BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwSt (B) 15/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 15/07
BESCHLUSS
vom
31. März 2008
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechts-
anwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 31. März 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Kosten-
entscheidung im Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichts-
hofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2007 wird als un-
zulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-
waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-
ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-
richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-
schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-
gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom
10. Mai 1999 - AnwSt (B) 15/98; Beschluss vom 13. Februar 2007 - AnwSt (B)
11/06; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 116 Rdn. 67).
Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Be-
schluss vom 29. Juni 2007 gerichtete sofortige Beschwerde war daher als unzu-
lässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 197
Rdn. 17).
Terno Ernemann Frellesen Schaal
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - EV 3/99 -