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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 445/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 445/04
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. März 2008 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird
abgelehnt.
Gründe:
1
Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführ-
ten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige Landgericht
Heidelberg gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige
Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren
durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter
oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Ver-
hinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom An-
tragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des
Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht
worden.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt