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BGH Urteil vom 02.04.2008 – 2 StR 19/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 19/08

URTEIL

vom

2. April 2008

in der Strafsache

gegen

,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Cierniak,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwältin

als Verteidiger,

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2007 wird

verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von

dem Vorwurf freigesprochen, im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 12. De-

zember 2004 als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin für 38, vorwie-

gend fiktive Personen in insgesamt 360 Fällen unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbe-

scheinigungen ausgestellt zu haben, die von dem angeblichen Arbeitgeber die-

ser Personen abredegemäß bei verschiedenen Ortskrankenkassen eingereicht

wurden, der auf diese Weise Ausgleichszahlungen nach § 10 des Lohnfortzah-

lungsgesetzes in Höhe von insgesamt etwa 250.000 Euro zu Unrecht erlangt

habe. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Re-

vision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswür-

digung des Landgerichts wendet, ist unbegründet.

2

1. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsge-

richt kann nur eingreifen, wenn sie rechtsfehlerhaft ist. Die Voraussetzungen,

unter welchen dies im Einzelfall möglich ist, hat die Revision zwar umfangreich

in allgemeiner Form dargelegt. Soweit sie meint, die Beweiswürdigung des an-

gefochtenen Urteils erfülle diese Voraussetzungen, zeigt sie aber einen Rechts-

fehler nicht auf.

3

Das Landgericht hat die Gesichtspunkte, die für und gegen eine Mitwir-

kung des Angeklagten an den betrügerischen Manipulationen mit Hilfe gefälsch-

ter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sprachen, ausführlich im Einzelnen

dargelegt und erörtert. Belastende Momente, namentlich auch den Umstand,

dass der Angeklagte die Unterschrift unter zahlreichen gefälschten Bescheini-

gungen im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung als seine eigene "aner-

kannt" hat, hat es durchaus gesehen, den Beweiswert dieses "Anerkenntnisses"

allerdings mit vertretbaren sachlichen Argumenten relativiert. Andererseits hat

der Tatrichter, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, eine

Mehrzahl erheblicher sachlicher Gründe angeführt, welche gegen eine Tatbetei-

ligung des Angeklagten und dafür sprechen, dass seine Unterschrift auf den

Bescheinigungen gefälscht wurde oder dass er im Einzelfall jedenfalls unvor-

sätzlich gehandelt hat. Dass das Landgericht nach Erörterung dieser Gesichts-

punkte aufgrund einer entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich vorge-

nommenen, nicht allein formelhaften Gesamtwürdigung zu der Ansicht gelangt

ist, der Nachweis einer Tatbeteiligung des Angeklagten sei nicht mit der erfor-

derlichen Sicherheit geführt, ist im Ergebnis sachlich-rechtlich nicht zu bean-

standen. Weder hat das Landgericht Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien

fehlerhaft bestimmt noch hat es überspannte Anforderungen an die zur Verur-

teilung erforderliche Gewissheit gestellt.

4

2. Soweit die Revision einzelne Erwägungen der Urteilsgründe als unzu-

reichend kritisiert, verkennt sie, dass der Tatrichter nur die wesentlichen Gründe

seiner Entscheidung in den schriftlichen Urteilsgründen darlegen muss; eine

erschöpfende Darstellung sämtlicher beweiserheblicher Gesichtspunkte und

Erwägungen ist weder möglich noch von Rechts wegen geboten.

5

Dass, wie die Revision rügt, das Landgericht bei der Erwägung, der vom

Angeklagten erzielbare Vermögensvorteil habe in jedem der Fälle nur jeweils 50

Euro betragen, übersehen haben könnte, dass die Summe dieser Vorteile dann

zwischen 15.000 und 30.000 Euro betragen hätte, ist fern liegend. Soweit die

Revision weiterhin rügt, das Landgericht habe seiner Würdigung rechtsfehler-

haft einen nicht existenten Erfahrungssatz zugrunde gelegt, "dass Akademiker

und ihre Angehörigen keine Betrugsstraftaten begehen", verkennt sie den Sinn

der entsprechenden Ausführungen zur Beweiswürdigung. Das Landgericht hat

als gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstand erwogen,

dass die mögliche Tatbeute in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Risiko

des Angeklagten gestanden hätte, in fortgeschrittenem Lebensalter seine ge-

samte berufliche und wirtschaftliche Existenz als Arzt zu verlieren. Diese Erwä-

gung war möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im

Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision im Wesentlichen in

dem Versuch, die landgerichtliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu er-

setzen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

6

3. Soweit die Revision rügt, die Darstellung von Angaben des Zeugen

G. sei lückenhaft und Angaben des Zeugen seien nicht vollständig im Ur-

teil wiedergegeben, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler nicht gegeben, da die

Aussage des Zeugen in den Urteilsgründen in hinreichendem Umfang darge-

stellt und erörtert ist. Soweit die Revision weitere Feststellungen vermisst, ist

eine Verfahrensrüge nicht erhoben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak