Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZR 52/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 52/06

BESCHLUSS

vom

20. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 20. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 1. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

41.175,97 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus meh-

reren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zu-

treffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforde-

rung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und

2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen.

In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung sei-

ner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatz-

nachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vor-

tragen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435,

437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der

Sitzungsniederschrift unterlassen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -