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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 54/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 54/06

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

20. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

70.002,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung

liegt nicht vor. Das Urteil des Berufungsgerichts hat weder das rechtliche Gehör

des Beklagten verletzt noch liegt eine Rechtsanwendung vor, die unter keinem

denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, so dass sich der Schluss aufdräng-

te, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte und damit willkürlich wäre

(vgl. BGHZ 154, 288, 299 f).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 3 O 1304/02 -

OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -