Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2008 – AnwZ (B) 55/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 55/07

BESCHLUSS

vom

11. März 2008

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

am 11. März 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

16. April 2007 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-

ben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 7. November 2005 die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Auf Antrag der Antragsgegnerin bewilligte der

Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2006 die öffentliche Zustel-

lung der Widerrufsverfügung. Dieser Beschluss wurde am 24. Januar 2006

ausgehängt.

2

Mit Schriftsatz vom 24. April 2006 beantragte der Antragsteller gerichtli-

che Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begrün-

dung, er habe erst durch Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 19. April 2006 erfahren, dass seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft widerrufen sei. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab den Wie-

dereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Ver-

handlung verzichtet.

II.

3

Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das

Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), weil ge-

gen die (vom Anwaltsgerichtshof noch nicht getroffene) Entscheidung in der

Hauptsache der Beschwerdeweg gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eröffnet wäre

(st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/04 unter II.

m.w.N.).

4

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und hat Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof hätte den Wiedereinsetzungsantrag nicht zurückweisen

dürfen, sondern als gegenstandslos behandeln müssen. Für eine Entscheidung

über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war kein Raum, weil die öf-

fentliche Zustellung der Widerrufsverfügung unwirksam war und deshalb die

Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht zu laufen be-

gonnen hatte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2006 ist

damit fristgerecht gestellt worden.

5

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die öffentliche Zustellung un-

wirksam ist, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung

(früher § 203 ZPO, jetzt § 185 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffent-

liche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (BGHZ 149,

311 ff.). Das ist hier der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorausset-

zungen für eine öffentliche Zustellung in dem Zeitpunkt vorlagen, als die An-

tragsgegnerin die öffentliche Zustellung beantragte. Eine Bewilligung der öffent-

lichen Zustellung war jedenfalls nicht mehr zulässig, nachdem die Antragsgeg-

nerin mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2005 dem Anwaltsgerichtshof die

beiden Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 11. November und

9. Dezember 2005 zugeleitet hatte, in denen dieser der Antragsgegnerin mitteil-

te, dass der Antragsteller unter der Anschrift "A. straße 1, in W. " (wie-

der) erreichbar sei und die an ihn gerichtete Post - jedenfalls im Wege der Nie-

derlegung - ankomme. Da der Anwaltsgerichtshof hiervon Kenntnis erlangt hat

- die Schreiben des Rechtsanwalts K. befinden sich in den Gerichtsakten -,

hätte er die öffentliche Zustellung nicht mehr - wie geschehen - mit Beschluss

vom 17. Januar 2006 bewilligen dürfen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich,

aus welchen Gründen davon hätte abgesehen werden können, einen Zustell-

versuch an die Anschrift A. straße 1 in W. , unter der auch in der Ver-

gangenheit mit dem Antragsteller korrespondiert worden war, zu unternehmen.

Dass es sich bei der Mitteilung des Rechtsanwalts K. , wie die Antragsgeg-

nerin in ihrem Schreiben an den Anwaltsgerichtshof vom 19. Dezember 2005

gemeint hat, um eine "Schutzbehauptung" gehandelt habe, ist nicht belegt; dem

steht auch entgegen, dass das Schreiben des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 19. April 2006 den Antragsteller unter der von Rechtsanwalt

K. mitgeteilten Anschrift erreicht hat.

6

Wegen der Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung ist der Antrag auf

gerichtliche Entscheidung rechtzeitig gestellt worden, ohne dass es einer Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand bedürfte (vgl. BGHZ aaO, 322 ff.). Der an-

gefochtene Beschluss über die Versagung der Wiedereinsetzung ist damit ge-

genstandslos und - zur Klarstellung - aufzuheben. Der Anwaltsgerichtshof wird

nunmehr über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu befinden haben.

Tolksdorf

Frellesen

Schaal

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2007 - 2 AGH 24/05 -