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BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 24/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 24/07

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtsho-

fes vom 13. November 2006 und die Verfügung der Antragsgeg-

nerin vom 30. Juni 2005 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Die Antragstellerin hat die notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Antragstellerin ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der

Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen

Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

3

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und

begründet.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist.

Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids gegeben. Die

Antragstellerin war wegen einer Kostenforderung der S. in Höhe

von etwa 5.000 € mit Haftbefehl vom 21. April 2005 beim Amtsgericht Z. im

Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögens-

verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.

Daneben bestanden zumindest neun weitere Forderungen in Höhe zwischen

45 € und etwa 37.000 €, wegen derer teilweise Zwangsvollstreckungsmaßnah-

men durchgeführt wurden.

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b) Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich

auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann

es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn

der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356,

357; 84, 149, 150).

5

Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit

Recht noch nicht ausgegangen. Bereits vor seiner Entscheidung ergab sich

zwar, dass sich die Antragstellerin teilweise erfolgreich bemüht hatte, Verbind-

lichkeiten abzutragen und dass der Eintrag im Schuldnerverzeichnis zwischen-

zeitlich gelöscht worden war. Es sind aber auch weitere Forderungen gegen-

über der Antragstellerin erhoben worden.

6

Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen

vermocht, dass sie zwischenzeitlich ihre Schuldverpflichtungen nahezu voll-

ständig erfüllt hat, und dass sie ihr derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt,

ihren verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das

rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Da der Wi-

derrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht

die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.

§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Terno

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2006 - AGH 17/05 (II 11) -