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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 1 StR 153/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 153/08

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellun-

gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-

re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Die Strafkammer hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Seine Revision hat mit der Sachrüge Er-

folg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

Folgendes ist festgestellt:

1. Der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte war bis vor einigen Jahren beruf-

lich sehr erfolgreich; er erzielte etwa als Vermittler von Bausparverträgen ein

Jahresgehalt von bis zu 180.000,- DM, später als Finanzberater monatliche

Einnahmen bis zu 20.000,- DM. Inzwischen lebt er im Wesentlichen von der

Unterstützung durch seine Freundin. Außerdem hat er Schulden von etwa

400.000,- Euro. Er arbeitet nämlich nichts mehr, da er „tagtäglich um sein Recht

kämpfen müsse“. Soziale Kontakte seien weitgehend abgebaut.

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Der Beschuldigte leidet an einer anhaltenden wahnhaften Störung (Para-

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noia) in der Unterform des Querulantenwahns. Er hält sich etwa für einen Bür-

ger des Deutschen Reiches und deshalb nicht der Staatsgewalt des durch

nichts legitimierten Unrechtsstaates der Bundesrepublik unterworfen. Beson-

ders kriminell sei die Justiz, die ihn planmäßig in den Ruin treibe. Der Direktor

des Amtsgerichts Kelheim und der Präsident des Landgerichts Regensburg

seien „Oberstaatsverbrecher“, die an ihm „Völkermord“ begingen.

2. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten:

Der Beschuldigte ist, ohne dass den Urteilsgründen Einzelheiten zu ent-

nehmen wären, in - offenbar eine ganze Reihe - Rechtsstreitigkeiten verwickelt.

Mitte 2007 hatte der Gerichtsvollzieher S. für mehrere Gläubiger Forde-

rungen von insgesamt etwa 25.000,- Euro zu vollstrecken und bereits Gegen-

stände im Haus des Beschuldigten gepfändet. Um S. davon abzuhal-

ten, die angedrohte Abholung dieser Gegenstände zu verwirklichen und ihn,

den Beschuldigten, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften,

drohte er ihm, „40 Leute der NPD vorbeizuschicken“, die S. „um die

Ecke bringen würden“. Gleiches drohte er hinsichtlich der Eltern S. s an,

wobei er diese Drohung mit dem zutreffenden Hinweis unterstrich, dass er

schon in der Wohnung der Eltern gewesen sei. Am nächsten Tag überzog er

S. mit einer Serie von Telefonanrufen, in dem er ihm androhte, er käme

vorbei und würde ihn „töten“. Verbunden war all dies mit einer Serie von

Schimpfworten gegen S. , von „Arschloch“ bis „Folterer“ und „Völkermör-

der“. Dann erklärte er S. aber, er könne „allen seinen Verfolgungen und

auch der Tötung“ entgehen, wenn er an Eides Statt erkläre, der Amtsgerichtsdi-

rektor und der Landgerichtspräsident, ihrerseits „Völkermörder und Verbrecher“,

setzten ihn, den Gerichtsvollzieher unter Druck, damit dieser am Beschuldigten

Völkermord begehe. Am nächsten Tag erschien S. mit mehreren Poli-

zisten beim Beschuldigten und nahm ihn in Erzwingungshaft. Der Beschuldigte

leistete keinen Widerstand, erklärte S. in der Vollzugsanstalt aber, er sei

„so gut wie tot“.

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3. Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschuldigte vorläufig unterge-

bracht. Seine Behandlung in der Bezirksklinik gestaltete sich sehr schwierig. So

kündigte er einem der Ärzte an, er werde ihm „Leute nach Hause schicken“. Um

die Absetzung eines bestimmten Medikaments zu erreichen, sagte er einem

anderen Arzt zutreffend, er, der Arzt, habe doch eine Tochter, die in die Schule

ginge, und nannte dabei auch die konkrete, tatsächlich von der Tochter des

Arztes besuchte Schule.

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4. Die Strafkammer hat ohne nähere Ausführungen die Taten gegen den

Gerichtsvollzieher als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und

- die Tat in der Vollzugsanstalt - als Bedrohung gewertet. Jedoch sei der Be-

schuldigte wegen seiner Erkrankung sicher erheblich vermindert schuldfähig,

möglicherweise schuldunfähig. Nach sachverständiger Beratung sei mit erhebli-

cher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte krankheits-

bedingt vergleichbare Taten auch künftig begehen werde. Soweit der Sachver-

ständige dagegen der Meinung sei, dass bei Kranken wie dem Beschuldigten

„fast regelhaft das Ausmaß einer zunehmend aggressiv getönten Impulsivität

steige und deswegen im weiteren Verlauf mit gewalttätigen Eskalationen ge-

rechnet werden müsse“, begründe dies nicht das erforderliche Maß an Wahr-

scheinlichkeit für die Gefahr von Aggressionsdelikten. Darauf komme es aber

nicht an. Die vom Beschuldigten begangenen und in gleicher Weise von ihm zu

erwartenden Taten seien konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohungen mit

schwersten Verbrechen. Unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2006, 338 f. führt

die Strafkammer aus, dass es sich hierbei um i.S.d. § 63 StGB erhebliche Taten

handelte, die die Unterbringung des Beschuldigten gebieten würden.

II.

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Dies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist allerdings zutref-

fend.

Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem De-

likt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf

die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine

Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (BGH NStZ 1995,

228 m.w.N.). Das bedeutet, dass auch (versuchte) Nötigungen durch Bedro-

hungen mit schweren Verbrechen - auch ohne, dass bereits Vorbereitungs-

handlungen zu deren Realisierung ersichtlich oder zu erwarten wären - nicht

von vorneherein als niemals erheblich i.S.d. § 63 StGB angesehen werden

können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und

massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen

eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Be-

lästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63

StGB ist jedoch erforderlich, dass diese Bedrohung in ihrer konkreten Ausges-

taltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirkli-

chung in sich trägt.

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2. Die bisherigen Feststellungen werden diesem Maßstab nicht in vollem

Umfang gerecht. Zwar enthält der Hinweis auf seinen Aufenthalt in der Woh-

nung der Eltern des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der gegen sie

gerichteten Todesdrohung durchaus ein schwerwiegendes ernst zu nehmendes

Drohpotential; der Hinweis auf die Schule der Tochter des Arztes könnte in die

gleiche Richtung deuten. Andererseits ist der Hinweis des Beschuldigten, der

tatsächlich kaum Kontakte hat, er könne „Leute“, wie z. B. „40 Leute von der

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NPD“ beim Gerichtsvollzieher, dessen Eltern oder auch dem Arzt „vorbeischi-

cken“, die dann den Gerichtsvollzieher oder dessen Eltern „um die Ecke bringen

würden“, erkennbar irreal. Auch die Aufforderung an den Gerichtsvollzieher, das

verbrecherische Verhalten des Amtsgerichtsdirektors und des Landgerichtsprä-

sidenten eidesstattlich zu versichern und damit sein Leben zu retten, spricht

gegen das konkrete Gewicht der Bedrohungen. Jedenfalls hätte sich die Straf-

kammer mit alledem auseinandersetzen müssen.

III.

Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Drohungen wären

erhebliche Taten zu erwarten, wenn mit Aggressionsdelikten zu rechnen wäre

(vgl. van Gemmeren in MüKo § 63 Rdn. 33 m.N.). Nach den Ausführungen des

Sachverständigen erscheint eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen (vgl.

oben I 4). Die Strafkammer weist allerdings mit Recht darauf hin, dass eine Ge-

fahrenprognose, die ohne konkreten Bezug auf die Person des Betroffenen

letztlich auf im Grunde statistische Erwägungen („fast regelhaft“) gestützt ist,

nicht ausreicht (zur insoweit identischen Prognose im Rahmen von §§ 66 ff.

StGB BGHSt 50, 121, 130 f. m.N.; vgl. auch Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61

Rdn. 122 m.N.). Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht damit auseinander,

hatte von ihrem Standpunkt aus auch keine Veranlassung dazu, dass während

der vorläufigen Unterbringung des Beschuldigten das Bezirksklinikum dem

Amtsgericht mitgeteilt hat, dass „die psychische Erkrankung des Beschuldigten

trotz des … stark kontrollierten 'Settings' … des Maßregelvollzugs immer wieder

in eigen- und fremdgefährliche Situationen eskaliere“. Dieser Hinweis auf die

Fremdgefährlichkeit könnte ein Indiz für Aggressivität sein. Hiermit wird sich die

neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auseinanderzusetzen haben.

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2. Der Beschuldigte bedrohte den Gerichtsvollzieher, um Pfändungs-

maßnahmen zu verhindern. Dies spricht nicht nur für versuchte Nötigung, son-

dern für versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereiche-

rungsabsicht 8 für den Fall der Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten

Rechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pfändungen veran-

lasst; für die Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollziehers,

der Pfändungsmaßnahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); wäre

von Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB

§ 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), käme sogar räuberische Erpres-

sung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in

BGHR StGB § 253 Abs.1 aaO nicht abgedruckt). Die irrige Annahme eines An-

spruchs auf Abbruch der Pfändungen ließe die für eine Erpressung erforderli-

che Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht entfallen, wenn dieser Irrtum auf

die zur Schuldunfähigkeit führende Krankheit zurückgeht (BGHSt 3, 287, 289;

10, 355, 357; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 2003, 11 m.w.N.), und wäre

im Übrigen im Rahmen der Prüfung von § 63 StGB wegen einer solchen Tat

ohne Bedeutung (BGH NStZ-RR aaO m.w.N.). All dies bedarf aber sowohl nä-

herer Feststellungen zu den Einzelheiten der Pfändung und insbesondere dazu,

ob damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte sich weiterhin mit Drohungen

auf Kosten anderer zu bereichern versuchen wird. Dabei könnte ins Gewicht

fallen, dass er vor einigen Jahren, damals noch als schuldfähig angesehen,

wegen versuchter Erpressung bestraft werden musste. Er hatte nach einem

verlorenen Prozess von seinem damaligen Rechtsanwalt und dessen Eltern mit

- freilich nicht gegen Leib oder Leben gerichteten - Drohungen die Zahlung ei-

nes sechsstelligen Betrages an sich erzwingen wollen. Auch seine im vorlie-

genden Verfahren gemachte Angabe, er habe die Eltern des Gerichtsvollzie-

hers aufgesucht, weil er diesen „in Regress“ nehmen wollte, könnte in diesem

Zusammenhang Bedeutung gewinnen.

IV.

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Nach alledem kann das angefochtene Urteil zwar keinen Bestand haben,

eine rechtlich tragfähige Begründung einer Unterbringungsanordnung erscheint

jedoch nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und

Entscheidung. Für die jeweils beim Senat beantragte Ablehnung der von der

Staatsanwaltschaft begehrten Unterbringung (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH

NStZ-RR 2006, 338, 339) und die Aufhebung des Unterbringungsbefehls

(§ 126a Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 und § 120 StPO) durch den Senat ist daher

kein Raum.

Nack Wahl Boetticher

Elf Sander