hoheitlichen Tätigkeit. Die Aushändigung der
Zulassungsurkunde stellt, für sich genommen, nicht die Zulassungsentschei-
dung dar. Sie setzt einen Aushändigungsauftrag voraus, den der Präsident der
Wirtschaftsprüferkammer jedem übertragen kann, der dazu geeignet erscheint.
Dies könnte auch der Zusteller eines Postdienstleistungsunternehmens sein,
worauf der Antragsteller mit Recht hingewiesen hat. Die Aushändigung der Zu-
lassungsurkunde ist deshalb als solche nicht spezifisch hoheitliche Tätigkeit.
cc) Entsprechendes gilt für die Abnahme des Wirtschaftsprüfereides, den
Wirtschaftsprüfer nach § 17 Abs. 1 WPO (ähnlich wie gemäß § 12 Abs. 2 BRAO
die Rechtsanwälte gegenüber der Rechtsanwaltskammer) vor ihrer Zulassung
gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu leisten haben. Innerhalb der Wirt-
schaftsprüferkammer ist die Abnahme dieses Eides nach der Auskunft des Prä-
sidenten der Wirtschaftsprüferkammer den Leiterinnen und Leitern der Landes-
geschäftsstelle übertragen. Das führt aber entgegen der Annahme der Antrags-
gegnerin nicht dazu, dass die Leitungen der Landesgeschäftsstellen damit eine
hoheitliche Tätigkeit wahrzunehmen hätten. Mit dem Eid soll sich der künftige
Wirtschaftsprüfer zwar in feierlicher Form zur Einhaltung seiner Berufspflichten
verpflichten. Das ändert indessen nichts daran, dass die Ableistung des Wirt-
schaftsprüfereides technisch eine Voraussetzung für die Aushändigung der Zu-
lassungsurkunde ist, die der Bewerber zu erfüllen hat. Form und Inhalt des Ei-
des sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben; die Wahl der zulässigen Eides-
form steht allein dem Bewerber zu. Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat
den Eid lediglich für die Wirtschaftsprüferkammer entgegenzunehmen. Hoheitli-
ches Handeln ist damit nicht verbunden, weshalb mit der Abnahme des Eides
nach § 17 Abs. 1 WPO im Einzelfall auch eine andere Stelle beauftragt werden
kann.
c) Hoheitliche Aufgaben nimmt die Leitung der Landesgeschäftsstelle
schließlich auch nicht bei der Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens
wahr.
aa) Das Wirtschaftsprüfungsexamen wird nach § 12 Abs. 1 WPO vor der
Prüfungskommission der Wirtschaftsprüferkammer abgelegt, der der Antragstel-
ler nicht angehört. Die Organisation des Examens obliegt nach § 5 Abs. 1 und 4
WPO, § 2 Abs. 5 WiPrPrüfV der bei der Wirtschaftsprüferkammer eingerichte-
ten Prüfungsstelle und ihren für einzelne Teilaufgaben eingerichteten Kommis-
sionen (der Aufgabenkommission nach § 5 Abs. 4 WPO, § 8 WiPrPrüfV und der
Widerspruchskommission nach § 5 Abs. 4 und 5 WPO, § 9 WiPrPrüfV). Diesen
Gremien gehört der Antragsteller nicht an. Die Prüfungsstelle kann nach § 5
Abs. 3 WPO in die Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen
einbeziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Prüfungsstelle nach Auskunft des
Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer Gebrauch gemacht. Sie hat die Lan-
desgeschäftsstellen mit der technischen Durchführung, aber nicht mit der
Wahrnehmung der bei der Prüfungstätigkeit anfallenden hoheitlichen Aufgaben
betraut.
bb) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sollen bei den Landesge-
schäftsstellen eingereicht werden. Sie werden dort auf ihre Vollständigkeit ge-
prüft und verwaltungsmäßig erfasst. Diese Tätigkeit ist rein technischer Natur.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung trifft allein die
Prüfungsstelle. Die Landesgeschäftsstellen und ihre Leitungen wirken dabei
nicht mit. Daran ändert es auch nichts, dass die Landesgeschäftstellen die Zu-
lassungsentscheidungen an die Kandidaten versenden, sie zu der Anfertigung
der Aufsichtsarbeiten und zur mündlichen Prüfung laden und die Korrektur der
Aufsichtsarbeiten und die Termine zur mündlichen Prüfung koordinieren. Die
dem zugrunde liegenden Sachentscheidungen, die Zulassung zur Prüfung, die
Korrektur der Arbeiten, die Leitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
und die eigentliche Prüfungsentscheidung, treffen allein die Prüfungsstelle und
die Prüfungskommission. Die Landesgeschäftsstellen haben hierauf keinen Ein-
fluss. Sie haben insoweit allein Sekretariatsfunktion.
cc) Über eine reine Sekretariatsfunktion hinaus geht die Mitwirkung bei
der Durchführung der Aufsichtsarbeiten. Diese werden in den Räumen der Lan-
desgeschäftsstellen angefertigt, denen auch die Durchführung der Klausurter-
mine und die Führung der Aufsicht in den Klausuren sowie die Anfertigung des
Terminsprotokolls obliegt. Bei solchen Klausurterminen kann über inhaltliche
Fragen zur Aufgabenstellung, über die Beeinträchtigung von Prüfungsbedin-
gungen und ihren etwa erforderlichen Ausgleich, über Nachschreibzeiten bei
körperlichen Behinderungen, über Täuschungsversuche und andere prüfungs-
typische Fragenstellungen zu entscheiden sein. Die Entscheidung hierüber ob-
liegt allein der Prüfungsstelle; sie ist nicht auf die Mitarbeiter der Landesge-
schäftsstelle oder ihre Leitung delegiert. Diesen obliegen allein die Sachver-
haltsfeststellung und die Bekanntgabe der Entscheidung der Prüfungsstelle. Die
Landesgeschäftsstellen und ihre Mitarbeiter leisten hier nur technische Hilfestel-
lung. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Mitwirkung eine über ihre tatsächlichen
Befugnisse und Möglichkeiten hinausgehende Außenwirkung haben könnte,
bestehen nicht.
dd) Entsprechendes gilt für die Beauftragung der Landesgeschäftsstellen
mit der Erfassung der Prüfungsergebnisse und der Erstellung und Versendung
der Prüfungsbescheide. Auch hier führt die Landesgeschäftsstelle lediglich die
von der Prüfungsstelle und ihren Prüfungskommissionen getroffene Entschei-
dung technisch aus. Daran ändert es nichts, dass die Landesgeschäftsstelle im
Fall eines Widerspruchs gegen die Prüfungsentscheidung den Entwurf des Wi-
derspruchsbescheids anfertigt. Das setzt zwar eine inhaltliche Befassung mit
der angefochtenen Prüfungsentscheidung und dem Vorbringen des Kandidaten
voraus. Das Ergebnis bleibt aber bloße Arbeitshilfe für die Widerspruchskom-
mission, die unabhängig und in eigener Verantwortung zu entscheiden hat.
ee) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer
hat auch nicht die Aufgabe, die Wirtschaftsprüferkammer in den Ländern zu
repräsentieren. Diese Aufgabe obliegt dem Landespräsidenten der Wirtschafts-
prüferkammer (§ 9 Abs. 1 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer).
Terno
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2007 - 2 AGH 8/06 -