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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – I ZR 94/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 94/05

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Dezember

2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-

rungsrüge ist nicht begründet.

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat sei nicht darauf

eingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass

der Drucker in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheber-

rechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt werde. Die vorgelegte

Studie betrifft entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur urheberrechtlich

relevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs

und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die

Studie war im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht verwertbar. Deshalb

brauchte der Senat sich in seinem Urteil auch nicht mit ihr auseinanderzuset-

zen.

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2. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der Senat ihr schon aus

diesem Grunde nicht durch einen Hinweis gemäß § 139 ZPO Gelegenheit ge-

ben, im Hinblick auf die sich aus der Studie ergebenden Tatsachen ihr früheres

Vorbringen nebst dem Angebot zur Einholung eines weiteren Sachverständi-

gengutachtens zu wiederholen.

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3. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass

der Senat ihren Vortrag übergangen hat, die Urheber würden weder generell in

Vervielfältigungen einwilligen noch auf Vergütungsansprüche verzichten. Das

Urteil geht keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Verviel-

fältigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche

aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im

Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdru-

cke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgen. Der Senat hat

mit Rücksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet

ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen muss,

dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden, entgegen der

Darstellung der Klägerin auch nicht angenommen, es könne von einer konklu-

denten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er hat

lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Ein-

willigung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.

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4. Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Annahme des Senats, es

bedürfe keiner gesetzlichen Lizenz, wenn eine Einwilligung des Rechtsinhabers

vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wendet sich damit lediglich ge-

gen die Rechtsansicht des Senats, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör aufzuzeigen.

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5. Entgegen der Auffassung der Klägerin, widerspricht die Annahme des

Senats, Drucker würden im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung

erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheber-

rechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt, nicht der von der Klägerin vor-

gelegten Studie, da diese sich - wie bereits oben unter 1 ausgeführt wurde -

nicht nur auf urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen bezieht. Der Senat

musste sich daher auch insoweit nicht mit der Studie auseinandersetzen.

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6. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der

mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen

Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2005

gebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum

Zweck der Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften angeregt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet,

das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung

zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivor-

trags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden

(BVerfGE 96, 205, 216 f.).

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -