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BGH Beschluss vom 29.02.2008 – AnwZ (B) 14/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/06

BESCHLUSS

vom

29. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechts-

anwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini

am 29. Februar 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2005 wird zurückge-

wiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 20. Dezember

2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-

verfügung mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. einge-

tragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufge-

führten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, für

deren vollständige Erledigung der Antragsteller trotz Aufforderung keinen

Nachweis erbracht hatte.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die

Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der

Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2006 die eidesstattliche Versiche-

rung (§ 807 ZPO) abgegeben. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensver-

falls wirkt somit fort. Er hat auch nicht innerhalb der ihm im Senatstermin vom 5.

Februar 2007 gesetzten Frist, die der Senat mehrfach stillschweigend verlän-

gert hat, eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen

vermocht. Zwar ist es ihm zwischenzeitlich gelungen, die Löschung der ihn

betreffende Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

K. zu erreichen. Soweit eine weitere Forderung in Höhe von 5.000 € (Ver-

gleich aus dem Verfahren Landgericht K. ) bekannt geworden war, hat

er mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und die

Zahlung von zwei Raten in Höhe von jeweils 500 € durch Vorlage entsprechen-

der Überweisungsträger belegt. Entgegen der ihm im Senatstermin vom 5. Feb-

ruar 2007 erteilten Auflage hat der Antragsteller jedoch nicht die Erledigung der

Positionen 55 (Forderung des V. in Höhe von

damals 13.460 €) der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Ja-

nuar 2007 nachgewiesen. Ferner sind nach einer Mitteilung des zuständigen

Gerichtsvollziehers vom 16. November 2007 gegen den Antragsteller weitere

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die teilweise bislang

nicht bekannte Verbindlichkeiten betreffen. Den erneuten Vollstreckungsversu-

chen liegen Forderungen folgender Gläubiger (Forderungshöhe jeweils in

Klammern) zu Grunde: V.

(13.691,30 €),

A. GmbH (3.069,32 €), A. S. (2.092,11 €) und Fa.

P. GmbH (1.273,85 €). Dies verbietet die Annahme einer Konsolidierung.

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Schließlich ist weiterhin von einer Gefährdung der Interessen der Recht-

suchenden auszugehen, worauf nicht zuletzt auch der mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle M. - vom 21. Juni 2007 mitgeteilte

Strafbefehlsantrag hinweist, in welchem dem Antragsteller unter anderem ein

Vergehen der Untreue zum Nachteil einer früheren Mandantin (Nichtweiterlei-

tung von Fremdgeld) zur Last gelegt wird.

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3. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die

Verfahrensbeteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entschei-

dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Tolksdorf Ernemann Frellesen Schaal

Kappelhoff Stüer Martini

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 11/05 -