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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 485/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/06

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihm gemäß § 356 a StPO nachträg-

lich rechtliches Gehör gegen den Beschluss des Senats vom

21. Dezember 2007 zu gewähren, sowie der Antrag auf Wieder-

einsetzung in die Antragsfrist gemäß § 356 a Satz 2 StPO werden

auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

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1. Der Senat hatte das Verfahren durch Beschluss vom 12. Januar 2007

gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem im Revisionsverfahren an-

geblich vom Vater des Angeklagten eine Sterbeurkunde seines Sohnes vorge-

legt worden war. Nachdem Ermittlungen der Polizei ergeben hatten, dass die

Sterbeurkunde mit Hilfe einer gefälschten Todesbescheinigung erlangt worden

war und dass der Angeklagte tatsächlich nicht verstorben war, sondern sich

verborgen hält, beantragte der Generalbundesanwalt am 10. Oktober 2007, das

Verfahren fortzusetzen; der Antrag wurde der Pflichtverteidigerin des Angeklag-

ten zugestellt.

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Durch Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06, zur Veröffent-

lichung in BGHSt vorgesehen - hat der Senat den Einstellungsbeschluss vom

12. Januar 2007 aufgehoben, das Verfahren fortgesetzt und die Revision des

Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde

der Verteidigerin am 5. Februar 2008 zugestellt; zugleich wurde ihr eine Ausfer-

tigung für ihren Mandanten übersandt. Erst nach Rücksendung der Akten an die

Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Köln ging beim Senat

ein Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin ein.

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Die Verteidigerin hat am 25. Februar 2008 die Gewährung nachträgli-

chen rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss

vom 21. Dezember 2007 beantragt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Gehörsrüge. Sie

hat hierzu vorgetragen, sie habe den ihr am 5. Februar 2008 zugestellten Be-

schluss am 11. Februar 2008 an "Kontaktpersonen des Mandanten" gesandt.

Dieser habe sich am 18. Februar 2008 telefonisch bei ihr gemeldet, nachdem

ihm an diesem Tag die Entscheidung "über seine Kontaktpersonen zugänglich

gemacht worden war", in der Folge habe er ihr ein (neues) Mandat erteilt, ge-

gen den Beschluss vorzugehen, wonach "Ermittlungen ergeben haben sollen,

der Angeklagte sei nicht verstorben".

Am 27. Februar 2008 hat die Verteidigerin eine "Eidesstattliche Versiche-

rung" des Angeklagten übersandt, wonach er erst am 18. Februar 2008 von der

Entscheidung des Senats erfahren habe.

2. Der Antrag ist unzulässig, da die Frist des § 356 a Satz 2 StPO nicht

eingehalten ist. Dass die Wochenfrist gewahrt wurde, hat der Antragsteller zu

beweisen. Seine eigene "Eidesstattliche Versicherung" ist hierzu ungeeignet.

Da der Beschluss bereits am 11. Februar 2008 seiner "Kontaktperson" über-

sandt wurde, ist die Behauptung, hiervon erst am 18. Februar 2008 Kenntnis

erlangt zu haben, angesichts des weithin auf Täuschung und Manipulation an-

gelegten Verhaltens des Verurteilten unglaubhaft. Da eine Kenntniserlangung

vor dem 18. Februar 2008 somit zumindest möglich ist, ist die Einhaltung der

Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht bewiesen.

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3. Damit fehlt es auch an einer Grundlage für die hilfsweise beantragte

Wiedereinsetzung in die Frist des § 356 a StPO, denn auch die Wochenfrist des

§ 45 Abs. 1 StPO ist aus den nämlichen Gründen nicht eingehalten.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt