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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 485/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 485/06
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihm gemäß § 356 a StPO nachträg-
lich rechtliches Gehör gegen den Beschluss des Senats vom
21. Dezember 2007 zu gewähren, sowie der Antrag auf Wieder-
einsetzung in die Antragsfrist gemäß § 356 a Satz 2 StPO werden
auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
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1. Der Senat hatte das Verfahren durch Beschluss vom 12. Januar 2007
gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem im Revisionsverfahren an-
geblich vom Vater des Angeklagten eine Sterbeurkunde seines Sohnes vorge-
legt worden war. Nachdem Ermittlungen der Polizei ergeben hatten, dass die
Sterbeurkunde mit Hilfe einer gefälschten Todesbescheinigung erlangt worden
war und dass der Angeklagte tatsächlich nicht verstorben war, sondern sich
verborgen hält, beantragte der Generalbundesanwalt am 10. Oktober 2007, das
Verfahren fortzusetzen; der Antrag wurde der Pflichtverteidigerin des Angeklag-
ten zugestellt.
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Durch Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06, zur Veröffent-
lichung in BGHSt vorgesehen - hat der Senat den Einstellungsbeschluss vom
12. Januar 2007 aufgehoben, das Verfahren fortgesetzt und die Revision des
Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde
der Verteidigerin am 5. Februar 2008 zugestellt; zugleich wurde ihr eine Ausfer-
tigung für ihren Mandanten übersandt. Erst nach Rücksendung der Akten an die
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Köln ging beim Senat
ein Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin ein.
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Die Verteidigerin hat am 25. Februar 2008 die Gewährung nachträgli-
chen rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss
vom 21. Dezember 2007 beantragt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Gehörsrüge. Sie
hat hierzu vorgetragen, sie habe den ihr am 5. Februar 2008 zugestellten Be-
schluss am 11. Februar 2008 an "Kontaktpersonen des Mandanten" gesandt.
Dieser habe sich am 18. Februar 2008 telefonisch bei ihr gemeldet, nachdem
ihm an diesem Tag die Entscheidung "über seine Kontaktpersonen zugänglich
gemacht worden war", in der Folge habe er ihr ein (neues) Mandat erteilt, ge-
gen den Beschluss vorzugehen, wonach "Ermittlungen ergeben haben sollen,
der Angeklagte sei nicht verstorben".
Am 27. Februar 2008 hat die Verteidigerin eine "Eidesstattliche Versiche-
rung" des Angeklagten übersandt, wonach er erst am 18. Februar 2008 von der
Entscheidung des Senats erfahren habe.
2. Der Antrag ist unzulässig, da die Frist des § 356 a Satz 2 StPO nicht
eingehalten ist. Dass die Wochenfrist gewahrt wurde, hat der Antragsteller zu
beweisen. Seine eigene "Eidesstattliche Versicherung" ist hierzu ungeeignet.
Da der Beschluss bereits am 11. Februar 2008 seiner "Kontaktperson" über-
sandt wurde, ist die Behauptung, hiervon erst am 18. Februar 2008 Kenntnis
erlangt zu haben, angesichts des weithin auf Täuschung und Manipulation an-
gelegten Verhaltens des Verurteilten unglaubhaft. Da eine Kenntniserlangung
vor dem 18. Februar 2008 somit zumindest möglich ist, ist die Einhaltung der
Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht bewiesen.
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3. Damit fehlt es auch an einer Grundlage für die hilfsweise beantragte
Wiedereinsetzung in die Frist des § 356 a StPO, denn auch die Wochenfrist des
§ 45 Abs. 1 StPO ist aus den nämlichen Gründen nicht eingehalten.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt