BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 54/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 54/06
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
70.002,75 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung
liegt nicht vor. Das Urteil des Berufungsgerichts hat weder das rechtliche Gehör
des Beklagten verletzt noch liegt eine Rechtsanwendung vor, die unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, so dass sich der Schluss aufdräng-
te, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte und damit willkürlich wäre
(vgl. BGHZ 154, 288, 299 f).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 3 O 1304/02 -
OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -