BGH Urteil vom 27.02.2008 – IV ZR 138/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 138/07
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 27. Februar 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des
24. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 27. April 2007 wird zurückgewie-
sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Auf eine Vernehmung der Zeugen S. , H.
und G. kam es nicht an. Wie bereits das Landgericht
ausgeführt hat, können diese Zeugen nichts dazu bekun-
den, wie es zu der umstrittenen Unterschrift des Erblas-
sers unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 ge-
kommen ist. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz,
dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende
Unterschrift des Erblassers unter einem als Gemein-
schaftliches Testament bezeichneten Schriftstück auch
tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der
Bemerkung "das haben wir gemacht" mit Zeugen bespro-
chen hat. Überdies hat es sich nach der von der Be-
schwerde in Bezug genommenen Aussage des Zeugen
S. bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nur
um einen Entwurf gehandelt, auf dessen Grundlage ein
notarielles Testament erst noch hätte errichtet werden
sollen, der aber selbst noch keine Verfügung von Todes
wegen darstellt. Im Übrigen hält der Senat daran fest,
dass jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende
Handlung zur Erbunwürdigkeit führt, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven
gehandelt hat oder nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober
1969 - III ZR 208/67 - NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG
Stuttgart ZEV 1999, 187 mit Hinweis auf die Nichtan-
nahme der Revision S. 188).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
3. Streitwert: 800.000 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -