BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 27/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/07
BESCHLUSS
vom
31. März 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 31. März 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 7. November 1990 im Bezirk der Antrags-
gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen.
Seit dem Jahr 2000 sehen sich Gläubiger des Antragstellers veranlasst,
ihre Forderungen gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Am 24. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin deshalb die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Diesen Wider-
ruf nahm sie am 2. Juni 2003 zurück, nachdem der Antragsteller seine Verbind-
lichkeiten erfüllt hatte. Nachdem sich wieder Vollstreckungsversuche gegen den
Antragsteller mehrten, widerrief die Antragsgegnerin am 19. August 2005 er-
neut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-
gensverfalls. Am 7. Oktober 2005 nahm sie auch diesen Widerruf zurück, nach-
dem der Antragsteller – im gerichtlichen Verfahren über seinen Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf – wieder alle aufgelaufenen
Verbindlichkeiten erfüllt hatte. Zu Beginn des Jahres 2006 erfolgten erneut
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin mit
dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2006 erneut die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft.
Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin bean-
tragt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat indes kei-
nen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,
AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am
10. Mai 2006 vor.
a) Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller seine Vermögensverhält-
nisse nicht geordnet.
aa) Er hat zwar – wenn auch bescheidene – Einkünfte. Im Jahr 2005 hat
er aus seiner anwaltlichen Tätigkeit 11.424 € und aus einer Tätigkeit als Zei-
tungszusteller 4.989 € verdient. Er hat auch keine hohen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt und seine anwaltliche Tätigkeit. Seine Ehefrau hat eigene hö-
here Einkünfte; im Steuerjahr 2005 hat sie 28.535 € verdient. Der Antragsteller
lebt mit seiner Ehefrau in einem Haus, das dieser gehört und teilweise vermietet
ist. Die Kanzlei befindet sich in einer Eigentumswohnung, die der Ehefrau des
Antragstellers und seiner Schwiegermutter gehört. Angestellte hat der An-
tragsteller nicht.
bb) Dennoch war der Antragsteller nicht in der Lage, die überwiegend
geringfügigen Forderungen seiner Gläubiger ordnungsgemäß zu erfüllen. Seit
2000 sahen sich seine Gläubiger in insgesamt 57 Fällen gezwungen, ihre For-
derungen zwangsweise durchzusetzen. Die bis zum Erlass der vorausgegan-
genen beiden Widerrufsbescheide vom 24. März 2003 und vom 19. August
2005 jeweils (neu) aufgelaufenen Rückstände hat er zwar ausgeglichen. Beides
geschah aber nur unter dem Druck des Widerrufs und hat nicht verhindern kön-
nen, dass neue Schulden aufliefen, sobald es dem Antragsteller gelungen war,
die Aufhebung des Widerrufs zu erreichen. Nicht anders liegt es bei dem hier zu
beurteilenden dritten Widerrufsbescheid. Er beruht auf neuen Schulden, die der
Antragsteller hat auflaufen
lassen, nachdem er am 7. Oktober 2005
– immerhin während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof –
die Aufhebung des zweiten Widerrufsbescheids erreicht hatte. Es kam infolge-
dessen erneut zu Vollstreckungsanträgen, und zwar wie folgt:
am 16. Januar 2006 wegen einer Forderung von 3.790,07 € (Nr. 17 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 7. Februar 2006 wegen einer Forderung von 772,66 € (Nr. 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 23. Februar 2006 wegen einer Forderung von 221,69 € (Nr. 19 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 24. Februar 2006 wegen einer Forderung von 201,09 € (Nr. 20 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 8. Juni 2006 wegen einer Forderung von 599,88 € (Nr. 21 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern. Dass sie auch hier zu befürchten war, zeigt sich
daran, dass es bei dem zuletzt genannten Vollstreckungsversuch auch zu einer
Forderungspfändung gekommen ist.
3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen
nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der
Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres
Erlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-
scheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-
sichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-
len ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats
liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der
Bestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein An-
spruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete
Vermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein
nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Über-
prüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-
tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der An-
tragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als
auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erkennenden Senat hingewiesen
worden ist.
b) Eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse hat der
Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im
gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt.
Er hat zwar nachgewiesen, dass die bisher bekannten Forderungen inzwischen
bis auf zwei ausgeglichen oder mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarun-
gen getroffen worden sind. Bei zwei Forderungen ist der Nachweis nicht gelun-
gen. Es spricht aber viel dafür, dass dem Antragsteller daraus jedenfalls keine
Vollstreckungen mehr drohen.
c) Die Rückführung von Altschulden oder die Vereinbarung ihrer raten-
weisen Zurückführung ist aber kein Ausdruck konsolidierter Vermögensverhält-
nisse.
aa) Diese setzen vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die Be-
gleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus
erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsge-
mäßen Begleichung nicht durch entsprechenden Geldmittel oder eingehaltene
Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt ist. Das muss ihm von sich
aus, nachhaltig und ohne "Anstoß" durch einen erneuten Widerruf seiner Zulas-
sung gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner
Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe
seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen kann. Denn damit zeigt der
Rechtsanwalt gerade, dass er selbst über die Fähigkeit, seine Verhältnisse in
Ordnung zu halten nicht verfügt und damit die Interessen seiner Mandanten
gefährdet.
bb) So liegt es hier. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, mit welchen
Mitteln er die bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids und auch danach auf-
gelaufenen Verbindlichkeiten zurückgeführt hat. Seine Einkommensverhältnisse
haben sich nicht positiv entwickelt. Seit Jahren trägt der Antragsteller nur in ge-
ringem Umfang zu dem Familieneinkommen bei. Ein nicht unerheblicher Teil
seiner Einkünfte stammt auch nicht aus seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern
aus einer anderen Beschäftigung. Dieses Einkommen hat in der Vergangenheit
nicht ausgereicht, um die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Vermö-
gensverhältnisse des Antragstellers sind nicht auf eine einmalige Fehlspekulati-
on und, entgegen seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, auch nicht
auf die Kosten erfolgloser Werbemaßnahmen zurückzuführen. Vielmehr ist er
seit dem Jahr 2000 immer wieder nicht in der Lage, Verbindlichkeiten zu erfül-
len, die die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit mit sich bringt.
cc) Nicht einmal nach dem hier zu beurteilenden dritten Widerruf seiner
Zulassung und der Zurückweisung seines Antrags durch den Anwaltsgerichts-
hof war der Antragsteller imstande, das Auflaufen neuer Schulden und Vollstre-
ckungsversuche seiner Gläubiger zu verhindern. Nach dem angefochtenen Wi-
derrufsbescheid vom 10. Mai 2006 haben seine Gläubiger folgende neuen Voll-
streckungsversuche unternommen:
am 31. Mai 2006 wegen einer Forderung von 168,40 € (Nr. 22 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 27. Juni 2006 wegen einer Forderung von 686,91 € (Nr. 24 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 29. Juni 2006 wegen einer Forderung von 98,90 € (Nr. 23 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 175,30 € (Nr. 46 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 196,39 € (Nr. 47 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 7. August 2006 wegen einer Forderung von 2.560,89 € (Nr. 26 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 15. August 2006 wegen einer Forderung von 230,37 € (Nr. 48 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 15. August 2006 wegen einer Forderung von 1.031,99 € (Nr. 49 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).
Zur Vollstreckung der Forderung zu Nr. 24 der Forderungsliste der An-
tragsgegnerin ist es auch zu einer Forderungspfändung gekommen. Nach der
Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den ange-
fochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 8. September 2006 sind fol-
gende neuen Vollstreckungsversuche bekannt geworden:
am 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 645,55 € (Nr. 51 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 692,07 € (Nr. 52 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 8. Januar 2007 wegen einer Forderung von 256,06 € (Nr. 53 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 19. Januar 2007 wegen einer Forderung von 98,80 € (Nr. 54 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 2. März 2007 wegen einer Forderung von 5.430,04 € (Nr. 55 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 6. März 2007 wegen einer Forderung von 671,92 € (Nr. 56 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 24. Mai 2007 wegen einer Forderung von 421,77 € (Nr. 57 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).
Unter diesen Umständen kann eine Konsolidierung seiner Vermögens-
verhältnisse nicht angenommen werden.
d) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist entgegen der Ansicht
des Antragstellers nicht gegeben. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in
Vermögensverfall befindet; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im
Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf
möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ
(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Sie entfällt hier auch nicht dadurch,
dass es dem Antragsteller bislang immer wieder gelungen ist, seine Forderun-
gen zu begleichen. Denn das hat weder das Auflaufen neuer Schulden noch
Forderungspfändungen verhindert.
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 66/06 -