BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZR 126/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 126/06
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Februar 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-
zung in dem Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird zurück-
gewiesen.
Gründe
Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich
nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent-
sprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden
soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98,
NJW-RR 1999, 1080; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "An-
fechtungsklagen").
Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der
Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung in den Punkten 1 bis 3b, 4 bis 10
(Urteil des Landgerichts S. 2, 3; Urteil des Kammergerichts S. 4 unten, 8 unter
II.) richtete, auf 3.012.777,44 €. Dies entspricht dem Betrag der Forderungen
der Klägerin, die der Anfechtungsklage zuletzt noch zugrunde lagen. Für einen
geringeren Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, war nichts
vorgetragen (vgl. S. 16 der Beschwerdebegründung der Beklagten). Soweit die
Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung auf ihre Auskunft vom 17. Mai
2005 verweist, hatte diese dem Beschwerdegericht keine Veranlassung gege-
ben, der Berufung in größerem Umfang, als tatsächlich geschehen (nämlich
hinsichtlich der Punkte 3a und 11) stattzugeben.
Im Übrigen erlaubt die nicht belegte Auskunft - ebenso wenig wie die
nachfolgende vom 3. August 2006 - nicht die Feststellung des tatsächlichen
Wertes der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll. Ob die Duldungsverur-
teilungen in den Punkten 5 und 7 wertlos sind, wie - gleichfalls ohne Beleg -
behauptet wird, kann danach dahinstehen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Klägerin beläuft sich auf
1.518.536,89 € (vgl. S. 6 der Beschwerdebegründung der Klägerin).
Zusammen ergibt dies den festgesetzten Wert von 4.531.314,33 €.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Prof. Dr. Gehrlein
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -