Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwSt (B) 15/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 15/07

BESCHLUSS

vom

31. März 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechts-

anwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

am 31. März 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Kosten-

entscheidung im Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichts-

hofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2007 wird als un-

zulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-

waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-

ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-

richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-

schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-

gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom

10. Mai 1999 - AnwSt (B) 15/98; Beschluss vom 13. Februar 2007 - AnwSt (B)

11/06; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 116 Rdn. 67).

Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Be-

schluss vom 29. Juni 2007 gerichtete sofortige Beschwerde war daher als unzu-

lässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 197

Rdn. 17).

Terno Ernemann Frellesen Schaal

Wüllrich Frey Stüer

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - EV 3/99 -