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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – IV ZR 305/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 305/06

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 5. März 2008

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zi-

vilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird

zugelassen,

soweit

der Klägerin

4% Zinsen

aus

2.383.021,81 € für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis

zum 17. März 2005 zugesprochen worden sind.

Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeich-

nete Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurück-

gewiesen.

Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-

rens tragen die Klägerin 8% und die Beklagte 92%. Die

Beklagte trägt 92% der den Streithelfern der Klägerin im

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen au-

ßergerichtlichen Auslagen.

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: 2.383.021,81 €

Gründe

1

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten da-

gegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Versiche-

rungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8% Zinsen über dem

Basissatz hierauf seit dem 28. Mai 2003 zugesprochen hat, bleibt das

Rechtsmittel erfolglos.

3

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erachtet der Senat für

nicht durchgreifend. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht ge-

geben. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde sieht der Senat insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO ab.

2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin 4% Zinsen auf die

Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März

2005 zugesprochen hat, waren die Revision zuzulassen und das Beru-

fungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Denn insoweit hat das

Berufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und zugleich den

Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

4

a) Lediglich in erster Instanz (vgl. dazu S. 2 der Klagschrift) hatte

die Klägerin unter anderem auch 4% Zinsen auf ihre Hauptforderung für

die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 neben weiteren

Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17. März 2005

gefordert. In der Berufungsinstanz haben sie und ihre Streithelfer neben

der Hauptforderung nur noch deren Verzinsung mit einem Zinssatz von

8% über dem Basissatz seit dem 28. Mai 2003 zur Entscheidung ge-

stellt.

5

b) Dass das Berufungsgericht der Klägerin somit Zinsen zugespro-

chen hat, die die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr beantragt hatte,

verletzt das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103

Abs. 1 GG deshalb, weil das Berufungsgericht über einen in Wahrheit

nicht (mehr) gestellten Klagantrag verhandelt und entschieden hat, ohne

dass dies für die Beklagte bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts

erkennbar war. Mithin war es der Beklagten auch verwehrt, zu diesem

Antrag im Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen (vgl. dazu BVerfG,

Kammerbeschluss vom 27. November 1989 - 1 BvR 297/88 - veröffent-

licht in juris und AP Nr. 24a zu § 77 BetrVG 1972; Vollkommer in Zöller,

ZPO 26. Aufl. § 308 Rdn. 6; Musielak, ZPO 5. Aufl. § 308 Rdn. 22; BAG

NJW 1971, 1332).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -