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BGH Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 50/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 50/07
Urteil
vom
6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März
2008, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2006 im
Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststel-
lungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstif-
tung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren (Einzelstrafen von drei Jahren und zehn Monaten sowie sechs Mona-
ten) verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, zu Ungunsten des
Angeklagten eingelegte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-
te Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet vor allem die Einzelstrafe für das
Brandstiftungsdelikt; sie führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
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Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung eine - beide Einzeltaten
betreffende - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Ohne deren
Berücksichtigung hätte es für die besonders schwere Brandstiftung - aus dem Straf-
rahmen des § 306 b Abs. 2 StGB - die Mindeststrafe von fünf Jahren als an sich ver-
wirkt und schuldangemessenen angesehen. Da deshalb der für die eingetretene Ver-
fahrensverzögerung zwingend vorgeschriebene Strafabschlag innerhalb des gesetz-
lichen Strafrahmens nicht vorgenommen werden könne, § 306 b StGB insbesondere
einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsehe, hat es § 49 Abs. 1
StGB analog angewandt und den Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB entspre-
chend herabgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die ver-
fassungsrechtlich gebotene Kompensation hier einen ungeschriebenen gesetzlichen
Milderungsgrund darstelle. Es hat zum Ausgleich für die Verzögerung hinsichtlich der
besonders schweren Brandstiftung einen Strafabschlag von einem Jahr und zwei
Monaten vorgenommen und statt der an sich verwirkten Einzelstrafe von fünf Jahren
eine solche von drei Jahren und zehn Monaten verhängt. Für die Betrugstat hat es
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als an sich verwirkt ausgewiesen und im Hinblick
auf die gebotene Kompensation eine solche von sechs Monaten festgesetzt. Aus
diesen beiden reduzierten Einzelstrafen hat es sodann die Gesamtfreiheitsstrafe ge-
bildet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
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1. Allerdings ist die Zumessung der beiden fiktiven Einzelstrafen, die das
Landgericht als an sich verwirkt angesehen und ausgewiesen hat, für sich rechtlich
nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit es für die besonders schwere Brandstif-
tung lediglich die - angesichts der gegebenen Umstände relativ milde - Mindeststrafe
von fünf Jahren ausgewiesen hat. Insoweit hat die Beschwerdeführerin die Strafzu-
messung des Landgerichts auch nicht beanstandet.
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Als rechtsfehlerhaft erweist es sich dagegen, dass das Landgericht den Straf-
rahmen des § 306 b Abs. 2 StGB analog § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, um auf die-
sem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, dem Angeklagten die für die rechtsstaatswid-
rige Verfahrensverzögerung gebotene Kompensation zu gewähren. Die Gründe hier-
für hat der Senat in seinem Beschluss in dieser Sache vom 23. August 2007 (BGH
NJW 2007, 3294) im Einzelnen dargelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass
jedenfalls in Fällen, in denen die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung innerhalb des gesetzlich eröffneten Strafrahmens nicht hinreichend
gewährt werden könne, die gebotene Entschädigung des Angeklagten nicht durch
einen Abschlag auf die an sich verwirkte Strafe, sondern durch eine im Urteil auszu-
sprechende Vergünstigung des Angeklagten bei der Strafvollstreckung vorzunehmen
sei. Er hat darüber hinaus den hier zu beurteilenden Sonderfall zum Anlass genom-
men, zur Fortbildung des Rechts dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesge-
richtshofs die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Kompensation einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung generell nach diesem Vollstreckungs-
modell zu leisten sei. Der Große Senat hat die ihm vorgelegte Rechtsfrage wie folgt
beantwortet (BGH - GS - NJW 2008, 860):
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"Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert
worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter nähe-
rer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist an Stelle der bis-
her gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Ent-
schädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als voll-
streckt gilt."
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Danach kann hier der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Jedoch
sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Strafzumessungstatsachen sowie
zu Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die feh-
lerhafte Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten
bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch ste-
hende Feststellungen treffen.
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2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des
Vollstreckungsmodells ist Folgendes zu beachten:
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Die bisherigen Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ih-
ren Ursachen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Insofern ist in
wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Ab-
stand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Ange-
klagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festsetzung
der Einzelstrafen in den Grenzen der gesetzlich eröffneten Strafrahmen und bei der
Bildung der Gesamtstrafe mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Er-
örterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kennt-
lich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine Bezifferung des Maßes der Straf-
milderung ist nicht vorzunehmen.
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Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in
den Urteilsgründen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 864, 866) hier als Kompensati-
on nicht ausreichen wird, ist daran anschließend festzulegen und im Urteilstenor
auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Entschädigung für die
Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich
nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Um-
fang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der
Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten.
Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche
sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die
Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgen-
bestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung
dieser Umstände geht. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungs-
maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung
mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen (so der Sache nach annähernd
indessen das Landgericht im angefochtenen Urteil, wo für eine Verzögerung von ei-
nem Jahr und sechs Monaten ein Abschlag von einem Jahr und zwei Monaten auf
die an sich für das Brandstiftungsdelikt verwirkte Strafe vorgenommen wurde); viel-
mehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu
beschränken haben.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer