BGH Beschluss vom 05.03.2008 – IV ZR 305/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 305/06
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 5. März 2008
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zi-
vilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird
zugelassen,
soweit
der Klägerin
4% Zinsen
aus
2.383.021,81 € für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis
zum 17. März 2005 zugesprochen worden sind.
Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeich-
nete Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurück-
gewiesen.
Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
rens tragen die Klägerin 8% und die Beklagte 92%. Die
Beklagte trägt 92% der den Streithelfern der Klägerin im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen au-
ßergerichtlichen Auslagen.
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: 2.383.021,81 €
Gründe
1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten da-
gegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Versiche-
rungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8% Zinsen über dem
Basissatz hierauf seit dem 28. Mai 2003 zugesprochen hat, bleibt das
Rechtsmittel erfolglos.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erachtet der Senat für
nicht durchgreifend. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht ge-
geben. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde sieht der Senat insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO ab.
2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin 4% Zinsen auf die
Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März
2005 zugesprochen hat, waren die Revision zuzulassen und das Beru-
fungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Denn insoweit hat das
Berufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und zugleich den
Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
a) Lediglich in erster Instanz (vgl. dazu S. 2 der Klagschrift) hatte
die Klägerin unter anderem auch 4% Zinsen auf ihre Hauptforderung für
die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 neben weiteren
Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17. März 2005
gefordert. In der Berufungsinstanz haben sie und ihre Streithelfer neben
der Hauptforderung nur noch deren Verzinsung mit einem Zinssatz von
8% über dem Basissatz seit dem 28. Mai 2003 zur Entscheidung ge-
stellt.
b) Dass das Berufungsgericht der Klägerin somit Zinsen zugespro-
chen hat, die die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr beantragt hatte,
verletzt das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG deshalb, weil das Berufungsgericht über einen in Wahrheit
nicht (mehr) gestellten Klagantrag verhandelt und entschieden hat, ohne
dass dies für die Beklagte bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts
erkennbar war. Mithin war es der Beklagten auch verwehrt, zu diesem
Antrag im Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen (vgl. dazu BVerfG,
Kammerbeschluss vom 27. November 1989 - 1 BvR 297/88 - veröffent-
licht in juris und AP Nr. 24a zu § 77 BetrVG 1972; Vollkommer in Zöller,
NJW 1971, 1332).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -