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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 445/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 445/04

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. März 2008 beschlossen:

Die Übertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird

abgelehnt.

Gründe:

1

Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführ-

ten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige Landgericht

Heidelberg gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige

Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren

durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter

oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Ver-

hinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom An-

tragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des

Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht

worden.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt