BGH Beschluss vom 13.03.2008 – V ZB 99/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 99/07
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Gläubigerin gegen den Beschluss des Senats
vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Das als übergangen gerügte Vorbringen
ist von dem Senat
berücksichtigt worden. Ob der Schuldner das laufende Wohngeld
nicht bezahlen kann oder ob er es nicht bezahlen will, ist für die
Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob das Ausbleiben der
Zahlung den Bestand des Wohnungseigentums oder die
Zwangsverwaltung gefährdet.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 05.06.2007 - 41 L 14/05 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.08.2007 - 4 T 402/07 -