BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 29/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/07
BESCHLUSS
vom
31. März 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 31. März 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 10. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wi-
derrufsbescheides erfüllt. Seit August 2004 wurden 25 Zwangsvollstreckungs-
verfahren wegen Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 30.000 € gegen
den Antragsteller betrieben. Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, einige
der Forderungen beglichen zu haben, es verblieben aber bis zum Widerrufsbe-
scheid der Rechtsanwaltskammer vom 10. Januar 2006 noch Forderungen in
Höhe von rund 24.000 €. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem Anwaltsge-
richtshof zwar, dass ein weiterer Teil der Forderungen bereits erledigt war und
hinsichtlich weiterer Forderungen Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden
oder über Ratenzahlungsvereinbarungen verhandelt wurde. Jedoch waren nach
dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar 2006 Forderungen des
S. Rechtsanwaltsversorgungswerks und des T.
über rund 4.300 € und 1.200 € ebenso noch offen wie mehrere kleinere Forde-
rungen. Dies genügt vor dem Hintergrund der zahlreichen gegen den An-
tragsteller in den letzten Jahren eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen für die
Annahme, dass bei dem Antragsteller keine geordneten Vermögensverhältnisse
vorgelegen haben.
c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-
lidiert, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75,
356; 84, 149). Im Gegenteil:
Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass über das
Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und am 1. März
2006 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt worden ist. Die von den Gläu-
bigern angemeldeten Forderungen belaufen sich auf rund 240.000 €, wobei
Forderungen in Höhe von rund 80.000 € durch den Verwalter bestritten worden
sind. Einen von ihm angekündigten Insolvenzplan hat der Antragsteller nicht
vorgelegt. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist grundsätzlich
nicht durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbe-
schränkung des
Insolvenzschuldners weggefallen (Senatsbeschluss vom
18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a).
d) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 5/06 (I) -