Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – V ZB 99/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 99/07

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gehörsrüge der Gläubigerin gegen den Beschluss des Senats

vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Das als übergangen gerügte Vorbringen

ist von dem Senat

berücksichtigt worden. Ob der Schuldner das laufende Wohngeld

nicht bezahlen kann oder ob er es nicht bezahlen will, ist für die

Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob das Ausbleiben der

Zahlung den Bestand des Wohnungseigentums oder die

Zwangsverwaltung gefährdet.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 05.06.2007 - 41 L 14/05 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.08.2007 - 4 T 402/07 -