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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 503/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 503/07
BESCHLUSS
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Anhörungsrüge vom 6. März 2008
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Se-
natsentscheidung vom 19. Februar 2008 zurückzuversetzen, wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ihr Antrag auf Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung ist
damit gegenstandslos.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO bleibt erfolglos. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil
der Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie
nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigen-
des Vorbringen übergangen.
2
Die Gegenerklärung der Verurteilten mit Schriftsatz ihres Verteidigers
vom 7. Dezember 2007 (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) lag bei der Senatsberatung
vor und wurde zur Kenntnis genommen. Ihr Inhalt war allerdings nicht geeignet,
die zutreffenden Ausführungen in der die Verurteilte betreffenden Antragsschrift
des Generalbundesanwalts zu entkräften. Die Bezugnahme auf die Antrags-
schrift in der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 impliziert diese Aussa-
ge.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
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