BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 24/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/07
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Be-
schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtsho-
fes vom 13. November 2006 und die Verfügung der Antragsgeg-
nerin vom 30. Juni 2005 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die Antragstellerin hat die notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen der Antragsgegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragstellerin ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der
Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen
Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und
begründet.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist.
Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids gegeben. Die
Antragstellerin war wegen einer Kostenforderung der S. in Höhe
von etwa 5.000 € mit Haftbefehl vom 21. April 2005 beim Amtsgericht Z. im
Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögens-
verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.
Daneben bestanden zumindest neun weitere Forderungen in Höhe zwischen
45 € und etwa 37.000 €, wegen derer teilweise Zwangsvollstreckungsmaßnah-
men durchgeführt wurden.
b) Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich
auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann
es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn
der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356,
357; 84, 149, 150).
Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit
Recht noch nicht ausgegangen. Bereits vor seiner Entscheidung ergab sich
zwar, dass sich die Antragstellerin teilweise erfolgreich bemüht hatte, Verbind-
lichkeiten abzutragen und dass der Eintrag im Schuldnerverzeichnis zwischen-
zeitlich gelöscht worden war. Es sind aber auch weitere Forderungen gegen-
über der Antragstellerin erhoben worden.
Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen
vermocht, dass sie zwischenzeitlich ihre Schuldverpflichtungen nahezu voll-
ständig erfüllt hat, und dass sie ihr derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt,
ihren verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das
rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Da der Wi-
derrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht
die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.
§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Terno
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2006 - AGH 17/05 (II 11) -