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BGH Beschluss vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 34/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 34/07

BESCHLUSS

vom

31. März 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 29. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

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Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wi-

derrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus Zwangsvollstreckungen zweier

Gläubiger wegen Forderungen in Höhe von 10.000 € bzw. von rund 1.900 €

(Nr. 16 und 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).

c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der

hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse

(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 60 m.w.N.) hat er nicht erfüllt. Zu seinen

Vermögensverhältnissen hat er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zudem wurde während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof vom Be-

schwerdeführer in fünf Zwangsvollstreckungssachen die eidesstattliche Versi-

cherung abgegeben und vom Amtsgericht D. die Zwangsversteigerung in

Grundstücke des Beschwerdeführers angeordnet. Auch während des Be-

schwerdeverfahrens haben sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers erhöht.

Nach Mitteilungen des Amtsgerichts D. waren bis Februar 2007 in die

Grundstücke des Beschwerdeführers zehn Zwangssicherungshypotheken für

die Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 135.000 € eingetragen. Am

5. Juni 2007 ist vom Amtsgericht D. ein vorläufiger Insolvenzverwalter

bestellt worden.

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d) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich. Zudem ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts B.

vom 18. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstre-

ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, rechtskräftig verurteilt worden.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Frey Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 84/06 -