Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 134/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 134/07

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 10. März 2008 ge-

schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer

und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines die Verurtei-

lung zur Zahlung von 2.862,88 € übersteigenden Betrages von

580 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 580 € zuzüglich

8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni

2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat der Kläger

96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 90 %

und der Beklagten zu 10 % auferlegt.

Von Rechts wegen

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.04.2006 - 10 O 9242/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -