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BGH Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 50/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 50/07

Urteil

vom

6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März

2008, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2006 im

Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststel-

lungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstif-

tung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren (Einzelstrafen von drei Jahren und zehn Monaten sowie sechs Mona-

ten) verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, zu Ungunsten des

Angeklagten eingelegte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-

te Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet vor allem die Einzelstrafe für das

Brandstiftungsdelikt; sie führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

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Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung eine - beide Einzeltaten

betreffende - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Ohne deren

Berücksichtigung hätte es für die besonders schwere Brandstiftung - aus dem Straf-

rahmen des § 306 b Abs. 2 StGB - die Mindeststrafe von fünf Jahren als an sich ver-

wirkt und schuldangemessenen angesehen. Da deshalb der für die eingetretene Ver-

fahrensverzögerung zwingend vorgeschriebene Strafabschlag innerhalb des gesetz-

lichen Strafrahmens nicht vorgenommen werden könne, § 306 b StGB insbesondere

einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsehe, hat es § 49 Abs. 1

StGB analog angewandt und den Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB entspre-

chend herabgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die ver-

fassungsrechtlich gebotene Kompensation hier einen ungeschriebenen gesetzlichen

Milderungsgrund darstelle. Es hat zum Ausgleich für die Verzögerung hinsichtlich der

besonders schweren Brandstiftung einen Strafabschlag von einem Jahr und zwei

Monaten vorgenommen und statt der an sich verwirkten Einzelstrafe von fünf Jahren

eine solche von drei Jahren und zehn Monaten verhängt. Für die Betrugstat hat es

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als an sich verwirkt ausgewiesen und im Hinblick

auf die gebotene Kompensation eine solche von sechs Monaten festgesetzt. Aus

diesen beiden reduzierten Einzelstrafen hat es sodann die Gesamtfreiheitsstrafe ge-

bildet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

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1. Allerdings ist die Zumessung der beiden fiktiven Einzelstrafen, die das

Landgericht als an sich verwirkt angesehen und ausgewiesen hat, für sich rechtlich

nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit es für die besonders schwere Brandstif-

tung lediglich die - angesichts der gegebenen Umstände relativ milde - Mindeststrafe

von fünf Jahren ausgewiesen hat. Insoweit hat die Beschwerdeführerin die Strafzu-

messung des Landgerichts auch nicht beanstandet.

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Als rechtsfehlerhaft erweist es sich dagegen, dass das Landgericht den Straf-

rahmen des § 306 b Abs. 2 StGB analog § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, um auf die-

sem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, dem Angeklagten die für die rechtsstaatswid-

rige Verfahrensverzögerung gebotene Kompensation zu gewähren. Die Gründe hier-

für hat der Senat in seinem Beschluss in dieser Sache vom 23. August 2007 (BGH

NJW 2007, 3294) im Einzelnen dargelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass

jedenfalls in Fällen, in denen die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung innerhalb des gesetzlich eröffneten Strafrahmens nicht hinreichend

gewährt werden könne, die gebotene Entschädigung des Angeklagten nicht durch

einen Abschlag auf die an sich verwirkte Strafe, sondern durch eine im Urteil auszu-

sprechende Vergünstigung des Angeklagten bei der Strafvollstreckung vorzunehmen

sei. Er hat darüber hinaus den hier zu beurteilenden Sonderfall zum Anlass genom-

men, zur Fortbildung des Rechts dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesge-

richtshofs die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Kompensation einer

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung generell nach diesem Vollstreckungs-

modell zu leisten sei. Der Große Senat hat die ihm vorgelegte Rechtsfrage wie folgt

beantwortet (BGH - GS - NJW 2008, 860):

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"Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert

worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter nähe-

rer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist an Stelle der bis-

her gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Ent-

schädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als voll-

streckt gilt."

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Danach kann hier der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Jedoch

sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Strafzumessungstatsachen sowie

zu Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die feh-

lerhafte Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten

bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch ste-

hende Feststellungen treffen.

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2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des

Vollstreckungsmodells ist Folgendes zu beachten:

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Die bisherigen Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ih-

ren Ursachen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Insofern ist in

wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Ab-

stand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Ange-

klagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festsetzung

der Einzelstrafen in den Grenzen der gesetzlich eröffneten Strafrahmen und bei der

Bildung der Gesamtstrafe mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Er-

örterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kennt-

lich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine Bezifferung des Maßes der Straf-

milderung ist nicht vorzunehmen.

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Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in

den Urteilsgründen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 864, 866) hier als Kompensati-

on nicht ausreichen wird, ist daran anschließend festzulegen und im Urteilstenor

auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Entschädigung für die

Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich

nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Um-

fang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der

Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten.

Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche

sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die

Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgen-

bestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung

dieser Umstände geht. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungs-

maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung

mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen (so der Sache nach annähernd

indessen das Landgericht im angefochtenen Urteil, wo für eine Verzögerung von ei-

nem Jahr und sechs Monaten ein Abschlag von einem Jahr und zwei Monaten auf

die an sich für das Brandstiftungsdelikt verwirkte Strafe vorgenommen wurde); viel-

mehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu

beschränken haben.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer