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BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZR 126/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 126/06

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Februar 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-

zung in dem Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

1

Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich

nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent-

sprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden

soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98,

NJW-RR 1999, 1080; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "An-

fechtungsklagen").

2

Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der

Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung in den Punkten 1 bis 3b, 4 bis 10

(Urteil des Landgerichts S. 2, 3; Urteil des Kammergerichts S. 4 unten, 8 unter

II.) richtete, auf 3.012.777,44 €. Dies entspricht dem Betrag der Forderungen

der Klägerin, die der Anfechtungsklage zuletzt noch zugrunde lagen. Für einen

geringeren Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, war nichts

vorgetragen (vgl. S. 16 der Beschwerdebegründung der Beklagten). Soweit die

Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung auf ihre Auskunft vom 17. Mai

2005 verweist, hatte diese dem Beschwerdegericht keine Veranlassung gege-

ben, der Berufung in größerem Umfang, als tatsächlich geschehen (nämlich

hinsichtlich der Punkte 3a und 11) stattzugeben.

3

Im Übrigen erlaubt die nicht belegte Auskunft - ebenso wenig wie die

nachfolgende vom 3. August 2006 - nicht die Feststellung des tatsächlichen

Wertes der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll. Ob die Duldungsverur-

teilungen in den Punkten 5 und 7 wertlos sind, wie - gleichfalls ohne Beleg -

behauptet wird, kann danach dahinstehen.

4

Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Klägerin beläuft sich auf

1.518.536,89 € (vgl. S. 6 der Beschwerdebegründung der Klägerin).

5

Zusammen ergibt dies den festgesetzten Wert von 4.531.314,33 €.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -