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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VIII ZR 228/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 228/07

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe vom 11. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

15.692,60 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 €

(§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin-

weist. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Be-

schwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-

bend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3

ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR

227/04, GE 2007, 362 f., m.w.N.).

3

Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Fest-

stellungsantrag, dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 €

angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 € bewerten. Der Wert des Antrags auf

Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher zukünf-

tig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von § 9 Satz 1

ZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur

nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben

oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts,

wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche

Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden,

die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGHZ 36, 144,

147). Andernfalls gilt § 3 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 9 Rdnr. 1). Die

von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Scha-

densersatz, insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete,

Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaf-

fenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten

unter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht

auf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der

Dauer des Rechtsstreits.

4

Bei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für den Kla-

geantrag zu 5 schätzt der Senat die künftigen Mehraufwendungen für Aufbe-

wahrung und Erhaltung des Pferdes unter Berücksichtigung der Angaben der

Klägerin auf allenfalls 6.000 €, so dass sich für den Klageantrag zu 5 unter Be-

rücksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 € ergibt und der

Wert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 € beträgt. Die

mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsge-

bühr bleibt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (BGH, Be-

schluss vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, www.bundesgerichtshof.de, zu

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 388/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 U 34/07 -