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BGH Urteil vom 04.03.2008 – KZR 29/06
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 29/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 4. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Stromnetznutzungsentgelt III
BGB § 315; EnWG 1998 § 6; EnWG 2003 § 6
a) Dem Netzbetreiber steht nach § 6 Abs. 1 EnWG 1998 bei der Bestimmung des Netznutzungsentgelts ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht zu.
b) Der Nachprüfung der Billigkeit des vom Wettbewerb nicht kontrollierten Netznutzungsentgelts steht es nicht entgegen, wenn der Preis bei Ver- tragschluss beziffert worden ist oder der Netznutzer eine frühere Preiser- höhung nicht beanstandet hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 [für BGHZ vorgesehen]).
BGH, Urteil vom 4. März 2008 – KZR 29/06 – OLG Celle
LG Hildesheim
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse –
aus eigenem und abgetretenem Recht der Samtgemeinde und des Fleckens
L. gerichtliche Bestimmung des angemessenen Stromnetznutzungs-
entgelts und Rückzahlung zuviel gezahlten Entgelts.
Samtgemeinde und Flecken L. schlossen mit der Beklagten
am 18. Dezember 2000 jeweils einen Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag,
in dem u.a. bestimmt war:
Der Netzkunde hat an den Netzbetreiber für die Nutzung der Ent- nahmespannungsebene des Netzbetreibers und aller vorgelager- ten Spannungsebenen ein Netznutzungsentgelt nach dem Preis- blatt gemäß Anlage 3 zu zahlen. … Die Preisangaben im Preis- blatt gemäß Anlage 3 werden vom Netzbetreiber jährlich überprüft und können angepasst werden.
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Am 22. August 2003 schloss die Klägerin einen Vertrag mit der Beklag-
ten mit folgenden Bestimmungen:
5.1 Das von R. an die Ü. zu zahlende Netzanschluss- und Netznutzungsentgelt ergibt sich – vorbehaltlich einer Überprüfung auf Angemessenheit im Sinne von § 6 EnWG – aus den Bestim- mungen der VV II plus.
für die Nutzung von Es gilt das Preisblatt der Ü. Elektrizitätsverteilungsnetzen Stand 01.01.2003, soweit die dort angegebenen Netznutzungsentgelte auf der Basis der VV II plus ermittelt und auf der Grundlage der Bestimmungen der VV II plus nachgeprüft werden können. …
5.6 Die Netznutzungsentgelte werden jährlich überprüft und können bei Änderung der spezifischen Kosten, die für die Berechnung maßgebend sind, angepasst werden. R. wird rechtzeitig vor- her über etwaige Preisänderungen informiert. R. hat das Recht, bei einer Preiserhöhung den Netzanschluss- und Netznut- zungsvertrag binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
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Dem letzteren Vertragschluss vorausgegangen war eine Auseinander-
setzung der Parteien, ob das von der Beklagten verlangte Netznutzungsentgelt
missbräuchlich überhöht sei. Die Klägerin wandte sich deswegen an die Lan-
deskartellbehörde, die ein Vorermittlungsverfahren einleitete, welches sie
schließlich im August 2005 einstellte, weil sich kein hinreichender Anfangsver-
dacht ergeben habe, die Netznutzungsentgelte der Beklagten vielmehr im Ver-
gleich mit anderen Anbietern im Mittelfeld lägen. Hinsichtlich der von der Kläge-
rin geltend gemachten fehlerhaften Anwendung der Verbändevereinbarung
Strom II plus verwies die Landeskartellbehörde die Klägerin auf den Zivilrechts-
weg.
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Die Klägerin hat beantragt, das jeweils billige Entgelt nach den Verträgen
vom 18. Dezember 2000 und vom 22. August 2003 zu bestimmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie
für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung "Strom-
netznutzungsentgelt I" des Senats (BGHZ 164, 336) angenommen, der Beklag-
ten stehe nach allen drei Verträgen ein vertragliches Leistungsbestimmungs-
recht zu. Da die Klägerin nur unter Vorbehalt gezahlt habe, habe die Beklagte
darzulegen, ob und inwieweit ihr der Klägerin und den Zedenten berechneter
Tarif der Billigkeit entspreche. Der Klägerin sei daher dem Grunde nach ein An-
spruch auf Bestimmung des billigen Entgelts zuzubilligen. Zur Prüfung der Höhe
dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landge-
richt zurückverwiesen.
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Das Berufungsgericht hat dabei dem Klageantrag und der für ihn gege-
benen Begründung entnommen, dass die Klägerin in erster Linie im Wege der
Stufenklage Auskunft über die preisbestimmenden Faktoren und sodann Erstat-
tung zuviel gezahlten Entgelts begehre und hilfsweise einen Anspruch auf Be-
stimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 BGB erhebe. Vor diesem
Hintergrund hat das Berufungsgericht, wie die Bezeichnung des angefochtenen
Urteils als Grund- und Teilurteil und seine Annahme zeigen, die Klägerin habe
schon mit ihrem erstinstanzlichen Antrag hilfsweise auf Bestimmung des billigen
Entgelts angetragen, das Hilfsbegehren der Klage dahin verstanden, dass die
Klägerin die für die Bezifferung ihres Zahlungsantrags auf der zweiten Stufe
notwendige Information statt durch die mit dem abgewiesenen Hauptantrag ver-
langte Auskunft mit Hilfe der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts er-
langen wolle. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der
Revision nicht gerügt.
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Daraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der in der mündlichen Ver-
handlung vertretenen Auffassung der Revision der (noch nicht bezifferte) Zah-
lungsantrag nicht abgewiesen ist. Die Urteilsformel des Berufungsurteils besagt
auch nichts dergleichen.
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II. Das Berufungsgericht hat als streitig angesehen, ob der Klägerin ein
Anspruch auf Bestimmung der (Gegen-)Leistung im Sinne des § 315 BGB zu-
steht. Gleichzeitig haben die Parteien darüber gestritten, ob ein Entgelt in der
Höhe, in der es die Beklagte vereinnahmt hat, billigem Ermessen entspricht. Ob
das Berufungsgericht hiernach in verfahrensrechtlich zulässiger Weise dem
Grunde nach über einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch erkannt
hat (§ 304 Abs. 1 ZPO), kann dahinstehen, da das Berufungsurteil der revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung in einem anderen entscheidenden Punkt nicht
standhält und daher bereits aus Gründen des materiellen Rechts aufgehoben
werden muss.
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1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übergangen,
die Parteien seien übereingekommen, dass die Klägerin das von der Beklagten
geforderte Netznutzungsentgelt unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die
Landeskartellbehörde akzeptiere, aber "ohne Wenn und Aber" und damit auch
ohne die Möglichkeit einer Nachprüfung der Billigkeit zahlen werde, sofern die
Kartellbehörde Beanstandungen nicht erhebe. Die Revision zeigt nicht auf, dass
die Beklagte derartiges in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat.
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Die Beklagte hat vielmehr schriftsätzlich ausgeführt, die Parteien hätten
sich im August 2003 auf den Abschluss des Netznutzungsvertrags verständigt,
um der Klägerin zunächst einmal den Netzzugang zu gewähren und in einem
weiteren Schritt die von der Beklagten geforderten Entgelte "gegebenenfalls im
Nachhinein von der Landeskartellbehörde auf Basis der VV II plus überprüfen
zu lassen" (Beweis: Zeugnis G.). Diese "Intention" könne, so heißt es weiter,
auch von dem Unterzeichner (RA S.) bezeugt werden, der an dem Gespräch
mit dem Vertreter der Landeskartellbehörde mitgewirkt habe, welcher vorge-
schlagen habe, dass jede Partei den für sie ungünstigsten Standpunkt einneh-
men solle. Die Beklagte solle daher davon ausgehen, dass die Kartellbehörde
gegen sie einschreiten werde, die Klägerin hingegen annehmen, das kartellbe-
hördliche Verfahren werde fruchtlos verlaufen, weshalb die Beklagte Netzzu-
gang gewähren, die Klägerin hingegen vorbehaltlich der Überprüfung durch die
Landeskartellbehörde ohne Wenn und Aber zahlen solle. Diesem Vortrag war
nicht die Behauptung zu entnehmen, die Parteien seien sich einig gewesen,
dass der Beklagten kein Leistungsbestimmungsrecht bzw. der Klägerin kein
Überprüfungsrecht zustehen sollte. Beide Rechte waren nicht Gegenstand der
Übereinkunft, die sich auf die Handhabung der kartellrechtlichen Meinungsver-
schiedenheit der Parteien bezog, mit der die Landeskartellbehörde allein be-
fasst war und für die Parteien erkennbar auch nur befasst sein konnte.
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Den weiteren von der Revision angeführten schriftsätzlichen Ausführun-
gen der Beklagten ist eine Übereinkunft des von der Revision angenommenen
Inhalts noch weniger zu entnehmen. Sie erschöpfen sich in Bewertungen der
Vereinbarung der Parteien und enthalten auch keine Beweisantritte.
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Auf die Bemerkung des Berufungsgerichts, entgegen der wohl vom
Landgericht befürworteten Auslegung könne nicht angenommen werden, dass
ausschließlich eine kartellrechtliche Prüfung der Preise habe stattfinden sollen,
so habe jedenfalls das Kartellamt mit der Verweisung auf den Zivilrechtsweg
seine eigene Tätigkeit selbst nicht verstanden, kommt es somit nicht an. Im Üb-
rigen hat das Berufungsgericht damit ersichtlich nicht das Verständnis der Lan-
deskartellbehörde von der Übereinkunft der Parteien für maßgeblich erachtet,
sondern nur eine zusätzliche Stütze für seine Annahme, die Parteien hätten
eine Überprüfung des Preises am Maßstab des § 315 BGB nicht ausgeschlos-
sen, darin gesehen, dass sie auch die Landeskartellbehörde, deren Vertreter
die Übereinkunft der Parteien vorgeschlagen hat, nicht für ausgeschlossen
gehalten habe.
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2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beru-
fungsgerichts, sowohl nach den Netznutzungsverträgen mit den Zedenten als
auch nach dem Netznutzungsvertrag mit der Klägerin habe der Beklagten ein
Preisbestimmungsrecht zugestanden.
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Allerdings hat der Senat ein solches Preisbestimmungsrecht in seinen
bisherigen Entscheidungen entweder damit begründet, dass die Parteien es
bereits bei Abschluss des Vertrages (unter Einschluss des Erstentgelts) verein-
bart hätten (BGHZ 164, 336, 339 f. – Stromnetznutzungsentgelt I), oder daraus
hergeleitet, dass es mangels einer Preisvereinbarung der Parteien am besten
geeignet sei, die bei der Regelung des Vertragsverhältnisses verbliebene Lücke
zu füllen (BGH, Urt. v. 7.2.2006 – KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730, 1731 –
Stromnetznutzungsentgelt II). Im Streitfall rechtfertigt die erste Begründungsli-
nie zwar die Annahme eines Preisbestimmungsrechts im Vertrag mit der Kläge-
rin, nicht aber ohne weiteres im Vertrag mit den Zedenten.
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Im Vertrag mit der Klägerin ist ausdrücklich bestimmt, dass sich das Ent-
gelt vorbehaltlich einer Überprüfung auf Angemessenheit im Sinne von § 6
EnWG aus den Bestimmungen der Verbändevereinbarung Strom II plus erge-
be. Zwar wird auch auf das Preisblatt der Beklagten mit Stand vom 1. Januar
2003 verwiesen, jedoch mit dem Vorbehalt "soweit die dort angegebenen Netz-
nutzungsentgelte auf der Basis der VV II plus ermittelt und auf der Grundlage
der Bestimmungen der VV II plus nachgeprüft werden können". Deutlicher noch
als in dem der Entscheidung "Stromnetznutzungsentgelt I" zugrunde liegenden
Fall ist damit der Beklagten das Recht eingeräumt worden, den Vertragspreis
auf der Grundlage der Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung ein-
seitig zu bestimmen. Das Preisblatt soll lediglich das Ergebnis des Preisfin-
dungsprozesses wiedergeben, und der genannte Preis soll ausdrücklich nur
insoweit verbindlich sein, als er tatsächlich in Übereinstimmung mit den Preis-
findungsprinzipien bestimmt worden ist.
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Demgegenüber hatten nach den insoweit gleichlautenden Netznutzungs-
verträgen der Beklagten mit der Samtgemeinde und dem Flecken L.
diese "ein Netznutzungsentgelt nach dem Preisblatt gemäß Anlage 3 zu
zahlen". Dass die Vertragsparteien der Beklagten des ungeachtet ein Leis-
tungsbestimmungsrecht einräumen wollten, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungs-
recht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt.
v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [für BGHZ vorgesehen])
und der Beklagten für den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein sol-
ches Bestimmungsrecht zustand.
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Nach der bei Vertragsschluss maßgebenden Bestimmung des § 6 Abs. 1
Satz 1 EnWG 1998 haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ande-
ren Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur
Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sein dürfen als die in vergleichbaren
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbunde-
nen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung
gestellten. Soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 EnWG 1998 und zur
Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, ist das Bundesministe-
rium für Wirtschaft nach § 6 Abs. 2 EnWG 1998 ermächtigt worden, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Verträ-
ge nach Absatz 1 zu regeln und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungs-
entgelten festzulegen.
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Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs
allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder
kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den
Verträgen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht überschritten werden
dürfen, wobei regelmäßig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots
auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet. Ebenso wie der Gesetzge-
ber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für je-
dermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leis-
tungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist da-
mit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen
Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben
worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und
gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemei-
ne Entgelte für die Netznutzung zu bilden.
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Die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien für das zulässige Netznut-
zungsentgelt stehen damit, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 164,
336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; BGH WuW/E DE-R 1730, 1731 f. –
Stromnetznutzungsentgelt II), einem Verständnis der Preisbestimmung als Be-
stimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen.
Der Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller,
sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses
und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben ge-
wonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17).
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3. Der damit eröffneten Nachprüfung der Billigkeit des Netznutzungsent-
gelts, das die Zedenten zu zahlen haben, steht auch nicht entgegen, dass in
dem Netznutzungsvertrag durch die Bezugnahme auf das Preisblatt die Höhe
des Erstentgelts betragsmäßig bestimmt worden ist und das Berufungsgericht
nicht festgestellt hat, dass das streitige, seit dem 1. November 2001 zu zahlen-
de Entgelt aufgrund der vertraglich vorgesehenen jährlichen Überprüfung er-
höht worden ist.
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Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
ist allerdings auch bei einem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht eine etwaige
Unbilligkeit eines bei Vertragschluss vereinbarten (oder durch vorbehaltlose
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum vereinbarten Preis gewordenen)
Preises nicht zu prüfen und selbst bei der Nachprüfung eines erhöhten Preises
nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 29, 36). Diese Rechtspre-
chung beansprucht jedoch ausdrücklich keine Geltung für den Fall, dass bei
Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers
oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der
Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB ge-
boten ist (aaO Tz. 33-36). Sie ist auch bei einem Netznutzungsvertrag nicht an-
zuwenden, bei welchem dem Netzbetreiber das Recht zusteht, das Netznut-
zungsentgelt nach billigem Ermessen festzusetzen.
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Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungs-
recht und die damit verbundene Nachprüfungsmöglichkeit gerade dem Um-
stand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat
und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat für den von ihm
zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb
kontrolliert wird. Auf die Nutzung des Netzes ist der Nutzer nicht weniger ange-
wiesen, als dies bei Leistungen der Daseinsvorsorge typischerweise der Fall ist;
zudem dient sie letztlich der Stromversorgung und damit mittelbar der Daseins-
vorsorge. Es besteht mithin bei einem Netznutzungsvertrag kein Anlass, von
der durch ein – vertraglich vereinbartes oder gesetzliches – Leistungsbestim-
mungsrecht eröffneten Überprüfung der Billigkeit des Entgelts deshalb abzuse-
hen, weil der Netznutzer das Entgelt bei Vertragschluss nicht beanstandet hat.
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Bei einem Netznutzungsvertrag muss es mithin auch dann bei der vollen
Nachprüfung des Entgelts am Maßstab des § 315 BGB verbleiben, wenn des-
sen Betrag im Vertrag genannt oder ein früherer erhöhter Preis von dem Netz-
nutzer nicht beanstandet worden ist.
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4. Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das
Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des dem Grunde nach
zuerkannten Anspruchs nicht vollständig festgestellt hat.
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Die Beklagte hat durch die Festsetzung ihres jeweiligen Tarifs und des-
sen Mitteilung das ihr eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt. Eine
neue Bestimmung des billigen Entgelts durch Urteil setzt voraus, dass die ge-
troffene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Dass dies nicht der Fall ist, steht zwar zur Darlegung der Beklagten. Auch im
Rückforderungsprozess verbleibt die Darlegungslast bei dem Netzbetreiber,
wenn das geforderte Entgelt vom Nutzer nur unter Vorbehalt gezahlt worden ist
(BGHZ 164, 336, 343 – Stromnetznutzungsentgelt I; BGH, Urt. v. 5.7.2005
– X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2922). Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts haben nicht nur die Klägerin, sondern auch die Zedenten das
Netznutzungsentgelt im Wesentlichen nur unter Vorbehalt gezahlt, indem die
Samtgemeinde mit dem im erstinstanzlichen und im Berufungsurteil erwähnten
Schreiben vom 14. Dezember 2001 eine Neuberechnung des Netznutzungs-
entgelts zum 1. November 2001 verlangt, dieses als "deutlich zu hoch ange-
setzt" beanstandet und ausdrücklich erklärt hat, dass "eine Zahlung … nur unter
Vorbehalt" erfolge. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Klägerin ein An-
spruch auf (erneute) Bestimmung nur dann zusteht, wenn die getroffene Be-
stimmung unbillig ist. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-
troffen.
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III. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Von dem erneuten Erlass eines Grundurteils wird das Berufungsgericht
bereits deshalb abzusehen haben, weil der Klageanspruch dem Grunde nach
nur bejaht werden kann, wenn die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch
die Beklagte feststeht, und es jedenfalls unzweckmäßig sein wird, die Klärung
der Unbilligkeit der getroffenen Leistungsbestimmung von der etwa notwendig
werdenden Klärung der Höhe des tatsächlich angemessenen Entgelts zu tren-
nen.
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Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich die Kontrolle der An-
gemessenheit des Entgelts auf die Überprüfung der Einhaltung der sich aus § 6
EnWG 2003 in Verbindung mit der Verbändevereinbarung ergebenden Grenzen
beschränkt, wenn die Vertragsparteien – wie hier Klägerin und Beklagte – sich
auf eine Bestimmung des Netznutzungsentgelts im Rahmen des § 6 EnWG
2003 in Verbindung mit der Verbändevereinbarung Strom II plus geeinigt ha-
ben, stellt sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht. Werden die Preis-
findungsprinzipien der Verbändevereinbarung so angewendet, dass dem Ge-
setzeszweck bestmöglich Rechnung getragen wird, eine möglichst sichere,
preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Stromversorgung und
darüber hinaus wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (BGHZ 164, 336,
344 f. – Stromnetznutzungsentgelt I), liegt es indessen eher fern, dass es für
das hierdurch konkretisierte (BGHZ 164, 336, 341) Billigkeitsurteil im Sinne des
§ 315 Abs. 1 BGB noch auf weitere, außerhalb des Energiewirtschaftsrechts
liegende Faktoren ankommen könnte.
Bornkamm Raum Meier-Beck
Strohn Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 O 29/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2006 - 4 U 68/06 -