BGH Beschluss vom 31.03.2008 – II ZR 125/07
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 125/07
BESCHLUSS
vom
31. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. März 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und
Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
16. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor-
gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet.
Mit seinen wiederholten Behauptungen, das Berufungsgericht habe den Vortrag des
Klägers nicht in der von Art. 103 GG geforderten Weise zur Kenntnis genommen, geht
die Nichtzulassungsbeschwerde daran vorbei, dass das Berufungsgericht in revisions-
rechtlich einwandfreier Weise und noch hinreichend ausführlicher Begründung die an-
geblich übergangenen Umstände – allerdings anders als vom Kläger gewünscht – ge-
würdigt hat. Die Rüge aus Art. 103 GG dient nicht dazu, revisionsrechtlich unzulässig
die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung durch eine ei-
gene Würdigung zu ersetzen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab-
gesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 14 U 399/04 -