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BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 2 StR 19/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 19/08
BESCHLUSS
vom
2. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2008 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19. September 2007 über die Entschädigung des Angeklagten
für die erlittene Untersuchungshaft aufgehoben. Eine Entschä-
digung für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird
nicht gewährt.
2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe:
1
In dem freisprechenden Urteil vom 19. September 2007 hat das Landge-
richt Frankfurt am Main entschieden, der Angeklagte sei für die in dieser Sache
vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu ent-
schädigen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war die Ent-
scheidung über die Entschädigung aufzuheben und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
StrEG zu entscheiden, dass eine Entschädigung nicht gewährt wird.
2
Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zu-
treffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG
vor. Es kann dahinstehen, ob ein Fall grob fahrlässiger Verursachung der Straf-
verfolgungsmaßnahme schon darin gesehen werden könnte, dass der Ange-
klagte durch eine unzureichende Organisation und Kontrolle des Geschäftsab-
laufs in seiner Praxis Möglichkeiten für manipulatives Verhalten und für Fäl-
schungen durch Angehörige des Praxispersonals und Dritte schuf und begüns-
tigte.
3
Jedenfalls die Einlassungen des Angeklagten bei seiner Vernehmung am
1. März 2005 in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, wonach er in 604 Fällen
die Unterschrift unter ihm in Kopie vorgelegte inhaltlich falsche Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigungen "als von ihm stammend anerkannt" hat, sind als grob
fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme anzusehen. Es lag
auf der Hand, dass ein solches "Anerkenntnis", auch wenn der Angeklagte im
Weiteren erklärte, zum Zustandekommen der Bescheinigungen nichts weiter
sagen zu können, ein gravierender Anhaltspunkt für eine Tatbeteiligung des
Angeklagten war. Irgendwelche Relativierungen, wie sie etwa der in gleicher
Weise vernommene Praxisvertreter Dr. R. vorgenommen hat, hat der Angeklag-
te nicht erklärt. Ein solches Aussageverhalten, das sich auch durch die vom
Landgericht erörterte Haft- und Vernehmungssituation allein nicht erklären lässt,
ließ in ungewöhnlichem Maß die Sorgfalt außer Acht, die ein verständiger
Mensch in dieser Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch die Straf-
verfolgungsmaßnahmen zu schützen, und ist daher als grob fahrlässig im Sinne
von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anzusehen (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 5
StrEG Rdn. 9, 11 m.w.N.). Eine Entschädigung war aus diesem Grund ausge-
schlossen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak