BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 33/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/07
BESCHLUSS
vom
31. März 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 31. März 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 4. September 1997 im Bezirk der Antrags-
gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Durch ein Schreiben der Verwal-
tung für Finanzen vom 21. Februar 2005 wurden der Antragsgegnerin Steuer-
schulden des Antragstellers bekannt. Am 18. Mai 2006 wies das Amtsgericht
C. den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Verpflichtung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die das Rechtsanwaltsversor-
gungswerk wegen Rückständen von 32.814,70 € beantragt hatte, zurück. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2006 eröffnete das Amtsgericht C. wegen
inzwischen auf 39.082,56 € angestiegener Steuerrückstände das Insolvenzver-
fahren über das Vermögen des Antragstellers. Zur Insolvenztabelle wurde noch
eine Forderung der a. GmbH von 486,83 € angemeldet. Dar-
über hinaus bestehen noch Forderungen der B.
bank von 3.198,48 € und der An. P. über 5.301,69 €. Mit Bescheid vom
12. Juli 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
seine sofortige Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Widerrufsbescheids
beantragt. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzu-
weisen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat indes kei-
nen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,
AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstre-
ckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen oder ist
das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden, so wird der Ver-
mögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am
12. Juli 2006 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller Schulden von
deutlich mehr als 58.000 € und keine Mittel, sie zu begleichen. Er war nach Zu-
rückweisung seines Widerspruchs am 18. Mai 2006 verpflichtet, auf Antrag ei-
nes seiner Gläubiger, des Rechtsanwaltsversorgungswerks, die eidesstattliche
Versicherung abzugeben. Außerdem war am 7. Juli 2006 das Insolvenzverfah-
ren über sein Vermögen eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet
des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wa-
ren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall
führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf
den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was im gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), nachträglich weggefallen.
a) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-
lidiert. Er hat zwar als Mitarbeiter seiner Verfahrensbevollmächtigten regelmä-
ßig Einkünfte. Sie betragen aber nur zwischen 725,39 € im April 2007 und
991,13 €. Sie liegen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach
§ 850c Abs. 1 ZPO, die nach den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen
vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) und vom 22. Januar 2007 (BGBl. I
S. 64) 985,15 € beträgt. Von diesen Beträgen hat der Antragsteller seinen Le-
bensunterhalt zu bestreiten. Spielräume zur Rückführung seiner Schulden oder
zu einem geordneten Wirtschaften als Rechtsanwalt eröffnet ihm dieses Ein-
kommen nicht. Das stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede.
b) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist entgegen der Ansicht
des Antragstellers nicht gegeben.
aa) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-
det; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-
gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff
von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW
2005, 511 unter II 2 a). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt auch im
Grundsatz nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene
Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni
2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12). Das gleiche gilt für
einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren (Senat, Beschl. v.
13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März
2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944). Vielmehr kann in aller Regel erst dann,
wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Kon-
solidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden
kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss
des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermö-
gensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat,
Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2;
Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16.
April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Diese Voraussetzung liegt hier
nicht vor.
bb) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-
den kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; Beschl. v.
5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5.
Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f unter II 3; Beschl. v. 25.
Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist ebenfalls nicht gege-
ben.
Wie der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Okto-
ber 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) klargestellt hat, kann bei einer An-
stellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanz-
lei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragli-
che Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts grund-
sätzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzel-
kanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden
kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560).
Für eine abweichende Beurteilung gibt der in der Verhandlung vorgelegte An-
stellungsvertrag des Antragstellers mit seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
30. März 2008 keinen Anlass.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - II AGH 10/06 -