Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 2 StR 19/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 19/08

BESCHLUSS

vom

2. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2008 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom

19. September 2007 über die Entschädigung des Angeklagten

für die erlittene Untersuchungshaft aufgehoben. Eine Entschä-

digung für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird

nicht gewährt.

2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe:

1

In dem freisprechenden Urteil vom 19. September 2007 hat das Landge-

richt Frankfurt am Main entschieden, der Angeklagte sei für die in dieser Sache

vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu ent-

schädigen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war die Ent-

scheidung über die Entschädigung aufzuheben und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1

StrEG zu entscheiden, dass eine Entschädigung nicht gewährt wird.

2

Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zu-

treffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG

vor. Es kann dahinstehen, ob ein Fall grob fahrlässiger Verursachung der Straf-

verfolgungsmaßnahme schon darin gesehen werden könnte, dass der Ange-

klagte durch eine unzureichende Organisation und Kontrolle des Geschäftsab-

laufs in seiner Praxis Möglichkeiten für manipulatives Verhalten und für Fäl-

schungen durch Angehörige des Praxispersonals und Dritte schuf und begüns-

tigte.

3

Jedenfalls die Einlassungen des Angeklagten bei seiner Vernehmung am

1. März 2005 in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, wonach er in 604 Fällen

die Unterschrift unter ihm in Kopie vorgelegte inhaltlich falsche Arbeitsunfähig-

keitsbescheinigungen "als von ihm stammend anerkannt" hat, sind als grob

fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme anzusehen. Es lag

auf der Hand, dass ein solches "Anerkenntnis", auch wenn der Angeklagte im

Weiteren erklärte, zum Zustandekommen der Bescheinigungen nichts weiter

sagen zu können, ein gravierender Anhaltspunkt für eine Tatbeteiligung des

Angeklagten war. Irgendwelche Relativierungen, wie sie etwa der in gleicher

Weise vernommene Praxisvertreter Dr. R. vorgenommen hat, hat der Angeklag-

te nicht erklärt. Ein solches Aussageverhalten, das sich auch durch die vom

Landgericht erörterte Haft- und Vernehmungssituation allein nicht erklären lässt,

ließ in ungewöhnlichem Maß die Sorgfalt außer Acht, die ein verständiger

Mensch in dieser Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch die Straf-

verfolgungsmaßnahmen zu schützen, und ist daher als grob fahrlässig im Sinne

von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anzusehen (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 5

StrEG Rdn. 9, 11 m.w.N.). Eine Entschädigung war aus diesem Grund ausge-

schlossen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak