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BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 29/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 29/07

BESCHLUSS

vom

31. März 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung

am 31. März 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 10. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

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Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.).

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b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wi-

derrufsbescheides erfüllt. Seit August 2004 wurden 25 Zwangsvollstreckungs-

verfahren wegen Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 30.000 € gegen

den Antragsteller betrieben. Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, einige

der Forderungen beglichen zu haben, es verblieben aber bis zum Widerrufsbe-

scheid der Rechtsanwaltskammer vom 10. Januar 2006 noch Forderungen in

Höhe von rund 24.000 €. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem Anwaltsge-

richtshof zwar, dass ein weiterer Teil der Forderungen bereits erledigt war und

hinsichtlich weiterer Forderungen Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden

oder über Ratenzahlungsvereinbarungen verhandelt wurde. Jedoch waren nach

dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar 2006 Forderungen des

S. Rechtsanwaltsversorgungswerks und des T.

über rund 4.300 € und 1.200 € ebenso noch offen wie mehrere kleinere Forde-

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rungen. Dies genügt vor dem Hintergrund der zahlreichen gegen den An-

tragsteller in den letzten Jahren eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen für die

Annahme, dass bei dem Antragsteller keine geordneten Vermögensverhältnisse

vorgelegen haben.

c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-

lidiert, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75,

356; 84, 149). Im Gegenteil:

Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass über das

Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und am 1. März

2006 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt worden ist. Die von den Gläu-

bigern angemeldeten Forderungen belaufen sich auf rund 240.000 €, wobei

Forderungen in Höhe von rund 80.000 € durch den Verwalter bestritten worden

sind. Einen von ihm angekündigten Insolvenzplan hat der Antragsteller nicht

vorgelegt. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist grundsätzlich

nicht durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbe-

schränkung des

Insolvenzschuldners weggefallen (Senatsbeschluss vom

18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a).

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d) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Frey Stüer

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 5/06 (I) -