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BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 12/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/07

BESCHLUSS

vom

31. März 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Mecklenburg-

Vorpommern vom 22. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist am 12. Mai 2003 zur Rechtsanwaltschaft (wieder)

zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Janu-

ar 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-

gen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Mit ihren Verfahrensrügen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

a) Die Rüge des Antragstellers, die Vorsitzende des in erster Instanz er-

kennenden Senats des Anwaltsgerichtshofs sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 FGG kraft

Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen, geht

fehl. Nach dieser Bestimmung ist ein Richter nur dann ausgeschlossen, wenn

sich seine Vertretungsbefugnis gerade auf die zu verhandelnde Sache bezieht

(vgl. Jansen/Müther, FGG, 3. Aufl., § 6 Rdn. 13; Keidel/Kuntze/

Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6 Rdn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.

Aufl., § 41 Rdn. 10). Dass die in erster Instanz den Vorsitz führende Rechtsan-

wältin – wie der Beschwerdeführer vorträgt – in anderen Verfahren als Vertrete-

rin der Antragsgegnerin bestellt war, stellt somit keinen Ausschlussgrund nach

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 FGG dar, sondern könnte allenfalls eine Ablehnung wegen Be-

sorgnis der Befangenheit in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff. ZPO (vgl.

BGHZ 46, 195; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 – AnwZ (B) 55/05)

rechtfertigen. Einen Ablehnungsantrag hat der Antragsteller jedoch nicht ge-

stellt.

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b) Auch die weitere Beanstandung des Antragstellers, er habe die La-

dung zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erhalten, vermag dem

Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der sich bei den Akten

befindlichen Zustellungsurkunde ist eine Zustellung der Ladung an den An-

tragsteller am 24. Juni 2006 ordnungsgemäß nach § 180 ZPO erfolgt. Im Übri-

gen entscheidet der Senat als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO).

Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf

Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grundsätzlich nicht an.

Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren würde eine

etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsge-

richtshof geheilt (Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 – AnwZ (B) 36/02;

vom 17. Mai 2004 – AnwZ (B) 48/03 und vom 25. April 2005 – AnwZ (B) 81/03).

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2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angegriffe-

nen Bescheides erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,

wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht

zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

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Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit einer Haftbefehls-

anordung im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass der Vermutungstatbe-

stand gegeben war. Gegen ihn lagen zudem die in der Widerrufsverfügung auf-

geführten titulierten Forderungen vor. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren

erfolglos geblieben. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Ver-

mögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht

nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im

Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller – trotz wiederholter entspre-

chender gerichtlicher Hinweise – bereits an der hierfür grundsätzlich unerlässli-

chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse

fehlen lassen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar zwischenzeitlich einige

seiner Verbindlichkeiten erfüllt. Andererseits sind gegen ihn weitere Zwangs-

vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden. Nach einer Mitteilung des Amt-

gerichts N. vom 3. April 2007 lagen gegen den Antragsteller

nunmehr zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Mit Schreiben vom

26. Juli 2007 hat der zuständige Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin mitge-

teilt, dass in einer von ihr gegen den Antragsteller betriebenen Vollstreckungs-

sache die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 2 ZPO eingestellt werden muss-

te, da das Amtsgericht N. im Insolvenzeröffnungsverfahren über

das Vermögen des Antragstellers mit Beschluss vom 23. Juli 2007 Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO un-

tersagt hat.

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3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

Vielmehr zeigt der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts N.

vom 10. Dezember 2007, durch den gegen den Antragsteller u.a. wegen Un-

treue (zweckwidrige Verwendung von Gerichtskostenvorschüssen einer Man-

dantin) Geldstrafen verhängt worden sind, darauf hin, dass sich diese Gefähr-

dung bereits realisiert hat.

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4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da

sein Ausbleiben im Senatstermin vom 31. März 2008 nicht hinreichend ent-

schuldigt war. Das von ihm vorgelegte privatärztliche Attest vom 29. März 2008

genügt hierfür nicht. Der Antragsteller ist in der Terminsladung ausdrücklich

darauf hingewiesen worden, dass es für eine erneute Terminsaufhebung der

Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat

er nicht vorgelegt.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Rostock, Entscheidung vom 22.09.2006 - AGH 1/06 (I/1) -