Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 25/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 25/07

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückge-

wiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 26. April 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

3

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichthof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen. Der Antragsteller war unter anderem wegen Forderungen des Fi-

nanzamts B. , des Gläubigers A. sowie einer Rechtsschutzversiche-

rung über rund 35.000, 22.500 sowie 340 € jeweils mit der Abgabe von eides-

stattlichen Versicherungen vom 15. März 2006 beim Amtsgericht B. im

Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögens-

verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außer-

dem wurden gegen den Antragsteller in den letzten Jahren zahlreiche Forde-

rungen gerichtlich geltend gemacht und weitere Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen durchgeführt.

4

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der

hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse

(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt.

Zudem sind nach dem angefochtenen Beschluss weitere Zahlungsanforderun-

gen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt gewor-

den. So wurde unter anderem im Juni 2006 eine Zwangssicherungshypothek

über rund 1.000 € für die Stadt E. auf den Grundstücksanteil des An-

tragstellers eingetragen. Dessen Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich nach

der Forderungsliste der Antragsgegnerin auf etwa 267.000 €, was er in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt hat.

5

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers, er nehme keine Fremdgelder

ein, sondern sorge dafür, dass die den Mandanten zustehenden Gelder unmit-

telbar an diese gezahlt werden, genügt nicht. Eine solche "Eigenverpflichtung"

ist nicht kontrollierbar (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 62 m.w.N.).

Terno

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 56/06 -