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BGH Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 48/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 48/08

URTEIL

vom

3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 4. Dezember 2007 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben

a) im Fall II 2 der Urteilsgründe und

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-

eller Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter gefährlicher

Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich sein auf die Verletzung for-

mellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel. Es hat teilweise Erfolg.

I.

2

1. Das Urteil war im Fall II 2 (versuchte gefährliche Körperverletzung in

Tateinheit mit Bedrohung) aufzuheben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts

lässt nicht erkennen, worauf es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte ha-

be, als er durch Vorhalt des Cuttermessers sexuelle Handlungen erzwingen

wollte, billigend in Kauf genommen, sein Opfer durch den Messereinsatz zu

verletzen, und damit unmittelbar zu einer gefährlichen Körperverletzung ange-

setzt. Da das Messer nur zur Drohung verwendet werden sollte, versteht sich

dies auch nicht von selbst. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht,

obwohl der Angeklagte dort ein Messer in wesentlich intensiverer Weise nöti-

gend eingesetzt hatte, eine versuchte gefährliche Körperverletzung - ohne nä-

here Begründung - gerade nicht mit ausgeurteilt.

3

Demgegenüber belegen die Feststellungen zu Fall II 2, dass der Ange-

klagte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten be-

sonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1

StGB) verwirklicht hat. Warum das Landgericht von einer entsprechenden Ver-

urteilung abgesehen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieser Fall be-

darf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

4

2. Der Schuldspruch in den übrigen Fällen hält dagegen rechtlicher Prü-

fung stand. Zu Fall II 4 der Urteilsgründe - Verurteilung wegen Vergewaltigung -

beanstandet der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge zwar zu Recht,

dass die Arztberichte nicht hätten verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2

StPO). Indes schließt der Senat angesichts des umfassenden Geständnisses

des Angeklagten in diesem Fall aus, dass der Schuldspruch auf der Gesetzes-

verletzung beruht.

5

In den beiden verbleibenden Fällen II 1 und 3 erweist sich die Revision

zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

6

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die Erwägungen, der

Angeklagte habe in allen Fällen gehandelt, "nur damit er sein sexuelles Verlan-

gen in die Tat umsetzen konnte" und er habe seine Opfer "letztlich nur zu einem

Sexualobjekt degradiert" verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot des

§ 46 Abs. 3 StGB; sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber

veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). Der Senat vermag nicht auszu-

schließen, dass die Bemessung aller Einzelstrafen auf diesen rechtsfehlerhaf-

ten Zumessungserwägungen beruht.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer