Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 503/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 503/07

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

hier: Anhörungsrüge vom 6. März 2008

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:

Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Se-

natsentscheidung vom 19. Februar 2008 zurückzuversetzen, wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ihr Antrag auf Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung ist

damit gegenstandslos.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO bleibt erfolglos. Eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil

der Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie

nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigen-

des Vorbringen übergangen.

2

Die Gegenerklärung der Verurteilten mit Schriftsatz ihres Verteidigers

vom 7. Dezember 2007 (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) lag bei der Senatsberatung

vor und wurde zur Kenntnis genommen. Ihr Inhalt war allerdings nicht geeignet,

die zutreffenden Ausführungen in der die Verurteilte betreffenden Antragsschrift

des Generalbundesanwalts zu entkräften. Die Bezugnahme auf die Antrags-

schrift in der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 impliziert diese Aussa-

ge.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

§ 465 Abs. 1 StPO.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf