BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZR 52/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 52/06
BESCHLUSS
vom
20. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 20. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 1. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
41.175,97 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus meh-
reren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zu-
treffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforde-
rung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und
2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen.
In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung sei-
ner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatz-
nachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vor-
tragen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435,
437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der
Sitzungsniederschrift unterlassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -