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BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 4 StR 454/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 454/07

BESCHLUSS

vom

11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags hier: Anhörungsrüge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-

schluss vom 30. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zurück-

gewiesen.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe:

Gründe

zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körper-

verletzung (Einzelstrafe: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 €) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf

die Revision des Angeklagten hat der Senat auf fernmündlich gestellten Antrag

des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt

worden ist, und das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Tot-

schlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt

wird; die weiter gehende Revision wurde gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

2

Hiergegen hat der Verurteilte fristgerecht eine Anhörungsrüge nach

§ 356 a StGB erhoben. Zu deren Begründung hat er unter anderem ausgeführt,

dass der Senat die Verurteilung wegen Totschlags, jedenfalls aber die insoweit

vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe nicht hätte aufrechterhalten dürfen,

da das Landgericht beide Taten, zumindest auf der Ebene der Strafzumessung,

unauflöslich miteinander verknüpft habe. Im Übrigen beanstandet er, dass we-

der ihm noch seinem Verteidiger der Einstellungsantrag des Generalbundesan-

walts zur Kenntnis gegeben worden sei.

3

Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Der vorherigen Anhörung des An-

tragstellers zu einem Einstellungsantrag des Generalbundesanwalts bedarf es

nicht, wenn er durch die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht beschwert

ist (BGH NStZ 1995, 18; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 154 Rdn. 20

m.w.N.). Dies ist bei unterschiedlichen Straftaten regelmäßig der Fall. Allerdings

hätte hier eine Mitteilung des Einstellungsantrags erfolgen müssen, weil das

Landgericht das vorangegangene Körperverletzungsgeschehen sowohl im

Rahmen einer Hilfserwägung zur Frage des Notwehrrechts hinsichtlich des töd-

lichen Stichs [UA 19] als auch bei der Bemessung der für den Totschlag er-

kannten Strafe [UA 20] berücksichtigt hat. Dies verhilft der Anhörungsrüge des

Antragstellers indes nicht zum Erfolg. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist

jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da sich der Gehörs-

verstoß nicht auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 2007 ausgewirkt

hat.

4

Für den Schuldspruch wegen Totschlags ist die Verfahrenseinstellung

ohne Bedeutung. Auf die hilfsweise angestellte Überlegung, dass ein etwaiges

Notwehrrecht wegen der vorangegangenen gefährlichen Körperverletzung ein-

geschränkt gewesen sei, kommt es nicht an, da das Landgericht auf der Grund-

lage der getroffenen Feststellungen eine Notwehrlage rechtsfehlerfrei verneint

hat. Danach hatte der später Geschädigte zwar anfangs den Streit provoziert,

war aber, nachdem ihm der Angeklagte einen Messerstich in die Schulter ver-

setzt hatte, weggelaufen. Obwohl die Auseinandersetzung dadurch beendet

war, griff der Angeklagte nunmehr grundlos die beiden Begleiter des Geschä-

digten an. Er schlug dem einen mit der Faust, in der er noch immer das Messer

hielt, ins Gesicht und verfolgte, weiterhin mit dem Messer bewaffnet, den ande-

ren, der zu flüchten versuchte. In diesem Moment erst kehrte der Geschädigte

zurück. Als er, um seinen rechtswidrig angegriffenen Begleiter zu schützen, auf

den Angeklagten zusprang, versetzte ihm dieser einen so wuchtigen Stich in die

Brust, dass das Brustbein durchstoßen und die Lungenschlagader durchtrennt

wurden.

5

Auch für die Bemessung der für den Totschlag verhängten Strafe kommt

es auf die Verfahrenseinstellung letztlich nicht an. Insoweit hat das Landgericht

zwar schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits durch den ersten

Messerstich in die Schulter "erhebliche kriminelle Energie offenbart" habe. An-

gesichts des Tatgeschehens wäre aber eine noch mildere Strafe als die vom

Landgericht verhängte nicht mehr schuldangemessen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible