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BGH Beschluss vom 28.02.2008 – III ZR 74/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 74/07

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Revisionskläger,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

1.,

2.,

Kläger und Revisionsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom

17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag

der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-

rücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhe-

bung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1

GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt,

als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von

einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -