BGH Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 134/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 134/07
URTEIL
Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 10. März 2008 ge-
schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer
und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines die Verurtei-
lung zur Zahlung von 2.862,88 € übersteigenden Betrages von
580 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 580 € zuzüglich
8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni
2005 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat der Kläger
96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 90 %
und der Beklagten zu 10 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.04.2006 - 10 O 9242/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -