Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 1 StR 35/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 35/08
BESCHLUSS
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 8. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Rüge nach § 218 Satz 1 StPO, gestützt auf die unter-
lassene Ladung von Rechtsanwalt E. zur Hauptverhandlung, be-
merkt der Senat:
Rechtsanwalt E. hat als Wahlverteidiger am 10. April 2007 Akten-
einsicht erhalten. Er konnte der Akte entnehmen (Sachakte Bd. I
Bl. 19, 21), dass J. M. als regelmäßige Heroin-Abnehmerin
des Angeklagten - aufgrund dessen Telefonüberwachung - ermittelt
war, was auch im Urteil festgestellt wird (UA S. 5). Bei J. M.
handelt es sich nach der unwidersprochenen staatsanwaltlichen Ge-
generklärung um die Rechtsanwaltsgehilfin von Rechtsanwalt E. .
Dieser sandte am 16. April 2007 die Akten zurück. Mit Schriftsatz
vom 17. April 2007 zeigte Rechtsanwalt S. an, dass er die Ver-
teidigung des Angeklagten übernommen habe. Bis zur Revisionsbe-
gründung vom 10. Dezember 2007 ist Rechtsanwalt E. in dem Ver-
fahren inaktiv geblieben, was der Angeklagte nie beanstandet hat.
Dessen Prozessverhalten rechtfertigt bei den hier vorliegenden Ge-
samtumständen den Schluss des Landgerichts, er wolle in der
Hauptverhandlung nur durch Rechtsanwalt S. vertreten werden
und habe auf Rechtsanwalt E. verzichtet.
Wenn Rechtsanwalt E. kurz vor dem Hauptverhandlungstermin
durch den Angeklagten von dem Termin erfuhr, hätte er einen Antrag
auf Terminsverlegung stellen und der Angeklagte hätte im Termin
klarstellen können, dass er die Anwesenheit von Rechtsanwalt E.
wünsche.
Im Übrigen liegt es nach den Ausführungen in der staatsanwalt-
schaftlichen Gegenerklärung nahe, dass Rechtsanwalt E. nach er-
folgter Akteneinsicht aus Gründen des erkannten Interessenkonflikts
nicht mehr tätig geworden ist.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf