BGH Beschluss vom 28.02.2008 – III ZR 74/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 74/07
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1.,
2.,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom
17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag
der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-
rücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhe-
bung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1
GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt,
als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von
einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -