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BGH Urteil vom 27.02.2008 – IV ZR 138/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 138/07

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 27. Februar 2008

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des

24. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 27. April 2007 wird zurückgewie-

sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Auf eine Vernehmung der Zeugen S. , H.

und G. kam es nicht an. Wie bereits das Landgericht

ausgeführt hat, können diese Zeugen nichts dazu bekun-

den, wie es zu der umstrittenen Unterschrift des Erblas-

sers unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 ge-

kommen ist. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz,

dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende

Unterschrift des Erblassers unter einem als Gemein-

schaftliches Testament bezeichneten Schriftstück auch

tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der

Bemerkung "das haben wir gemacht" mit Zeugen bespro-

chen hat. Überdies hat es sich nach der von der Be-

schwerde in Bezug genommenen Aussage des Zeugen

S. bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nur

um einen Entwurf gehandelt, auf dessen Grundlage ein

notarielles Testament erst noch hätte errichtet werden

sollen, der aber selbst noch keine Verfügung von Todes

wegen darstellt. Im Übrigen hält der Senat daran fest,

dass jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende

Handlung zur Erbunwürdigkeit führt, ohne dass es darauf

ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven

gehandelt hat oder nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober

1969 - III ZR 208/67 - NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG

Stuttgart ZEV 1999, 187 mit Hinweis auf die Nichtan-

nahme der Revision S. 188).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

3. Streitwert: 800.000 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -